Agt- oder Bern-Stein-Sucher und Händler.

[3] Agt- oder Bern-Stein-Sucher und Händler betriegen 1) Wenn sie etwas, auch wohl die besten Stücke vom Agt-Stein behalten, und die gerigen an ihre Herrschafft überbringen, da doch, zumahl in Preußen, keinem Unterthanen den Bern-Stein vor sich, weder zu fischen, noch zu graben, noch am Ufer zu suchen und aufzulesen erlaubet ist, sondern solchen bey hoher Straffe an den König[3] oder die dazu bestellte so genannte Brand-Bereiter oder Beamte zu geben befehliget sind. 2) Wenn sie den Bern-Stein nicht mit gebührenden Fleiß suchen, weilen sie, ausser der Freyheit von allen Auflagen, freyen Wohnungen, und denen daran liegenden Aeckern, vor iedes Viertel Agt-Stein nicht mehr, als ein Viertel Saltz bekommen. 3) Wenn sie es mit denen Brand-Bereitern halten, und also vieles vom Agt-Stein auf die Seite bringen. 4) Wenn die Agt-Stein-Händler den aus Fichten Holtz gesottenen Bern-Stein vor den veritablen verkauffen.


Mittel: Daß man treue Aufseher bestimme / welche bey dem Agt-Stein Fang / Grabung oder Sammlung genau acht haben.

Quelle:
Hoenn, Georg Paul: Fortgesetztes Betrugs-Lexikon, worinnen die meisten Betrügereyen in allen Staenden nebst denen darwieder guten Theils dienenden Mitteln entdecket werden, Dritte Edition, Coburg 1730, [Nachdruck Leipzig 1981], S. 3-4.
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