Hochzeit-Interessenten.

[38] Hochzeit-Interessenten betriegen und zwar I. Freyerleute 1) wenn sie um ein gutes Recompence eine Person der andern anschwatzen und wider besser Wissen und Gewissen viel Rühmens von derselben sonderlichen Qualitäten, Ehren-Amte, Vermögen, Schönheit, Verstand, Freundlichkeit, Gelassenheit, Erfahrung im Haußhalten etc. machen, da der andere Theil hernach öffters das Gegentheil in der Ehe zu dessen grösten Verdruß, Schaden und Schande erfahren muß. 2) Wenn sie die Person, so sie vor einen andern zur Ehe ersuchen sollen, vor sich selbsten wegschnappen und jenem das Nachsehen lassen. 3) Wenn sie diejenige Person, welche sie einer andern zufreyen und wie gewöhnlich bey der Anwerbung, so weit es billig, recommendiren sollen, freventlich, oder wegen empfangener Geschencke von einen adern, der sie auch gerne haben mögte, disrecommendiren, und ihm also an statt des Ja-Worts, einen Korb auf den Buckel hängen.

II. Braut-Leute, siehe in dem Haupt-Theil unter dem Titul Braut und Bräutigam.[38]

III. Hochzeit-Bittere, 1) wenn sie aus Commodiré oder andern Ursachen, nicht alle Personen, so man verlanget, zur Hochzeit invitiren. 2) Wenn sie mehrere Personen als gewiß kommende aufschreiben, als zugesaget haben, und dahero die Braut-Leute, welche dieselben dem Wirth mit andingen, da sie ausbleiben, in Schaden bringen, weil sie dem Wirth so viel Personen, als gedinget, bezahlen müssen. 3) Wenn sie wenigere Personen aufschreiben, als würcklich zu kommen versprochen haben und dadurch verursachen, daß das Essen, weil vor dieselben nicht angedinget worden, nicht zureichet und der Wirth, oder vielmehr Braut und Bräutigam in Schanden bestehen. 4) Wenn sie, indeme sie, wie hoch das Hochzeit-Mahl angedinget sey, nach Gewohnheit gefragt werden, die Wahrheit nicht sagen, sondern mehr, als es in der That ist, angeben, damit die invitirten, sich mit einer desto grössern Schencke einfinden müssen, wiewohl sie auch öffters solches auf Verlangen der Braut-Leute thun, und also die Schuld diesen beyzumessen ist.

IV. Hochzeit-Prediger, 1) wenn sie bey armen Leuten auch eine armselige bey reichen aber eine gute und wohl ausgearbeitete Hochzeit-Predigt halten. 2) Wenn sie bey manchen Personen aus Feindschafft, unter dem Schein die Kirchen-Ordnung zu mainteniren, die privat-Trauung weigern, bey andern aber, die ihre guten Freunde, oder etwa eine Spanne höher, als jene sind, ohne einigen Widerspruch verrichten. 3) Wenn sie in ihren Hochzeit-Predigten [39] Personalia zur Beschimpffung der Braut oder Bräutigams oder anderer Anwesenden vorbringen. 4) Wenn sie auf denen Dörffern, da es dem Pfarrer erlaubet ist, ohne Geschenck zur Hochzeit zu kommen, mit Weib und Kindern sich einfinden, und die Braut-Leute in Schaden setzen.

V. Hochzeit-Musicanten, 1) wenn sie bey einer öffentlichen Landes-Trauer nicht aufspielen dürffen, und gleichwohl sich etliche Stimmen von denen Braut-Leuten bezahlen lassen, da man ihnen doch, weil sie nicht aufwarten, auch nichts, als etwa die wenige Abgabe so von der Obrigkeit ihnen als ein Accidens zugestanden ist, zu zahlen schuldig ist. 2) Wenn sie sich toll und voll sauffen, daß sie hernach nicht im Stande sind, aufzuspielen, oder doch solche Music machen, die dem Katzen-Geheul nicht viel unähnlich lautet. 3) Wenn sie solche Gesellen oder Jungen schicken, die nichts tüchtiges spielen können. 4) Wenn die Gesellen dasjenige Geld, so bey Hochzeiten aufgeleget wird, ihren Herrn nicht alles zustellen, sondern etwas davon vor sich behalten. 5) Wenn sie im Tantzen bißweilen wider den Tact spielen, und dadurch verursachen, daß die Tantzenden irre gemacht, aus der cadençe gebracht und ausgelachet werden, oder auch mitten im Tantzen aufhören zu spielen. Ein mehrers siehe nach im Haupt-Theil unter dem Titul Musicanten.

