176.

[213] Diejenigen, welche sich im Leben Verbrechen zu Schulden kommen lassen, finden keine Ruhe im Grabe. Sie müssen zur Strafe wiederkehren, je gewisser, je größer das Verbrechen, je mehr es unmittelbar gegen Gott und seine hauptsächlichsten Gebote gerichtet, oder auch je häßlicher und gemeinschädlicher es ist; doch scheint kaum eine Sünde zu existieren, welche nicht wenigstens in einigen Fällen ein Wiedergehen zur Folge hätte. Mord, Meineid, Frevel gegen die Religion, dann falsches Messen der Kornhändler, Müller und Landmesser, Grenzverrückungen der Bauern, Betrug, Wucher und hartherziger Geiz, endlich ruchloses Leben im allgemeinen kommen am häufigsten vor. – Außer den gleich folgenden Beispielen vergleiche noch: wiedergehende Mörder 179 a, h, n, u, v,[213] x, 181 c, 183 f, s, 503 b, 594 a, 550 a. Selbstmörder 179 c, r, 183 a. Meineidige 179 o, 180 k, 181 a, 182 n, 183 f, r, 184 e. Teufelsverbündete 179 r, 183 o. Sabbathschänder 176 h (vgl. auch den Wilden Jäger 247), Kornwucherer 181 d, 183 l, Müller 182 s, 183 g. Landmesser 179 i, 184 o. Grenzverrücker 179 l, m, t, 182 d, e, p, q, r. Betrüger und Fälscher 179 b, 183 e, m, q. Diebe und Räuber 179 w, x, 182 f, 506 f, 553 g. Geizige 182 k, m, o, 183 k, 519 a. Ruchlose Leute 179 t, 173 n, p, 184 a, b.

Quelle:
Ludwig Strackerjan: Aberglaube und Sagen aus dem Herzogtum Oldenburg 1–2, Band 1, Oldenburg 21909, S. CCXIII213-CCXIV214.
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