Bleicher oder Bleicherinnen.

[8] Bleicher oder Bleicherinnen betriegen 1) wenn sie das Tuch oder Garn nicht öffters genug begiessen, daß es also von der Sonnen-Hitze allzusehr verbrandt wird. 2) Wenn sie ein und andere Stücke von denen ihnen zur Bleiche gegebenen Tuch und Garn entwenden, und darauf vorgeben, es sey ihnen solches gestohlen worden. 3) Wenn sie in Abwesenheit der andern, so an eben diesen Orte[8] bleichen, denenselben das Tuch und Garn mit Koth und andern Dingen verunreinigen, oder wohl gar stehlen. 4) Wenn sie versprechen das Tuch, damit es desto weiser werde und sie desto mehr Lohn bekommen, nicht nur bey Tage, sondern auch bey Nacht zu bleichen, und doch solches selten oder gar nicht auf der Bleiche bey Nacht liegen lassen, sondern es auf heben und zu Nacht ihrer Ruhe pflegen. 5) Wenn sonderlich die Mägde ihre Herrschafft bereden, daß sie bey Nacht bleichen dürffen, zugleich aber ihre Courtisanen bestellen, und diese Zeit sonsten in Ungebühr miteinander zubringen.


Mittel: Daß man sein Tuch und Garn fleißigen Leuten zu bleichen gebe / und mit ihnen so accordire / daß sie auch vor das / so etwa möchte gestohlen werden / stehen müssen / da sie also zu fleißiger Aufsicht dadurch angehalten werden. Den letzten Punct betreffend ist nöthig daß Christliche Obrigkeit / solch liederlich Volck durch ihre Gerichts-Diener von ohngefehr überrumpeln und zur gebührenden Straffe einziehen lasse.

Quelle:
Hoenn, Georg Paul: Fortgesetztes Betrugs-Lexikon, worinnen die meisten Betrügereyen in allen Staenden nebst denen darwieder guten Theils dienenden Mitteln entdecket werden, Dritte Edition, Coburg 1730, [Nachdruck Leipzig 1981], S. 8-9.
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