Steuer-[92] Revisores.

Steuer-Revisores betriegen 1) Wenn sie bey Ausmessung der Güther von denen Reichen Geschencke nehmen und deswegen die ihrige gering anschlagen, hingegen der Armen ihre, die dergleichen nicht bringen, übermäßig erhöhen. 2) Wenn sie die Messung entweder Winters-Zeit, da man die Qualität derselben nicht so wohl, wie in andern Jahres-Zeiten beurtheilen kan, vornehmen, oder gar einigen Dorffs-Nachtbarn Sagen und Vorgeben trauen, und die Felder selbst anzusehen sich nicht bemühen. 3) Wenn sie die Felder vor gut oder doch wenigstens als mittelmäßig angeben, welche unter die bösen und sehr bösen gehören, und dadurch verursachen, daß die Besitzere mit vielen Kosten um remiss nachsuchen müssen. 4) Wenn[92] sie, gleich als ob sie infallible wären, es dahin incaminiren, daß niemand seine der etendüe nach allzu hoch angesetzten Güther bey Straffe nachmessen lassen dürffe. 5) Wenn sie bey der Ausmessung weder die von unfürdencklichen Jahren her genossene Steuer-Exemption, noch Freyheits-Briefe regardiren, sondern solche gäntzlich verwerffen, sich einer Auslegung darüber anmassen, wozu sie doch am allerwenigsten geschickt sind, und diejenigen welche bemeldte Documenta zum Beweiß ihrer Gerechtsame ihnen vorgeleget und sich etwa protestando glimpflich verwahret, boßhafft denigriren. 6) Wenn sie geringe Stücke die in einem fremden Territorio ohnstrittig liegen, herbey ziehen und hierdurch zu collisionen und Verdrießlichkeiten mit denen Benachtbarten Anlaß geben. 7) Wenn sie ihren Obern die Catastrirung aller Güther (auch so gar derer Revenüen, e.g. Gülden und Erb-Zinße) ohne Unterscheid, es mögen Ritter-Pferde dadurch hafften, oder nicht, anrathen.


Mittel: 1) Daß man zu dergleichen Verrichtungen solche Personen nehme / welche gewissenhafft / verständig und capable sind von der Güter Eigenschafft ein richtiges Urtheil zu fällen. 2) Daß man eine überführte Unrichtigkeit nachdrücklich bestraffe.

Quelle:
Hoenn, Georg Paul: Fortgesetztes Betrugs-Lexikon, worinnen die meisten Betrügereyen in allen Staenden nebst denen darwieder guten Theils dienenden Mitteln entdecket werden, Dritte Edition, Coburg 1730, [Nachdruck Leipzig 1981], S. 92-93.
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