Ein List zu rechter Zeit gebraucht / gedeyet bißweiln manchen zu grossem Vortheil.

[324] Zu Antorff war ein berühmter Advocat / welcher einen Ubelthäter (wie gebräuchlich) vor Gericht zu beschützen angenommen: wie sie nun vor Gericht gestanden /sagt er zum Fiscal, welcher die [324] Criminal-Sachen verfolgt / und den Missethäter zum Galgen anklagte: Herr / seyd ihr zu Frieden / daß ich diesen guten frommen Mann beschütze: Ja / sprach der Fiscal, ich bins wol zu frieden: alsdann kehrte sich der Advocat zu denen Richtern und sagte: Nun mercket ihr Herren /daß dieser Beklagter zum Galgen nicht kan verdammt werden / weil der Marckgraf selbst (dann also heisset man daselbst den Schultheiß) welcher ihn um Leib und Leben angeklagt / bekennt und bestättiget / daß er ein frommer Mann sey: nun wisset ihr wohl / daß man fromme Leute nicht hencket.

Quelle:
Hilarius Salustius, / MELANCHOLINI / wohl-aufgeraumter / Weeg-Gefärth, / Vorbringend / Lächerliche, anbey kluge Fabeln, [...]. Gedruckt im Jahr 1717, S. 324-325.
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