AD SECVNDAM QVÆSTIONEM.

[313] SVMMARIÆ.


  • 1. Von Zauberey genugsame Anzeigungen.

  • 2. Vnicus, & singularis testis, nec iuratus, nihil deponit.

  • 3. Zauberinnen nemmen den Kühen die Milch.

  • 4. Vbicunque non possunt haberi claræ, & liquidæ probationes, sufficit, quod iudex ex vehementi præsumptione informationem habeat,

  • 5. In rebus difficilis probationis indicia, & coniecturæ admituntur pro plena probatione.

  • 6. Fallit, ex constit criminalis dispositione: artic. 21. vbi regula vniuersalis ponitur.

  • 7. Erklärunge. d. artic. 21.

  • 8. Zauberinnen kommen vnter die Heerd auff der Weyden.

  • 9. Gemeyner Leumuth.

  • 10. Indicia, so Zauberey ob sich tragen.

  • 11. Notanda.

  • 12. Sub vno genere plures in vnum crimen eadentes species.

  • 13. Singularitas testium quando saluetur.

  • 14. Actus malefici: plura exempla, num. 16.

  • 15. Singularitis testium quæ: & quæ non: num. 16.


[1.] »D. Imp. Carolus V. in constit. crim. sub art. 44. Intituliert / von Zauberey genugsam anzeigunge / disponirt also: Wann jemand sich erbeut / 1. andere Menschen Zauberey zu lehren: oder jemand zu bezauberen. 2. betröwet / vnn vnd dem Betröweten dergleichen bescheihet: Auch sonderliche Gemeinschafft. 3. mit Zaubern / vnd Zauberinnen hat / oder mit solchen verdächtigen Dingen. 4. Geberden / vnnd Wesen vmbgehet / die Zauberey auff sich tragen / vnnd dieselbig Person desselben sonsten auch berüchtiget das gibt ein redliche Anzeigung / vnn genugsame Vrsachen zu peinlicher Frage. Die erste / vnnd dritte Anzeigunge hierinnen begriffen / seind inn obberhürter Information nicht zu befinden: aber / so vil die zweite / vnnd vierdte Anzeigungen betrifft / wöllen wir die Information für vns nemmen.«

Anzeigungen auff N. Elsa: daß sie inn die Stuben kommen / bei daß Kind / vnd inn deme sie darinnen gewesen / seie das Kind in die Kränck gefallen / vnnd[313] gestorben. Ob nun woln des Kinds Mutter auch darauff verstorben / das sie Elsa ihr das Kind vmbgebracht haben solle. [2.] So ist es doch nurrend vnicus, & singularis testis, nec iuratus. Vnnd der seiner Deposition keine glaubwirdige Vrsachen anzeiget. Derowegen auf dieses indicium, absque alijs adminiculis nicht gegangē werden kan.

[II.] Eodem vitio laborat secundum indicium veneficij, quod & nos ablegamus, tanquam minus legitimum.

[III.] Tertium indicium maioris importantię est. Das Elsa einen Stecken dreymal inn das Butterfaß gestossen / darauff die Butter sich verloren / vnd jhme die Milch von seinen Kühen genommen worden / lenger als 14. Tage / biß daß sie mit gekreut Raht gesucht / vnd also die Milch widerumben bekommen haben / etc. [3.] Dann nieleugnen wird / das die Zauberinen den Kühen die Milch entnemmen / vnnd die Butter verderben können / als welches / leider die tägliche Erfahrunge / vnnd der Zauberinnen vnzehliche /beständige Bekandtnussen an Tag bringet / so sie gemeynglich mit Gerten / vnd Stecken verrichten / Sonder zweiffel durch sondere Beschwerungen / vnnd Salben. Da nun N.N. vnd dessen Haußfrawe / glaubwirdige / auffrichtige Leut / vnnd zuuorn dieser jhrer Außsagen halben beeydigt / vnnd beide abgefragt weren. So köndte dieses indicium allein genugsam sein zur Captur / vnnd Tortur / weiln es nicht allein offenbar / vnd meniglich bewußt / daß solche Ding /vnnd geberden Zauberey auff sich tragen / sondern auch die Elsa in gemeynem Leumuth / vnnd Land geschrey stecken solle / also / das sie dessen genugsam berüchtiget / d. artic. 44.

