Obst-Höcken.

[72] Obst-Höcken betriegen 1) wenn sie unzeitiges, saures und herbes Obst, vor zeitiges, süsses und gutes verkauffen. 2) Wenn sie die gekochten Kirschen mit Schlehen vermengen, und solche demnach als pure Kirschen verkauffen. 3) Wenn sie die Käuffer, indeme sie die Waaren ihrer Mithöcken niederschlagen, einander abspänstig machen.


Mittel: Daß eine Obrigkeit durch die Marcktmeistere, oder durch die Stadt-Knechte, das Obst der Höcken visitiren, auch so umzeitiges oder sonst schädliches dabey befunden wird, wegnehmen lasse.

Quelle:
Hoenn, Georg Paul: Fortgesetztes Betrugs-Lexikon, worinnen die meisten Betrügereyen in allen Staenden nebst denen darwieder guten Theils dienenden Mitteln entdecket werden, Dritte Edition, Coburg 1730, [Nachdruck Leipzig 1981], S. 72.
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