46.

[40] Zur Zeit ihrer Schwangerschaft darf eine Frau keine Leiche ansehen, weil das Kind einen leichenähnlichen Teint bekommt und auch behält. Triffts sich aber zufällig, und die Frau erschrickt darüber, so muß sie den Todten so lange ansehen, bis sie ganz ruhig geworden ist. Dann schadets dem Kind nicht.


Küster Schröder in Sietow bei Röbel.

Quelle:
Karl Bartsch: Sagen, Märchen und Gebräuche aus Meklenburg 1–2. Band 2, Wien 1879/80, S. 40-41.
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