[IV.] Das vierdte indicium ist vor sich selbsten sehr schwach / ohne Grunde / vnnd glaubwirdige Vrsachen. Dann man zu sagen pflegt / Gedancken seind zoll frey / aber der Verdacht ist ein Schalck. [IX.] So haben wir von dem fünfften / vnd neundten indicio oben gesagt / welches auch vor sich selbsten ausserhalb anderer glaubwirdiger Anzeigungen / d. art. 27. & art. 28. wenig Krafft hat / darbei ich es bewenden lasse.

[VI.] Das N. Elsa auß Hans N. Hauß naher heim zugelauffen / vnd man jr nachgesehen / da seie sie vnder N. Lipsen Stall an die Schwellen gefallen /vnnd darunder gekratzt: wie dann demselben dazumahl im Stall ein jung Pferd / so 24. Gulden werth gewesen / seie schwach worden / vnnd gestorben. Dieses indicium hat auch verdächtige Ding / vnnd Geberden / so Zauberey ob sich tragen: aber so starck / vnnd hefftig nicht / als daß dritte indicium gewesen ist / weiln man dasselbige theils vor Augen mit der Milch / vnd Butter gesehen / theils an den Kühen im Werck befunden hat / dieses aber allein darauß abnemmen / vnd vermuthen thut / weiln sie an die Schwellen gefallen / vnnd darunder gekratzt / daß sie dardurch das Pferd bezaubert / vnd getödtet habe /wie jhr Gebrauch ist / vnnd solches beneben täglicher Experientz / jhre manigfaltige Vergichten hin / vnnd wider außweisen. Vnd wird dieses indicium so wol durch obstehendes drittes indicium, als auch dardurch bestärcket / daß sie Elsa mit gemeynem Geschrey Zauberey halber beladen ist / d. art. 44. [4.] Ad hæc, vbicunque non possunt haberi claræ, & liquidæ probationes: sufficit. quòd iudex ex vehementi pręsumptione informationem habeat: ex doctrina Bartoli, in l. in illa stipulatione, si calendis. in fi. ff. de verb. oblig. per l. non omnes. § à Barbaris. ff. de re milit, Namq; [5.] in his, quę à communiter accidentibus sunt difficilis probationis, inter quæ secreti, & occulti maleficarum sagarum actus rectè numerantur, indicia, & coniccturæ admittuntur pro plena probatione, l. filium definimus. ff. de his, qui sunt sui, vel al. iur. l. si vicinis. C. de nupt. l. consensu. § super. C. de repud. l. licet Imp. ff. de legat. 1. l. si quis locuples. ff. de manum. testā. c. veniens. il. 2. in si. de test. Quod secundum dd. [6.] Legistas, & Canonistas obtinet. Verùm ex constitut. crim. indicia, & coniecturæ, etiam in occultis delictis, non plenam probationē constituunt, sed semiplenæ vim quandã habent, ad cuius supplemmentum tortura succedit. Regula vniuersalis est in cōstit. crim. art. 21. sub Rubt.[314]

