1127.

[217] In Meklenburg erließ der Herzog Gustav Adolph im Jahre 1663 eine Circular-Verordnung an alle Prediger des Landes, über den in ihrer Gemeinde herrschenden Aberglauben zu berichten, zu welchem Zwecke ihnen ein weitläuftiges ›Inquisitions-Formular‹ mitgetheilt ward. Das Formular war jedoch wenig zweckmäßig abgefaßt, und das ganze Examen hatte natürlich geringen Erfolg, da die Gefragten in ihren Antworten die eigentliche Frage zu umgehen suchten. Die sechste Frage lautete z.B. ›Ob, was und warumb man dieses oder jenes auf den Donnerstag, Freytage, Sonnabendt thue oder lasse?‹ Darauf antwortete die Gemeinde zu Cammin ›Wo sie nicht spinnen am Donnerstage, dürfen sie am Freytage nicht haspeln‹, und in Jördensdorf ›Sie hätten wohl gehört, daß man am Donnerstage nicht sollte ausmisten oder spinnen, sähen aber keinen Grund davon.‹ Der Herzog erließ hierauf am 11. December 1684 ein offenes Mandat an alle Beamte ›zur Ausrottung des Aberglaubens, daß man am Donnerstage nicht spinnen dürfe‹. Außerdem versichert Franck (A. und N.M. 1, S. 59), daß auch die Beschäftigung mit dem Hopfenbaue an diesem Tage bei dem Volke für unerlaubt galt, indem man zur Strafe der Verletzung dieses Verbots die Ausartung des Hopfens in Nesselhopfen fürchtete.


Beyer in den Jahrb. 20, 189.

Quelle:
Karl Bartsch: Sagen, Märchen und Gebräuche aus Meklenburg 1–2. Band 2, Wien 1879/80, S. 217.
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