3.

[240] Wenn er Scharfrichter einen Maleficanten, es seye gleich mit dem Schwerdt, oder Strang hinrichten, verviertheillen, Lebendig verbrennen, Rädern etc. Item mit glühenden Zangen Reissen muß, und von allen andern Urtheillen, so sich vom Leben zum Tod erstrecken, solle Ihme jedesmal dafür 4 fl., wenn aber die Kösten aus des Maleficanten Mitlen zu nehmen, 8 fl. nebst dem Strick, und Handschueh Recht pr. 40 kr. auch vor die Mahlzeit 3 fl. gereicht werden.

Quelle:
Birlinger, Anton: Sitten und Gebräuche. Freiburg im Breisgau 1862, S. 240.
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