»Daß auf Anzeigunge einer Missethat allein peinliche Frage / vnnd nit andere peinliche Straff solle erkant werden«: vide text. ibid. Non obstat, daß die Fehl / vnd actus mit / oder durch Zauberey begangen /pflegen inn geheim / bei nachts gemeyniglich / im verborgen / vnn still beschehen / vnd gehalten werden: deßwegen auch gar nicht / oder sehr schwerlich / vnnd dem mehrer theils nurrendt durch Vermuthtungen /vnd Anzeigungen beigebracht / vnn erwisen werden können: also von der abgesetzten allgemeynen Regul billich / vnd von Rechts wegen außgenommen sein sollen. Dann ob woln die peinliche Gerichtsordnunge / auch von Zauberey tractiert / als nit dem geringsten delicto einem: art. 44. 52. vnd 119. So wird doch desselben maleficij Beweisunge von der berhürten Regul nicht außgeschlossen: Sondern / da deß 44. art. Rubrica hette gesetzt werden mögen / [7.] Von Zauberey genugsam beweisunge: wird darfür ordiniert, von Zauberey genugsame Anzeigunge. sic art. 33. vom Mordt / der heimlich geschiehet / art. 35. von heimlichem Kind haben / vnnd tödten / etc. art. 37. von heimlichem vergeben: artic. 47. von heimlichem Brande: Vbi semper substituuntur verba Rubricæ, genugsame Anzeigunge. Quare cùm constitutio nõ distinguat, neque casum, quanuis occultum, & secretum, à regula excipiat: nec nos facere debemus. Imperator enim, si inter delictorum probationes discrimen cõstituere voluisset, vtiq; fecisset, quia communem dd. opinionem sequi potuisset: Sed discrimen non constituit: Ergò, nec vllum esse voluit. Da nun bei diesem 6. indicio. die Gezeugin Hans N. Haußfrawe / auch beglaubt / vnparteisch / vnnd beeydigt abgefragt were: köndte / Krafft dieses indicij, desto besser darauf gegangen / vnnd ad torturam procediert werden: In betrachtunge / ob woln die Gezeugin singularis, & vnica: daß sie jedoch jhrer Außsagen verdächtige Vrsachen anzeiget / als nemlich / daß sie an die Schwellen gefallen / darunder gekratzt / vnd darauff ein jung Pferd gestorben? Item / daß andere Verdacht mehr ob jhr ligt / vnnd sie inn Gemeyn der Zauberey beschreiet ist: dermassen / vnd gestalt / da gleich schon diß indicium vor sich selbst etwas schwach sein solte: solches jedoch durch den gemeinen Leumuth bestärcket / vnd der gemeyne Leumuth hierdurch beglaubter gemacht würdet / d. art. 44.

[II.] Septimum indicium, daß N.N. die Elsa nit in seinē Hofe gehen lassen wöllen / wiewoln sie seine nächste Nachbarin / sondern vor ein Vnholdin / vnnd Zauberin heltet. Ist gleichwoln für sich selbsten auch nicht starck genug / darauff zu fussen / aber darauß wol abzunemmen / daß der Verdacht sehr eingewurtzelt / vnd daß gemeyne Geschrey gegen N. Elsa also vberhand genommen / daß jhr niemandt mehr vertrawete. Ist demnach dieses auch adminiculans famæ indicium.

