748. Das Narrengericht zu Grosselfingen.

[670] (S. Egler a.a.O. S. 223 etc.)


Bis in die zwanziger Jahre dieses Jahrhunderts bestand zu Grosselfingen in Hohenzollern-Hechingen ein jährlich wiederkehrendes Volksfest, welches das Narrengericht hieß und folgenden Ursprung hatte.

Eine halbe Stunde von Grosselfingen stand vor langen Jahren die Burg des Herrn von Bubenhofen auf einem sargförmigen Hügel. Als hier die Brüder Conrad und Hans von Bubenhofen wohnten, grassirte gerade in einem großen Theile Deutschlands eine furchtbare Pest, welche insbesondere auch in Hohenzollern unter dem Landvolke schreckliche Verwüstungen anrichtete, zunächst aber Grosselfingen und die Umgegend desselben heimsuchte. Die zwei Brüder verließen in Folge davon ihren bisherigen Wohnsitz und suchten Sicherheit in der am Meere gelegenen Stadt Venedig. Als sie indeß wieder aus Italien zurückkehrten, forderte die Pest immer noch zahlreiche Opfer unter ihren Unterthanen, und da die Aerzte riethen, die herabgestimmten Gemüther durch Gesang, Musik und Spiel wieder aufzuheitern, so führten jene das sogenannte venetianische Narrengericht hier ein. Sie gaben demselben eine religiöse Grundlage, damit es von Dauer sein sollte. Eine Originalurkunde der Feststiftung ist nicht mehr vorhanden, aber verschiedene Abschriften, datirt vom 16. Februar 1718 und 16. Februar 1740. Die Gründer legten ein Stiftungskapital von 54 Gulden nieder, um alljährlich am Jahrestag für alle incorporirten Mitglieder dieses Narrengerichts durch ein Seel- und Lobamt nebst einer Messe den Stiftungstag zu feiern. Zuerst ward als Jahrestag der Montag post dominicam sexagesimae, dann aber der Donnerstag vor der Fastnacht, der sogenannte armselige Donnerstag angesehen. Nach 30jähriger Pause ward das Fest zum ersten Male wieder am Jahrestage im Jahre 1854 abgehalten.

