210. Marchtaler Fischerrecht.

[203] Chronik S. 81.


Als man 1580 zählte, kam das erste Mal die Verpachtung des Fischwassers auf der Donau vor. Dabei war unter Anderem die Bedingniß, daß die Fischer auf die Fasttage eine gewisse Portion Fische liefern mußten, wogegen ihnen das Recht zugestanden wurde, daß sie, wenn das Kirchweihfest[203] auf einen solchen fiel, mit dem Prälaten frühstücken durften.

Quelle:
Birlinger, Anton: Sitten und Gebräuche. Freiburg im Breisgau 1862, S. 203-204.
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