479.

[226] Die Art, wie man die Kleidung anzieht, ist vorbedeutend: 27. Unbekleidet muß einer bei einer sympathetischen Krankheitsheilung sein: 103. Beim Nähen des Brautzeuges kommen verschiedene Vorzeichen vor: 27, ebenso beim Tragen des Brautkleides: 18. Kleidung am Leibe auszubessern, 42, oder am Sonntag anzufertigen, 282, ist verboten. Im Mondschein darf man nicht nähen: 45. – Wäsche zu halten und zu bleichen ist in den Zwölften und am Karfreitag verboten: 293, 311. Rostflecken und Kreuze in der Wäsche bedeuten Todesfall: 27.[226]

Quelle:
Ludwig Strackerjan: Aberglaube und Sagen aus dem Herzogtum Oldenburg 1–2, Band 2, Oldenburg 21909, S. 226-227.
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