Das 91. Capitel.
Wenn See-Schlachten, oder auch zu zu Lande im Kriege gehalten werden / so werden solche in Ertzgebürge durch Sturm Winde angedeutet.

[407] Dieses will zwar Lehmann, in Schau-Platz des Ober-Ertz-Gebürges, pag. 420. vorgeben, es ist aber hierauf in geringsten nicht zu reflectiren, denn es erregen sich viel 100. ja 1000. mahl schreckliche Sturmwinde im Ertzgebürge, da nirgend von keinem Treffen oder einer See-Schlacht gehöret wird. So habe ich auch sonst in langwürigen Kriegen mehrmahls observiret daß ob gleich gewaltige Schlachten, so wohl zur See, als auch zu Lande gehalten worden, es dennoch in unserm Gebürge fein und stille Wetter gewesen. Und ist demnach dieses Fürgeben gar nicht vor eine allgemeine Regul anzunehmen, ob man auch gleich aus der Physica rationes genug, zur Bescheinigung der Wahrheit, aufbringen könte. Denn die Physicalischen rationes wollen nicht allemahl die Probe halten. Und ob auch gleich zu der Zeit, wenn irgendswo eine Feld-oder See-Schlacht vorgehet, im Gebürge ein grosser Sturmwind gespürt würde, so ist ja noch lange nicht erwiesen, daß dieser Sturmwind nicht eben auch würde[407] entstanden seyn, obgleich gar keine Schlacht gehalten worden wär. Jedoch mag hiervon ein ieglicher halten, was er will, weils eine Sache ist, die man ohne Sünde kan oder mag glauben oder nicht.

Quelle:
Schmidt, Johann Georg: Die gestriegelte Rocken- Philosophie. Band 2, Chemnitz 1722 [Nachdruck Weinheim; Deerfield Beach, Florida 1987]., S. 407-408.
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