333.

[111] In den Zwölften darf weder Wagen noch Karren u.s.w. in Bewegung gesetzt werden, man darf auch weder waschen noch nähen. Bahrenburg. – Andere faßen das Verbot dahin, daß nichts umgehen dürfe. Wehrbleek bei Bahrenburg.


Vgl. Anm. zu Norddeutsche Gebräuche, 142. Wolf, Beiträge, I, 231, Nr. 364. Woeste in Wolf, Zeitschrift, I, 394.

Quelle:
Adalbert Kuhn: Sagen, Gebräuche und Märchen aus Westfalen und einigen andern, besonders den angrenzenden Gegenden Norddeutschlands 1–2. Band 2, Leipzig 1859, S. 111.
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