VI. Hochzeit-Gäste 1) wenn sie bey der invitation versprechen zur Hochzeit zu kommen hernach aber aussenbleiben und die Braut-Leute dadurch in Schaden setzen. 2) Wenn sie sich vor der Trauung nicht[40] zu dem Ende, damit sie mit zur Kirche gehen, allda GOttes Wort hören und vor die neuangehenden Eheleute beten mögten, sich im Hauße der Braut, oder des Bräutigams einfinden, sondern, damit sie auch noch vor dem Kirchgang ihren Magen mit Kuchen und Wein wohl anfüllen können, sagende: Es kost mi mei Geeld. 3) Wenn sie entweder falsches Geld, oder weniger, als die Mahlzeit angedinget ist, zur Schencke bringen, und damit man sie nicht kennen möge, ihre Nahmen nicht beyschreiben. 4) Wenn sie ihren Nachtbarn in deren Abwesenheit die Laibgen Brod oder Braten heimlich von Tellern wegnehmen, vorgebende, die Hunde müsten es verzehret haben. 5) Wenn sie von denen Gerichten, welche nicht vorgeleget werden, sondern wo ein jeder selbsten seine Portion heraus nimmt, z.E. Gemüße, Rosin und Hifften, Zwetschen etc. so vieles hinweg rapsen, daß die letztern wenig oder nichts bekommen. 6) Wenn sie junge Leute, unter allerhand einfältigen, tummen ja närrischen Vorwand, Hänseln, wie sie es zu nennen pflegen, und solche liederlicher Weise um das Geld bringen. 7) Wenn sie vor die Armen, Stadt-Pfeiffer und Aufwärter etc. loses Geld auflegen. 8) Wenn sie viele Kinder und Gesinde mit auf die Hochzeit nehmen, damit auch dieselben mit Speiß und Tranck möchten abgefüttert, der Wirth aber oder die Braut-Leute in Schaden gesetzt werden. 9) Wenn sie biß in die späte Nacht entweder in des Wirths oder der Braut-Leute Hauße sitzen bleiben und sauffen, damit denenselben ja nichts von der Schencke übrig bleibe. 10)[41] Wenn sich einige zusammenschlagen, und dem dritten zum Gesundheit-Trincken forçiren, damit er truncken werden und sich also vor allen Leuten prostituiren möge.

VII. Gastgeber oder Wirthe 1) wenn sie wenigere und geringere Speisen, als sie bey dem Andingen versprochen haben, bey der Mahlzeit liefern. 2) Wenn die Wirthe, da sie meistentheils vorschneiden, oder andere die sie dazu bestellen, die zerschnittenen Speisen nicht völlig wiederum auf den Tisch geben, sondern meistens von einem jeden Gerichte eine gute Portion zuruck behalten. 3) Wenn sie truncken machende Dinge unter das Geträncke mischen, damit die Gäste bald truncken werden und desto weniger trincken, sie aber desto grössern Profit haben mögen. 4) Wenn sie anfangs gutes Geträncke und hernach geringeres geben, und das Principium jenes Speisemeisters im Evangelio wohl zu practiciren wissen: Jedermann giebt zum ersten guten Wein, und wenn sie truncken worden sind alsdenn den geringern. 5) Wenn sie die Braut-Leute beym Andingen der Mahlzeit mit der Forderung übersetzen. 6) Wenn sie die Andings-Zettul in das Amt zur behörigen Censur schicken, hernach aber andere Speisen auftragen, als in demselben angesetzet oder vorgeschrieben worden. 7) Wenn sie die Ausrichtung des Hochzeit-Mahls, da sie mercken, daß man selbiges bereits in einem andern Wirthshauße habe andingen wollen, entweder gar nicht annehmen, oder doch allzu viel davor fordern. 8) Wenn sie fälschlich[42] vorgeben, daß ihnen Krüge und Gläser etc. zerbrochen, so und so viel zinnerne Teller und Schüsseln etc. seyen entwendet worden, und darauf die Zahlung davor von denen jungen Eheleuten fordern. 9) Wenn sie an den Braut-Tisch gute, an denen andern Tischen aber geringe Speisen aufsetzen.

VIII. Aufwärter 1) wenn sie die Hüthe, Degen, Stöcke etc. etc. etc. derer Gäste heimlich wegnehmen. 2) Wenn sie dem Wirthe die Teller, Krüge etc. etc etc. stehlen, welche die Braut-Leute hernach bezahlen müssen.


Mittel: I. Daß man auf beyden Seiten denen Freyers-Leuten nicht allzu viel traue / sondern selbst genauere Nachricht von denen zu wissen nöthigen Umständen einziehe. II. Siehe im Haupt-Theil. III. Daß man denen Hochzeit-Bittern / Musicanten / Wirthen etc. etc. ihren Lohn nicht gebe / biß man siehet / daß sie das Ihrige behörig geleistet haben. IV. Daß man Gäste / die nicht zu ersättigen noch zu begnügen sind / nicht invitire. V. Daß man sein Essen / Degen / Stöcke etc. etc. bey rechter Zeit nach Hauße schicke. VI. Daß man sich weder zum Hänseln noch allzu vielen Trincken forçiren lasse. VII. Daß man fleißig Acht habe / ob der Wirth alles nach dem Anding-Contract liefere. VIII. Daß die Wirthe einige Personen an die Treppen stellen und alle Teller visitiren lassen.

Quelle:
Hoenn, Georg Paul: Fortgesetztes Betrugs-Lexikon, worinnen die meisten Betrügereyen in allen Staenden nebst denen darwieder guten Theils dienenden Mitteln entdecket werden, Dritte Edition, Coburg 1730, [Nachdruck Leipzig 1981], S. 38-43.
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