[VIII.] [8.] Letstlichen / daß der Kechirt sich beklaget / wann daß Viehe vor jhrer Elsa Hauß vorüber gehe / sie sich an das Thor stellete / vnn fragete /weme ist die Kuh. Item / daß sie Elsa jhme vnder die Herd komme / auff die Weyde. Item / daß die Nachbarn jme befohlen / sie mit dem Stecken auß der Herd zu treiben. Vnd daß sie demnach darvon geblieben /vnd darzu still geschwigen. Item / daß in zweien Jaren zu N. 24. Küh gestorben. Item / diß Jars sechs der besten Pferd / keines vnder 44. Gulden werth / darüber gegangen / welches der Gemeynde grosses Bedencken mache / daß die beste / vnn sonsten kein geringes Pferde sterbe / etc. Seind allesampt / vnnd sonders solche verdächtige Ding / Wandel / vnd Wesen / die nach täglichen erfahrunge / vnd der Zauberinnen allgemeyner / beständiger Bekantnuß Zauberey auff sich tragen / vnd haben / ohne noht mit mehrern daruon zureden. [9.] Allein thut hierzu auch viel / daß sie dessen / vnd anderer Sachen sonsten auch berüchtiget ist / vnd nicht nurrendt von einer / oder zweien Personen / Männern / vnnd Weibern / auch nicht allein von dem mehr ertheil derer orten / Sondern von den Nachbarn in gemeyn. Welches dann ein redliche genugsame Anzeigunge machet zu peinlicher[315] Fragen: d. art. 44. Vnnd ist bei diesen jetzt / vnnd oberzehlten Indicien zum Beschluß wol / vnd in gute Achtunge zunemmen. [10.] Erstlichen / daß dern etliche einig /vnd allein ob dem Verdacht beruhen / als nemlich /daß erste / zweite / vierdte / fünffte / sibende / achte /vnnd neundte indicium. Jedoch also geartet / vnnd beschaffen / daß sie ad capturam mehr / als genugsam. Vnnd sonderlich / so viel das s. indicium belanget /allerdings vehemens. & vrgens ist / d. art. 6. Beuorab / weiln solche dem Gemeynen / durchgehenden Leumuth adminiculirn. Zum zweiten / das deren etliche solchen erweckten Verdacht / vnd gemeyn Geschrey glaubwirdig machen. Als nemlich / das dritte / sechste / vnd zum theil s. indicium, mit denen Vmbständen /verdächtigen Dingen / Geberden / Wesen / vnnd Wandel / als erzehlt worden / dargegeben / welche Zauberey ob sich tragen / vnnd zu peinlicher Fragen genugsam seind / durch vorgehenden verdacht / vnd gemeynen Leumuth darzu qualificiert / vnnd confirmiert. In sonderheit aber das dritte indicium betreffende / hat es darmit das ansehen / als ob dasselbige einig / vnd allein zur Captur / vnd Tortur genugsam were. Sintemal nicht allein das verdächtige / genugsame indiciuim vorhanden / daß sie die N. Elsa mit dem Stecken dreymahln inn das Butterfaß gestossen. Sondern auch der effectus maleficij, der Zauberey Wircklicheit gleich darauff erfolget / das die Butter sich verlohrn / vnnd den Kühen die Milch entgangen / vnnd also die Zauberey selbst dardurch offenbar / vnnd folgends durch die Gezeugin bekundschaffet worden / per ea, quæ habet constit. crim. in artic. 30. »Verba sunt: So einer in der Hauptsachen die Missethat gründtlich mit einem eintzigen / guten / tugentlichen Zeugen / als hernacher von guten Zeugen / vnd Weisungen gesagt / ist beweiset / das heißt / vnd ist ein halbe Beweisunge / vnnd solche halbe Beweisunge macht auch ein redliche Anzeigunge / Argwon / oder Verdacht der Missethat / welche Anzeigunge / Innhalt der Rubricen / eine gemeine Anzeigunge / so allein zur peinlicher Frage gnugsam ist. « art. 29. daselbsten. [11.] Vnd dann zum dritten / das so wol die indicia, welche den Verdacht erwecken / als auch die jenige Anzeigunge / so den Verdacht bestercken / vnn auß redlichen / genugsamen Vrsachen glaubwirdig machen / gleichwoln nicht einerley Gestalt / vnn Weise haben / aber allezumahl einerley Art / vnd Eigenschaft seind. Dann alle solche indicia sampt / vnd sonders / wie oben angezeigt / jhrer Beschaffenheit nach / Zauberey ob sich tragen. Inn sonderheit aber das dritte indicium die Zauberey selbs ist. Dahero folget / ob woln