Förster.

[149] Förster betriegen 1) Wenn sie ohne Vorbewust des Forst-Meisters und anderer Beamten, Bäume mit dem Wald-Hammer zeichnen und verkaufen, ohne solche hernach in ihre Rechnung mit zu bringen. 2) Wenn sie andern / von welchen sie bestochen worden, oder mit denen sie sonst gut Freund seyn, einen guten Ort zum Holtz-Schlag, wo es viel[149] Reisig giebet, und leicht aus dem Walde zu bringen / ob gleich das Holtz daselbst noch nicht recht hiebich / ohne Vorbewust ihrer Vorgesetzten anweisen. 3) Wenn sie von andern heimlich Geld nehmen, und ihnen erlauben / daß sie in dem Herrschafftlichen Gehöltz Schneide aufstellen und Vogel-Heerde schlagen, oder in jungen Schlägen grasen und hüten dürffen. 4) Wenn sie die Eicheln und Buch-Eckern durch die Ihrigen auflesen lassen / und mithin die Mastung dem Wilde entziehen. 5) Wenn sie denen, so ihnen über das Anweise-Geld nicht noch ein besonderes Trinck-Geld geben / das schlimmste Holtz zu hauen, und welches an solchen Orten lieget /wo man es nicht aufladen kan, sondern zur Fuhr weit tragen muß / anweisen. 6) Wenn sie, um Geschencke willen / den Leuten die Scheide und Klaffter höher machen lassen / als in der Wald-Ordnung erlaubet ist. 7) Wenn sie die Ihrigen in die jungen Schläge schicken / und das Graß daraus nehmen, oder ihr Vieh, ohnerachtet sie es andern verboten, heimlich darinnen hüten lassen. 8) Wenn sie einen von ihren guten Freunden auf verbotenen Wegen antreffen / und /damit sie ihn nicht pfänden dürffen, auf die Seite gehen / thuende, als wenn sie ihn nicht gesehen hätten. 9) Wenn sie von den Gepfändeten sich bestechen lassen, und ihnen / ohne es der Obrigkeit anzusagen, das Pfand wiedergeben. 10) Wenn sie den Leuten das Eichel-lesen / Wacholder-schlagen, nach Vögeln zu stellen / und dergleichen / um eine Gabe oder Antheil von dem Gesammleten, verstatten, und da sonsten etwas davor zu verrechnen und der Herrschafft[150] zu geben wäre, solches unterschlagen. 11) Wenn sie die Eichel-Mast in ihrer Revier so gering machen, daß es, solche zu verlassen, die Mühe nicht werth sey / nur damit sie sich derselben zum sammlen allein bedienen können. 12) Wenn sie Holtz und Reisig vor der Abzehlung abführen lassen, damit sie solches unterschlagen können. 13) Wenn sie denen, welche sich weiches Holtz schreiben lassen / um einer Spendage willen /hartes mit anweisen.


Mittel: Alle die Arten von Betriegereyen und Untreu wären specificè der Wald und Forst-Ordnung / worauf die Förster zu verpflichten / zu inferiren.

Quelle:
Hoenn, Georg Paul: Betrugs-Lexikon, worinnen die meisten Betrügereyen in allen Staenden nebst denen darwieder guten Theils dienenden Mitteln entdecket von ,-, Dritte Edition, Coburg 1724 [Nachdruck Leipzig 1981], S. 149-151.
Lizenz:
Kategorien: