Dampfkesselbetrieb [2]

[127] Dampfkesselbetrieb. Gesetzliche Bestimmungen und Verordnungen.

Für das Deutsche Reich sind maßgebend: 1. § 24 und 25 der Reichsgewerbeordnung u.s.w. (s. Bd. 2, S. 578). 2. Die Ausführungsbestimmung zu § 24 der Gewerbeordnung, erlassen vom Bundesrat am 17. Dezember 1908 (R.-G.-Bl. 1909, S. 3 u. f.), gegeben unter dem Titel »Allgemeine polizeiliche Bestimmungen über die Anlegung von Landdampfkesseln«. 3. Bundesrat-Bekanntmachung, betr. allgemeine polizeiliche Bestimmungen über die Anlegung von Schiffsdampfkesseln, vom 17. Dezember 1908 (R.-G.-Bl. 1909, S. 51 u. f.). 4. Vereinbarungen der verbündeten Regierungen vom 17. Dezember 1908, betr. Bestimmungen über die Genehmigung« Untersuchung und Revision der Dampfkessel.

Für Preußen gelten des weiteren folgende Gesetze und Bestimmungen: 1. Wie in Bd. 2,. S. 578. 2. Anweisung, betr. Genehmigung und Untersuchung der Dampfkessel, vom 16. Dezember 1909 (Erlaß des Ministeriums für Handel und Gewerbe vom 16. Dezember 1909). 3. Normalpolizeiverordnung, betr. Aufstellung, Beschaffenheit und Betrieb von beweglichen Kraftmaschinen (bewegliche Dampfkessel und Motoren) (Erlaß des Ministeriums für Handel und Gewerbe vom 25. März 1908). 4. Normal-Polizeiverordnung, betr. die Beförderung von Dampf pflügen in der Nähe von Chausseen und andern öffentlichen Wegen (Erlaß des Ministeriums der öffentlichen Arbeiten, für Handel, für Landwirtschaft, des Innern vom 18. August 1908, Min.-Bl., S. 323).

Aehnlich wie für Preußen sind auch von den übrigen Bundesstaaten Ausführungsbestimmungen auf Grund der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen vom 17. Dezember 1908 erlassen. Maßgebend hierfür ist die Bestimmung I, Ziffer 5, der oben unter 4. erwähnten »Vereinbarungen«, welche lautet: »Erschwerende Bestimmungen für den Bau und die Ausführung von Dampfkesseln mit Anforderungen, die weitergehen als diejenigen der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über die Anlegung von Land- oder von Schiffsdampfkesseln, werden die verbündeten Regierungen ohne vorhergehende Verständigung nicht erlassen.«


Literatur: [1] Bestimmungen über Anlegung und Betrieb von Dampfkesseln, erläutert von H. Jäger, Geh. Ober-Reg.-Rat und vortr. Rat im K. preuß. Ministerium für Handel und Gewerbe. Daselbst sind auch die neuerdings in Preußen geltenden »Dienstvorschriften für Kesselwärter« zu finden. – [2] Schlippe, Die Dampfkessel und ihr Betrieb, 4. Aufl., Berlin 1913.

R. Stückle.

Quelle:
Lueger, Otto: Lexikon der gesamten Technik und ihrer Hilfswissenschaften, Bd. 9 Stuttgart, Leipzig 1914., S. 127.
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Lueger-1904: Dampfkesselbetrieb [1]