Ammen.

[17] Ammen betriegen 1) Wenn sie ihren Zorn und Unwillen / den sie etwa wider Herrn und Frauen oder andere geschöpffet haben / an dem unschuldigen Kinde heimlich auslassen / und in solchem währenden Zorn das Kind an die Brust legen. 2) Wenn sie ungesund oder mit heimlichen Mängeln behafft seyn,[17] solches aber denen Frauen nicht beyzeiten offenbahren / sondern so lange verhalten, biß das ihnen anvertraute Kind von ihnen inficiret und auch ungesund worden. 3) Wenn sie sich in Essen und Trincken nicht mäßig halten / und wohl noch über das was ihnen zur täglichen Nahrung hinlänglich gereichet wird / ein mehrers an Speisen und Geträncke entwenden und verzehren /durch sothanes unmäßiges Leben aber der Gesundheit des Kindes Schaden thun. 4) Wenn sie bey ihrer Annehmung versprechen, im Hause, so viel sie abkommen könten, mit Hand anzulegen, hernach aber nicht das geringste anrühren, sondern nur mit den Kindern spielen, schlaffen und faullentzen. 5) Wenn sie bald dieses, bald jenes an denen Speisen tadeln / und von denenjenigen Speisen / welche sie etwa nicht gerne essen / vorgeben / sie wären ihnen nicht gesund / oder hätten sonst einen Eckel und Abscheu davor. 6) Wenn sie Herren und Frauen mit Fleiß zuwider leben, weil ihnen bewust, daß diese sie nicht leichtlich erzürnen dürffen / damit das Kind durch Einsaugung ihrer Milch das Grimmen und Reissen nicht bekomme. 7) Wenn sie das andere Gesinde im Hause bey der Herrschafft listig einhauen, und verfuchsschwäntzen. 8) Wenn sie mercken / daß man ihrer am meisten benöthigt sey / einen unbilligen Jahr- oder Wochen-Lohn fordern, und da man ihnen diesen nicht alsobald geben will, stracks mit der Antwort fertig seyn, daß, wo man nicht wolte / sie schon eine andere Gelegenheit wüsten, wo sie das verlangte Wochen- oder Jahr-Lohn bekommen könten / ob sichs schon in der That nicht also[18] verhält. 9) Wenn sie erstgedachter massen die Eltern / die in Sorgniß stehen / ihr Kind dürffte ohne Mutter-Milch crepiren, zu einen unbilligen Lohn gleichsam forciren. 10) Wenn sie mit denen Kindern in verdächtige Häuser / da entweder die Blattern oder sonst ansteckende Kranckheiten regieren /ohne Verlaub heimlich gehen / und also solche mit ins Hauß bringen. 11) Wenn sie die kleinen Kinder ohne Vorwissen und Willen ihrer Herrschafft neben sich ins Bette legen, und durch Erdrückung im Schlaffe ihnen an Leib und Leben Schaden thun. 12) Wenn sie ihre Schwängerung verheelen / und dadurch verursachen / daß die ihnen zu säugen anvertraute Kinder wegen ermangelender Milch-Nahrung erkrancken /oder wohl gar sterben müssen.


Mittel: 1) Daß entweder feine gottesfürchtige Ehe-Weiber zu Ammen erwehlet werden / oder / da dergleichen verehlichte nicht zu haben / solche Personen / welche im Lande bekannt / und ausser ihrem Sünden-Fall /sonsten noch gutes Gerüchts sind. 2) Daß man es gleichwohl an gehöriger Aufsicht über solche nicht ermangeln lasse.

Quelle:
Hoenn, Georg Paul: Betrugs-Lexikon, worinnen die meisten Betrügereyen in allen Staenden nebst denen darwieder guten Theils dienenden Mitteln entdecket von ,-, Dritte Edition, Coburg 1724 [Nachdruck Leipzig 1981], S. 17-19.
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