Aussteinung

[412] Aussteinung, Vermarkung der Dreiecksnetze der Landesvermessungen, der Gemarkungs-, Gewann- und Eigentumsgrenzen zu deren Sicherung.

Den Grenzvermarkungen haben gütliche Vereinbarungen oder richterliche Urteile über den Verlauf der Grenzen voranzugehen. Sind solche erfolgt, so geschieht die Vermarkung durch verpflichtete Steinsetzer, gewöhnlich vermittelst Steinen, in weichem Boden vermittelst starker Pfähle, an Felsen, Mauern vermittelst eingehauener Zeichen. Steine und Pfähle erhalten bestimmte Größen, ihre Mitten gelten als die Grenzpunkte. Bei Aussteinung von parzelliertem Gelände sollen die Steine möglichst in geraden Linien (Steinlinien) gestellt werden, damit ein verloren gegangener Punkt leicht wieder bestimmt werden Kann. Längs der Wege werden die Steine zweckmäßigerweise nicht in die Wegkanten, sondern etwas zurückgesetzt, damit sie beim Befahren der Wege nicht beschädigt werden. Durch Messen aller Steinlinien und Eintragen der Maße in die Pläne wird die Wiederauffindung verlorener Punkte ermöglicht (s. die Figur).

Lubberger.

Aussteinung
Quelle:
Lueger, Otto: Lexikon der gesamten Technik und ihrer Hilfswissenschaften, Bd. 1 Stuttgart, Leipzig 1904., S. 412.
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