Am Tage des Festes wird Morgens um halb neun Uhr ein Gottesdienst in der Pfarrkirche abgehalten; nach demselben begeben sich die Mitglieder in ihre Wohnungen, um sich je nach ihren Funktionen zu dem Feste zu costümiren. Ist dieses geschehen, so versammeln sich die Mitspielenden, deren Anzahl mehrere hundert Personen beträgt, vor der Wohnung des Narrenvogts, um denselben abzuholen und in das Gerichtslokal zu begleiten. Der Zug bewegt sich in folgender Ordnung: voraus ziehen die Läufer, auf diese folgen der Spielmann, die Zimmerleute, Bergknappen und Reiter, der Stallmeister und Fahnenschmied, die Butzen in ihrer höchst komischen Kleidung,[670] die Schützen oder Wegräumer (die Fußgänger hüpfen wie Polkatänzer), der Narrenvogt mit Scepter und Krone, begleitet von Edelknaben, Leibhusaren und Heiducken etc. Darauf folgen die Gerichtspersonen, Fouriere, der Fähndrich, Oberst und Platzcommandant, Grenadiere, Husaren, Jäger, Gärtner, Bäcker und Metzger. Den Zug schließen die Geiger und Profoße. Die Hanswürste umschwärmen fortwährend den Zug und ergötzen durch ihr komisches Geberdenspiel und ihre witzigen Einfälle. Beim Wirthshause oder Gerichtslokal bleiben Läufer, Schützen, Butzen u.s.w. zurück und die Gerichtspersonen nebst den Dienern betreten den Gerichtssaal, woselbst dieselben ihre schon bestimmten Plätze einnehmen. Das Narrengericht besteht aus etwa zwanzig Personen; an der Spitze desselben steht der Narrenvogt, der Major, der Ankläger, der Redmann oder Vertheidiger. Die Gruppirung zeichnet die Art der Gerichtsbarkeit des venetianischen Staates, welchen hier das ganze Dorf mit seinem Weichbilde ausmacht. Die komischen Vorstellungen und Handlungen haben die Hauptrolle und dienen den Zuschauern zur Unterhaltung. Jeder Stand hat seinen Anführer; die Ordnung, welche wirklich musterhaft ist, wird jedoch nur von den Mitgliedern ersten Ranges überwacht. Vor das Gericht kann jede Person geführt werden, welche im venetianischen Gebiete betreten wird. Uebrigens kann man auch einem der vielen herumstreifenden Diener den Wunsch ausdrücken, vorgeladen zu werden. Jeder Vorgeladene wird auf seinem Hin- und Hergange, je nach seinem Range, von einer größern oder kleinern Mannschaft begleitet. Wer es wagt, zu entspringen, wird verfolgt und ein sicheres Entkommen ist bei der Schnelligkeit der Gerichtsdiener unmöglich. Die Verhandlungen des Narrengerichts sind sehr ergötzlich und zeigen deutlich, welch großer Fond von Scharfsinn im Volke ruht. Nie wird es einem der Angeklagten, wie klug und witzig er auch immer sei, gelingen, sich durch Ausreden und Vorwände frei zu machen. Jede Vertheidigung wird wieder von Seite des Anklägers durch ein wohlbedachtes Schlagwort entkräftet. Wer sich durch besondere Gelehrsamkeit auszeichnen will, wird vor dem Narrengerichte immer eine fatale Rolle spielen, da derselbe unter den Händen des Gerichtsarztes wider Willen zum Narren gestempelt wird. Während des Verhöres und der Vertheidigung, sowie beim Ausspruche des Urtheils zeigt das Gerichtspersonal eine wirklich staunenswerthe Ruhe und Feierlichkeit, was Alles, den humoristischen Anklagen und Vertheidigungsreden gegenüber, die Heiterkeit nur noch erhöht. Das Gericht ist befugt, mit 1 bis 1000 Thalern zu bestrafen, sofern der Verurtheilte eine Umwandlung in Geldstrafe verlangt. Ungeachtet aller dieser Bestimmungen ist, wie es sich von selbst versteht, die Höhe des Strafgeldes ganz in das Belieben des Bestraften gestellt. Zum Mindesten wird von dem Eingeführten ein Paß gegen Bezahlung verlangt, um ungehindert im venetianischen Garten wandeln zu können. Zuweilen wird auch ein Delinquent mit einer Summe »langer Gulden« bestraft. Derselbe wird auf den Platz vor dem Gerichtshause geführt, auf eine Bank gelegt und es wird ihm dann in Form von Prügeln die dictirte Anzahl langer Gulden mit einer Pritsche aufgemessen. Während das Gericht, wie schon bemerkt, im Saale die drolligsten und spaßhaftesten Dinge in feierlicher Weise verhandelt, wird der größere Theil des Publikums vor dem Gerichtshause durch die Hanswürste, Butzen und Geiger unterhalten. Die Letztern haben gewöhnlich nur eine Saite auf ihrem Instrumente und[671] singen allerlei drollige Liedlein, welche sie indessen nie ganz vollenden, da sie immer wieder neue Stückchen beginnen. Den Butzen befiehlt ein altes Gesetz: »Sie sollen wohl Acht haben auf die, so ihre Weiber schlagen, wenn Einer solches hat gethan, wird Er empfangen seinen Lohn; Er kann sich besinnen wohl, das Angesicht wird ihm bestrichen mit Ruß und Kohl.« Den Schlußtheil des Festes bildet der »Sommervogel.« An dem Geländer der Brücke ist nämlich eine ziemlich hohe Stange angebracht, auf deren Spitze in einem Neste sich eine weiße Taube befindet. Um dieselbe vor Räubern, welche beständig die Brücke umschwärmen, sicher zu halten, sind Diener angestellt, welche mit langen Ruthen die Verdächtigen zurücktreiben. Die Schelme wissen jedoch die Wachsamkeit der Diener durch allerlei Spiele und endlich auch durch Getränke zu schwächen und zu stören, so daß es möglich wird, des Sommervogels habhaft zu werden. Die Räuber fliehen und den Wächtern tritt erst jetzt der Betrug vor Augen. Die Gerichtspersonen werden von dem »Unglücke« in Kenntniß gesetzt, die Läufer und Diener verfolgen die Räuber nach allen Seiten. Indessen belagern die Hanswürste und Butzen die Brücke und den Abhang und geberden sich verzweifelnd unter dem beständigen Klagerufe: »Der Sommervogel ist gestohlen, jetzt wird's gar nimmer Sommer!« Nun werden unter allgemeinem Jubel die Räuber wieder eingebracht. Der Vogel ist gerettet und kommt wieder zur Stelle. Ueber die Diebe wird ein besonderes Gericht gehalten und sollen dieselben den Wassertod sterben. Sie werden auf den Richtplatz und zwar vor den Brunnen des Dorfes geführt, woselbst ihnen das Todesurtheil verkündet und über sie der Stab gebrochen wird. Vor der Exekution wird jedoch das Wasser mittelst eines brennenden Strohwisches gewärmt, worauf dann die Verurtheilten (gewöhnlich zwei) in den Brunnen geworfen werden. Die Gebadeten stellen sich, da der Brunnen nicht tief ist, im Wasser rasch wieder auf und sprengen mit vollen Händen und nach allen Seiten Wasser auf die Nahestehenden zum lauten Ergötzen der Zuschauer. Die Schlußscene bildet die Abnahme des Sommervogels. Zu diesem Zwecke geht der ganze Zug wie beim Beginn des Festes nach der Brücke, es werden in Reime gesetzte Reden gewechselt, welche sich auf die Natur des Vogels beziehen, der nun abgenommen und vom Narrenvogt in der Hand gehalten wird. Endlich, da es sich erwiesen, daß dieses der ächte und wahre Sommervogel sei, erhält derselbe unter allgemeinem Jubel die Freiheit. Nun wird von allen Anwesenden ein Lied gesungen, welches den Zweck des Narrengerichtes und alle seine Handlungen zum Inhalte hat.

Quelle:
Johann Georg Theodor Grässe: Sagenbuch des Preußischen Staates 1–2, Band 2, Glogau 1868/71, S. 670-672.
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