ARGVMENTVM CAVSAE.

[301] Vtrum tres mulieres veneficij, & maleficij, ceu Reæ, delatæ capi, & torqueri potuerint nécne?


Wolgeborner Graue / E.G. seind meine vnderthänige gätzwillige dienst jederzeit zuvorn / Gnediger HErr /Deroselben schreiben vnderm Dato 14. Julij / etliche der Zauberey verdächtige Weibßpersonen betreffende / sampt den Beylagen / hette ich eher beantwortet / da ich nicht vber zween Tage hernacher verreisen müssen / vnd erst vor wenig Tagen widerumb zu Hause angelanget were / derowegen E.G. mich / wegen deß Verzugs / Gnediglichen entschuldiget halten werden.


SVMMARIA.


  • 1. Warumb die Obrigkeit eiffertig sein solle in bestraffunge der Zauberey? & num. 4.

  • 2. Straffe der Göttlichen Gesatzen / Heyserlicher Rechten / vnd Bäpstischen Canonum.

  • 3. Der Zauberinnen Phantasien / vnd Verblendungen.

  • 4. In Zauberey sachen niemand zu vbereilen.


[1.] Das E.G. sich diser von dero Vnderthanē ernstlich angebrachter Sachen mit eiffer annemmen / daran thun dieselbige zuvorderst Gott dem HErrn ein gefällig Werck: vnnd dann auch ist solchs E.G. bey andern Herrschafftē rühmlich / vnd gegen dero Vnderthanen verantwortlich. Dann weiln dise vntrewe / verfluchte Art der Zauberinnen nicht allein Gott dem Allmächtigen / jhren Schöpffer / vnd Vatter / auch Jesum Christum / jhren Erlöser / vnd der deß Teuffels Verbůndnuß / vnnd consortio verleugnen: Sondern auch demselbigen jhrem Anfůhrer Huldigung schweren / dem Menschen / vnd Viehe mit[301] vergifften Salben / Kreutern / vnd anderm Schaden / vnnd offt den Todt selbst / zufůgen: Auch / da es an jhnen / vnd müglich were /der Früchten / aller Geschöpffen / oder Creaturen Gottes zuverschonen nicht gedencken: Ja / vnversehentlichen jhr Zauberey in geheym außzubreyten /auch die Benachbarten anzustecken pflegen: wie leyder die tägliche Erfahrunge / mehr / als gut ist / vnd vnserer zeiten die vnzehliche Exempel hin vnnd wider vnzweiffentlichen zu erkennen geben: [2.] So werden sie auch so wol mn Heyligen Göttlichen Gesetzen ernstlich zu straffen angegeben: Exod. 22. Leuit. 20. Deuteron. 18. vnnd andere mehr Orten. Als auch in den Keys geschriebenen Rechten zum Todt verdammet: per l. nullus aruspex. 3. l. eorum. l. nemo aruspicem. l. multi magicis. C. de Malefic. & mathem. Ratio ibidem datur, quoniam naturæ peregrini suut: d.l. multi magicis. 6. & communis hostes salutis. l. quicunque. 9. C. eod. Deßgleichen in Bäpstischen Canonibus mit Peinlicher Straff vervrtheilet. 26. q. 2. c. illos. etc. ex tuarum. c. fin. ext. de fortilegijs. Insonderheit aber wirdt inn weilandt Keyser Carls deß Fünfften / Hochlöblichster / miltester Gedechtnuß /peinlicher Gerichts Ordnunge / auch die Leib vnd Lebens straff gesetzet: sub art. 119. Vnd in dem Heyligen Röm. Reich aller Orten darauff gegangen: prout quotidiana experientia testatur. [3.] Dannenhero Ich dann von jugendt auff diesem Verfluchten / Abschewlichen Wesen instinctu naturali jederzeit von Hertzen abgönstig gewesen / vnn anders nie keine Erbärmbnuß mit dergleichen verzweiffelten Leuten gehabt /vnnd noch / als daß sie den Teuffel sich also schändtlich hindergehen / vnnd jhre Seelen rauben lassen: Auch an jetzo nach außweisunge Göttlicher vnnd Menschlicher Satzungen darfůr halten thůe: ob woln viel Fantaseyen mit vnderlauffen / vund sich diese bezauberte / vom Teuffel verblendte Leut / vieler Ding berühmen außgerichtet zu haben / so den Menschen zu verbringen vnmöglich seind: [4.] Jedoch wann man gleich schon die Erfahrunge darneben nit hette / daß sie zu zeiten durch natürliche Mittel / als Gifft / Salben / Kreuttere: etc. den Menschen / vnn Viehe schaden / vnnd den Todt zufůgen: welches dann an jhme selbsten ein Todtschlag / vnnd mehr als ein Todtschlag ist: quia plus est hominem extinguere veneno, quàm occidere gladio: vt text. habet, in l. 1. C. de malefic. So seyen sie doch allein darumben an Leib /vnnd Leben / vnnd mit dem Feuwer zustraffen / daß sie den Christlichen Bunde in der Tauff verpflichtet /Gottßlästerlich gebrochen / auch Gott dem Allmechtigen ab / vnn dem Feinde Menschlichen Heyls durch sondere pacta, Vorbindnussen / vnnd abiurationes zugesagt haben / seines Willens zu leben. Atque hæc semper mea fuit sententia, diuinis, & humanis legibus conueniens.

[5.] Aber dem allem nach / ist an E.G. viel höher /vnd mehr zu loben / vnd zu rühmen / daß dieselbige inn dergleichen sehr wichtigen Sachen mit der Maß /vnnd Richt / schnur der Rechten zu handlen begeren: Vnnd vor weitern Angriff wissen wöllen / ob auch auff die einkommene Inquisition in Rechten zu fussen sey / oder nicht. Derowegen dann E.G. wol / vnnd löblich gethan / daß sie dem eusserlichen Anbringen noch zur zeit kein Gehör gegeben: quia po puli vox plerunq;, vana esse solet, quæ vanis etiam præsumptionibus nititur. Sondern zuvorn Erkůngigunge einziehen / dieselbige in Schrifften verfassen / vnd durch jhre Rähte Berahtschlagen lassen; auch jetzundern mein (gleichwoln vnwirdiges) bedencken darüber erfordern. Darzu ich mich dann vndertheniglich schuldig erkennen thue / auch folgender Meinunge /bestes Verstandts gethan haben will.

Quelle:
Bodin, Jean: DE MAGORUM DAEMONOMANIA. Vom Außgelassnen Wütigen Teuffelsheer Allerhand Zauberern / Hexen vnnd Hexenmeistern / Vnholden / Teuffelsbeschwerern / [...] durch [...] Johann Fischart [...] in Teutsche gebracht [...]. Straßburg 1591, S. 301-302.
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