275. Rundum.

[17] Rundum gehen darf nichts zur Zeit der Zwölften: 293, oder wenn eine Leiche im Hause ist: 45,[17] 171. Das Umwandeln eines Gegenstandes scheint denselben abzuschließen, bald gegen feindliche Einwirkungen von außen, bald damit er selbst nicht feindlich einwirke. Wenn man Land umwandelt, bringt man ihm Gedeihen: 76, wenn eine Feuersbrunst, hemmt man das Weitergreifen: 78; zum Festbannen der Diebe gehört das Umwandeln des Ortes: 142. Man umwandelt fremde Leute, die ins Haus gekommen sind, vor ihrem Weggehen: 242. Man umwandelt die Kirche, um sich dem Teufel zu verbünden: 138, 208a, und um sich von ihm loszusagen: 208b. Ein Wachholderbusch wird umwandelt, um Hexerei zu brechen: 227b. Die junge Frau wird bei ihrem Einzuge in das neue Haus um den Herd geführt: 441. Osterfeuer werden umwandelt: 313. Ähnlich wie mit dem Umwandeln verhält es sich mit dem Umbinden. So umbindet man einen Obstbaum, um ihn gegen die sympathetische Kraft einer Leiche zu schützen: 72, oder beim Jahreswechsel: 148, oder zum Schutz gegen Hexen: 142. Auch kranke Glieder umbindet man, doch tritt hier die angegebene Bedeutung nicht weiter hervor: 106.

Quelle:
Ludwig Strackerjan: Aberglaube und Sagen aus dem Herzogtum Oldenburg 1–2, Band 2, Oldenburg 21909, S. 17-18.
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