dern indicien etliche vor sich selbsten disiunctim, & separatim schwach sein / doch dardurch bestercket / daß sie [12.] sub vno veneficiorum, seu maleficiorum genere, plures quidē atque dirersæ: sed in vnum crimen cadentes species befunden werden / vnd also coniunctim, & cumulatim nicht allein vrgentissimas maleficij pręsumptiones verursachen. Nanque, Et quæ non pro sunt singula, multa iuuant. Sondern auch dieselbige / die singularitatem, & vnitatem, vtita dicam, testium soluiren thun / welln die Gezeugen jeder [13.] inn sonderheit von keinen andern Verdächtigen dingen reden / als welche Zauberey ob sich tragen. Derowegen auch nicht vnici, & singulares genennet werden mögen. In deme sie gleichwoln von vnderschiedlichen Zauberischen actibus, aber von einerley Zauberey deponieren / welche vnserer Zetten sehr im schwang gehet / vnnd die Zauberinnen / jhrer selbs manichfaltigen Vergichten nach / in Gebrauch / vnnd übunge zu haben pflegen. Als da seind / den Kindern gefahr zu sein / die Menschen /vnnd Viehe zu lämen / [14.] vnnd offtermals zu tödten / denselbigen Gifft beyzubringen / vnd zu vergeben / den Kühen die Milch zunemmen / inn die Ställ /vnnd vnder die Heerde / auff die Weyde zulauffen /etwas zu vergraben / vnn Beschwerungen zu gebrauchen / vnd was des Zauberwercks mehr ist / vnnd sein mage. Sondern dieses ist vor ein singularitas testium zurechnen / da ein Gezeuge sagt / Jemandt seie der Zauberey beschreit / [15.] oder habe dieses / oder jenes gethan / so Zauberey ob sich tragt. Ein anderer Gezeuge deponirt / dieselbige Person seie[316] Schwanger gegangen / vnnd inn Ruff / sie habe das Kindt getödtet: Der dritte Gezeuge aber redet von Verdacht eines Diebstals / den sie begangen haben solle: Andere mehr Gezeugen von andern mehr Missethaten: Vnnd da also jeder Gezeuge von einer besondern Vbelthat Zeugnuß gibt. Auff solche attestationes, so ob dem Verdacht / vnd Argwon allein beruhen / ist nicht zugehen / weiln sie reuera singulares & vnicæ seind. [16.] Noch mehr zu erklären / da ein Weibßperson ein junges Kind in der Wiegen ankauchete / betastete /vnd etwan darzu murmelte: das Kind darüber baldt erkranckete / vnnd stürbe: daruon ein Gezeuge deponiren thete. Item / dieselbige Person hette einem / gewisser Vrsachen halber / einen Getranck / oder Gekochts zugebracht / vnd derselbige darauff so baldt erlähmet / erkrūmet / daß er Gifft bey sich habe / beklaget / die Person / so es jhm gegeben / dessen beschuldiget / vnd darauff verstorben were: Darvon auch nurrendt ein Gezeuge aussagte. Item / sie hab einen Stecken in die Milch / vnd Butter gestossen /hette sich die Butter augenscheinlich verloren / vnn were den Kühen die Milch genommen gewesen / darvon gleißfalls ein Gezeuge bezeugete. Item / man habe sie auff dem Felde gesehē / daß sie etwas vergraben / oder sonderlich Geberde / vnd Wesen getrieben / vnd seye gleich darauff ein schreckliches Wetter /Hagel / vnd Schawr erfolget / darvon auch nurrendt ein Gezeuge außzusagen wüßte / etc.

Diese / vnd dergleichen singularium testium singularia testimonia seindt nie allein nicht / quò ad finem & effectum probationis vor singularia zu achten: sondern / auß obgehörten Vrsachen / darfür anzunemmen / weiln sie vnder einerley Art der Missethat vberein kommen / vnnd begriffen werden / daß sie deßwegen / vnd jede vor sich selbsten der Wircklichheit seyen / daß sie redliche / gnugsame Vermuhtungē glaubwirdigē Verdachts machen / welche zur peinlicher Fragen gnugsam: Argumento sumpto ex artic. 27. & 28. constit. criminal.

Quelle:
Bodin, Jean: DE MAGORUM DAEMONOMANIA. Vom Außgelassnen Wütigen Teuffelsheer Allerhand Zauberern / Hexen vnnd Hexenmeistern / Vnholden / Teuffelsbeschwerern / [...] durch [...] Johann Fischart [...] in Teutsche gebracht [...]. Straßburg 1591, S. 313-317.
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