1148.

[219] Wer am Feiertage eine verbotene Arbeit thut, muß sie nach dem Tode so lange fortthun, bis ihn eine mitleidige unschuldige Seele erlöst.


FS. 548.

Quelle:
Karl Bartsch: Sagen, Märchen und Gebräuche aus Meklenburg 1–2. Band 2, Wien 1879/80, S. 219.
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