Einspännigere.

[134] Einspännigere betriegen 1) Wenn sie von denen Wirthen bey Visitirung ihrer Wirths-Häuser[134] freye Zehrung bekommen / und davor unangezeiget lassen /daß sie allerhand im Lande herum schweiffendes /müßiges / Herren-loses und liederliches Gesinde bey ihnen angetroffen. 2) Wenn sie von den angetroffenen Landstreichern / Zigeunern / Quacksalbern und andern verbotene Waaren führenden Krämern Geld oder Waaren nehmen, und davor solche im Lande ungehindert hin und her passiren lassen. 3) Wenn sie ehrliche und auf der Strasse reisende Personen vor räuberisches Gesindel anhalten und tractiren / damit sie nur von ihnen ein Trinck-Geld bekommen mögen. 4) Wenn sie sich anstellen, als ob sie die ihnen aufgestossene oder in Verhafft zu nehmende Verbrecher und Diebe vor die Obrigkeit bringen wolten, solche auch zu dem Ende mit sich nehmen / und wol gar ihnen / damit sie nicht schnell lauffen und wieder ausreissen können, die Hosen-Säcke voll Steine füllen /unter Weges aber ein Stück Geld von ihnen nehmen /und wieder fortlauffen lassen, sich aber bald damit entschuldigen, sie wären ihnen selbst entrissen. 5) Wenn sie zu gewissen Zeiten auf den Dörffern herum reiten, und bey denen Bauern fälschlich vorgeben / es würden bald Soldaten kommen, sie wolten aber sehen, wie sie es machten / daß solche an einem andern Orte einquartiret würden / wenn man ihnen ein Stück Geld oder etliche Futter Haber vor ihr Pferd geben wolte; da doch weit und breit kein Soldat weder zu sehen noch zu hören. 6) Wenn sie / nach vorbey gegangenen Durchzügen, in die Dörffer, darein keine Soldaten gelegt worden, kommen, und denen Innwohnern weiß machen, es[135] wäre durch ihre Hülffe oder Vorstellung / oder besonderes Vorwort geschehen /daß sie mit Einquartirung verschonet worden, um dadurch bey den leichtgläubigen Bauern eine Vehrehrung vor diese ihre fälschlich angegebene Mühe und Sorgfalt zu erschnappen.


Mittel: Damit diese Leute ihre Pflicht besser beobachten / kan ihnen von einem jeden starcken Bettler / Diebe /Räuber und dergleichen Personen / welche sie in die nechsten Gerichte oder Amt liefern / ein gewisses nahmhafftes Stück Geld / nach Proportion ihrer Verbrechen / von der Obrigkeit gereichet / mithin aller Betrug und Connivenz hierdurch guter maßen vermieden werden.

Quelle:
Hoenn, Georg Paul: Betrugs-Lexikon, worinnen die meisten Betrügereyen in allen Staenden nebst denen darwieder guten Theils dienenden Mitteln entdecket von ,-, Dritte Edition, Coburg 1724 [Nachdruck Leipzig 1981], S. 134-136.
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