13.

[475] Wenn es Jemand lebhaft oder öfters von einem Verstorbenen träumt, soll man sich desselben annehmen, denn er bedarf der Hilfe, und Niemand soll sich, ohne Gefahr zu laufen, lange betteln lassen.

Ertingen.

Quelle:
Anton Birlinger/ M. R. Buck: Sagen, Märchen und Aberglauben. Freiburg im Breisgau 1861, S. 475.
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