Partheyischer Richter.

[321] Ein Pistoleser war von zweyen wegen eines Rechts-Streits / zu einen Schiedsmann oder Richter erwählet: Dieser nahm von einem ein Fäßlein mit Oel / und verhieß ihm das Urtheil zum besten zu fällen: wie der ander solches gemerckt / sande er ihm alsobald ein feistes Schwein nach Haus / mit Bitt er wolte ihm günstig seyn. Demnach aber besagter Schiedsmann das Urtheil dem / der das Schwein verehrt / zum besten gefällt / beschwehrte sich der Gegentheil gantz[321] höchlich / daß er ihm so leichtlich geglaubt und beschenckt hätte. Der Richter aber nahme ihn auf ein Seiten und sagte zu ihm: wisse lieber Freund / daß mir ein Schwein ins Haus kommen / welches dein Fäßlein zerbrochen und das Oehl umgestossen / also /daß ich deiner vergessen hab. Doch zweiffle nicht /ich will ein andermahl deinen Schaden wieder erstatten.

Quelle:
Hilarius Salustius, / MELANCHOLINI / wohl-aufgeraumter / Weeg-Gefärth, / Vorbringend / Lächerliche, anbey kluge Fabeln, [...]. Gedruckt im Jahr 1717, S. 321-322.
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