272.

[14] Neun Tage als Zeit der Erfüllung eines Vorspuks: 161; neun Tage weniger einen muß der Flachs dörren. Neun Frauen hat der Räuber Hardemente getötet: 141b. Neun kommt bei Krankheitsheilungen vor: 95. Neunerlei Kohl am Gründonnerstag: 309. Neun Schläge macht die Betglocke in ganzen Lande am Morgen, Mittag und Abend. Im katholischen Teile des Landes sagt man, die neun Schläge gelten der göttlichen Dreieinigkeit, jeder Person drei, im protestantischen Norden heißt es, die neun Schläge deuten hin auf den Eingang, die sieben Bitten und den Schluß des Vater unser. In einigen Orten des Münsterlandes besteht das Betglockeziehen nur aus den neun üblichen Schlägen, an andern folgt den neun Schlägen ein Läuten mit einer kleineren Glocke, im protestantischen Teile kennt man nur die neun Schläge. In den meisten katholischen und protestantischen[14] Kirchen werden die neun Schläge in gleichen Zwischenräumen gegeben, nur bei einigen wenigen Kirchen sind je drei Schläge durch eine längere Pause unterbrochen. Der Aberglaube betont in beiden Fällen das 3 × 3. Vgl. 270. – Ein Brand, im Vorspuk gesehen, kann auf zehn, längstens auf 100 Jahre hinausgeschoben werden: 161. – Zwölf Männer spuken: 176c.Dreizehn ist Unglückszahl: 28; dreizehn Regenwürmer als Heilmittel: 111. – Zwanzigmal muß jemand, der ein Gerstenkorn am Auge hat, das Übel durchmachen, ehe er davon ganz befreit wird. Im Plattdeutschen heißt das Gerstenkorn Stige, und ebenso werden zwanzig als eine Stige, wie zwölf als ein Dutzend zusammengefaßt. – Zweiundsiebenzig Mittel gegen das kalte Fieber gibt es: 429. – Neunundneunzig Meineide hat jemand geschworen, beim hundertsten wäre die Hand abgefallen: 176e. Man gebraucht diese Zahl nicht selten, um eine recht große Menge zu bezeichnen, vielleicht weil hundert zu verbraucht oder auch zu rund klingt. Übrigens ist es auch bei Verpachtungen üblich, die Pachtzeit auf 99 Jahre festzusetzen, wenn eigentlich 100 Jahre gemeint sind.

Quelle:
Ludwig Strackerjan: Aberglaube und Sagen aus dem Herzogtum Oldenburg 1–2, Band 2, Oldenburg 21909, S. 14-15.
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