346.

[97] Kein Angehöriger des Verstorbenen darf beim Graben der Grube oder beim Zuwerfen derselben, beim Tragen der Leiche etc. beschäftigt sein.


Aus Brütz. Pastor Bassewitz.

Quelle:
Karl Bartsch: Sagen, Märchen und Gebräuche aus Meklenburg 1–2. Band 2, Wien 1879/80, S. 97-98.
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