Kirchner.

[47] Kirchner betriegen 1) wenn sie den Kirchen-Schatz, den GOttes-Kasten und Opffer-Stöcke, die mit seinen Tuch beschlagene Kirchen-Stühle und dergleichen berauben, alsdann aber vorgeben, als ob Diebe eingebrochen und solches wider ihr Verschulden gestohlen hätten. 2) Wenn sie die nach verrichteten Gottesdienst in der Kirche gefundene Sachen, e.g. Bibeln, Gesang-und Gebet-Bücher, item Schnuptücher und sonsten ein mehrers, an die ihnen doch bewußten Eigenthums-Herren, unter dem Vorwand daß sie solche nicht gefunden, nicht wieder geben. 3) Wenn sie dasjenige was in der Sacristey gesprochen worden, austragen und dadurch die Herren Geistlichen untereinander, oder auch andere Personen gegen dieselbe verhetzen. 4) Wenn sie Personen denen sie nicht wohl wollen, bey den Geistlichen durch allerhand falsche Beschuldigungen verkleinern. Siehe ein mehrers im Haupt-Theil.


[47] Mittel: 1) Daß man bey Annehmung eines Kirchners denselben durch ein Jurament zur Treue verpflichte. 2) Daß man die pretiosa der Kirche / ob solche noch alle vorhanden / und die Thüren / ob sie behörig verschlossen / fleissig visitiren lasse. 3) Daß man keine Wäschereyen von solchen Personen anhöre.

Quelle:
Hoenn, Georg Paul: Fortgesetztes Betrugs-Lexikon, worinnen die meisten Betrügereyen in allen Staenden nebst denen darwieder guten Theils dienenden Mitteln entdecket werden, Dritte Edition, Coburg 1730, [Nachdruck Leipzig 1981], S. 47-48.
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