Cent-Richter.

[105] Cent-Richter betriegen 1) Wenn sie von denenjenigen / so um Missethat willen auf den Halß sitzen /Geschencke nehmen, und Ihnen mit Auslassung eines und des andern Criminal-Umstands, unter dem Vorwand / daß solche das Leben nicht verwircket, loßhelffen. 2) Wenn sie ihnen allerhand subtile Instrumente von Feilen, Stricken und Messern in Brod, Kuchen und Semmel / heimlich zu partiren lassen, damit solche sich hernach Banden-loß machen / und aus dem Gefängniß echappiren können, bey nachmahliger Untersuchung aber die Entwischung des Gefangenen auf die Büttel und deren Unachtsamkeit oder auf die Wächter wältzen. 3) Wenn sie bey Verhörung eines Maleficanten falsche Acten oder in diesen wenigstens zweydeutige Worte führen, daß nach diesen derselbe von Scabinis nicht anders als zum Tod muß verurtheilet werden, ob er sonst gleich das Leben nicht verwürcket. 4) Wenn sie bey der Tortur eines Ubelthäters die zum Gericht und Tortur gehörige Personen einen Abtritt nehmen lassen / sie aber bey dem Inquisiten alleine verbleiben / und hernach dem Gerichts-Schreiber in calamum dictiren,[105] was Ihnen nur beliebet / vorgebende, daß der Missethäter in Gegenwart so vieler Leute die That zu bekennen sich scheuete, auch wol hernach solche peinliche Acta durch den Schul-Knaben, in Nahmen der Schöppen, ohne deren Vorbewust / und nur dem Wercke eine Gestalt zu machen / unterschreiben lassen. 5) Wenn sie die behörige Confrontation derer Zeugen mit den Inquisiten / unter dem Prætext, daß solche nicht de substantia processus wäre / unterlassen, und doch der Zeugen Aussagen /und des Inquisiti Antwort / mit so wichtigen Umständen, doch mehr contra als pro den Beklagten, in die Acta bringen und auch mit verschicken. 6) Wenn sie den Inquisiten heimlich instruiren / wie er durch sein Geld sich loß kauffen / und abolitionem criminis auf unzuläßige Weise erlangen möge. 7) Wenn sie dem Inquisito die Contenta des seinetwegen eingeholten Urtheils verrathen und entdecken, daß sie nur die Territion oder den ersten Grad der Tortur auszustehen hätten, damit sie also mit dem Abläugnen sich darnach richten können. Bes. Wundschens Memoriale œcon. polit. pract. P. III. p. 54. sq.


Mittel: Daß man gewissenhaffte / und von einem guten Gerüchte seyende Personen zu solchen Aemtern bestelle / und die ihre Pflicht also / wie oberzehlt / hintansetzende / nach der Schärffe bestraffe.

Quelle:
Hoenn, Georg Paul: Betrugs-Lexikon, worinnen die meisten Betrügereyen in allen Staenden nebst denen darwieder guten Theils dienenden Mitteln entdecket von ,-, Dritte Edition, Coburg 1724 [Nachdruck Leipzig 1981], S. 105-106.
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