Kannen-Giesser.

[211] Kannen-Giesser betriegen 1) Wenn sie das Zinn verfälschen / und darunter mehr Bley / als erlaubet ist /(da hiesiges Orts in Coburg zu 10. Pfund Zinn nur 1. Pfund Bley zuzusetzen permittiret wird) vermengen. 2) Wenn sie auf ihre Arbeit weder ihr Zeichen, noch des Orts, wo sie ansäßig sind / Wapen prägen, damit /wenn das Geschirr den Glantz verlohren, und man nun erst den starcken Zusatz von Bley recht mercket, sie nicht vor betriegerische Leute mögen ausgeschrien werden. 3) Wenn sie an den Kannen, Schüsseln und Tellern, wie auch an Deckeln und Füssen derer Krüge / die Rände gar zu tieff ausdrehen / daß sie desto eher wieder zubrechen sollen, und sie bald daran wieder etwas verdienen mögen. 4) Wenn sie mit dem Gewicht gleich andern / so damit umgehen / falsch und betrieglich handeln. 5) Wenn sie das alte Zinn darnieder schlagen, nur damit sie es wohlfeiler bekommen mögen, da es doch[211] wol viel besser ist / als ihr neues und nur hell gläntzendes Zinn-Werck. 6) Wenn sie an statt, daß sie die Mundstücke und Füsse bey Beschlagung der Krüge oder steinernen und gläsernen Flaschen / wohl verkitten solten / nur Wachs oder Pech unterlegen / und das Zinn drauf giessen, welches aber / so bald das Gefäß nur ein wenig in die Wärme kommt / zerschmeltzet. 7) Wenn sie denen / welche ihnen altes gutes Zinn umzuschmeltzen geben / solches bey der neuen Arbeit nicht so / wie sie es bekommen, lassen / sondern mit einem Zusatz verfälschen. 8) Wenn sie ihr Zinn denen Unverständigen vor gut Englisches oder Schlackenwalder Zinn verkauffen. 9) Wenn sie, unter dem Vorwand, dieses oder jenes Stück Zinn könte man nicht nach dem Gewicht /wegen der besondern Arbeit, geben / den Käuffern ein solches nach dem Gesicht in zu hohen Preiß anhängen.


Mittel: 1) Daß / wer viele Stücke umzugiessen / oder von neuen zu verfertigen hat / solches in seinem Hause an einem darzu aptirten Orte durch einen ehrlichen Kannengiesser mit dessen Formen und Instrumenten thun lasse / und damit kein Unterschleiff bey der Arbeit vorgehe / nicht nur besondere Aufseher darzu verordne /sondern auch von dem darzu gegebnen Zinn sich eine Probe abschlagen / solche hernach gegen die Arbeit halten / und / ob sie mit jenem überein komme / durch jemand Verständiges probiren lassen. 2) Daß bey Straffe verbothen werde / kein Zinn ohne das aufgeschlagene Zeichen des Meisters und dessen wohnhaffte Stadt zu verkauffen.

Quelle:
Hoenn, Georg Paul: Betrugs-Lexikon, worinnen die meisten Betrügereyen in allen Staenden nebst denen darwieder guten Theils dienenden Mitteln entdecket von ,-, Dritte Edition, Coburg 1724 [Nachdruck Leipzig 1981], S. 211-212.
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