Begnadigung

[483] Das Preußische Justizministerium, das es – oho! – trotz allem als Aufsichtsbehörde gibt, hat sogenannte ›Beauftragte für Gnadensachen‹. Diese Begnadigungen gehen, obgleich ein Teil der Justiz, im Dunkel des Verwaltungsweges vor sich, wie ja auch eine Kontrolle der Strafvollstreckung kaum besteht. Was geschieht –?

Das Gericht spricht in einer politischen Strafsache seine ebenso politische Meinung aus. (Wir sollten nicht mehr den Fehler machen, diese Veranstaltungen als Rechtsprechung anzusehen – damit hat diese rein administrative Betätigung nichts zu tun.) Nehmen wir einmal an, daß ein nationaler Angeklagter zu einer, selbstverständlich milden, Strafe verurteilt wird. Wie verbüßt der Mann seine Strafe –?

Davon wissen wir gar nichts. Wir wissen nicht, welche Vergünstigungen er genießt, wer sie ihm gibt; ob man aus seiner Gefängnisstrafe nicht eine milde Haftstrafe macht – ob aus der Festungsstrafe nicht eine Farce wird . . . wir wissen das nicht.

Wann wird er begnadigt? Das gelangt in den seltensten Fällen in[483] die Öffentlichkeit – eine Kontrolle über die politische Handhabung dieser Begnadigungsakte ist also nicht vorhanden.

Wird umgekehrt ein linker Mann zu Zuchthaus oder zu Gefängnis verurteilt – wer hilft dem Sträfling, wenn er schikaniert wird, daß ihm die Augen übergehen? Keiner. Denn die vorgesetzte Behörde, oder wie sich dieses Gremium nennt, wo immer einer die Verantwortung auf den andern abschiebt, braucht nur ›sinngemäß‹ die Bestimmungen anzuwenden – und der Mann tut gut, sich aufzuhängen.

Blast euch nur dem Mittelalter gegenüber auf –! Wir, wir haben eine Geheimjustiz.

Der Verteidiger bekommt die Akten nicht zu sehen, bis Polizei und Untersuchungsbehörde sie schön gar gebacken haben; was man mit juristisch ungeschulten Leuten in Verhören anfangen kann, weiß jeder Jurist. Das bißchen Verhandlung ist öffentlich: so oft unverständlich ohne Aktenkenntnis, eine überflüssige Formalität – zwar wird das Urteil da gesprochen, aber nicht gebildet. Strafvollzug und Begnadigungsakte stehen außerhalb jeder Kontrolle – dieses Parlament hat sich selbst geköpft und sich so in kindischer Autoritätsfurcht jedes Ansehen genommen. Was ist ein Abgeordneter im Gefängnis? Höchstens ein Sträfling – sonst hat er da nichts zu suchen.

Die deutsche Strafjustiz in politischen Prozessen verdient das Vertrauen, das sie genießt.


  • · Ignaz Wrobel
    Die Weltbühne, 24.08.1926, Nr. 34, S. 312.

Quelle:
Kurt Tucholsky: Gesammelte Werke in zehn Bänden. Band 4, Reinbek bei Hamburg 1975, S. 483-484.
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