Einigungsämter [2]

[162] Einigungsämter. In Deutschland sind nach näherer Maßgabe einer Verordnung vom 23. Dezember 1918, Reichsgesetzblatt S. 1456, aus Arbeitgebern und Arbeitnehmern gleichmäßig zusammengesetzte Schlichtungsausschüsse zum Zwecke der Schlichtung von Arbeitsstreitigkeiten für Bezirke gebildet. Sie können vom Arbeitgeber, den Arbeiter- oder Angestelltenausschüssen oder, wo solche nicht bestehen, von der Arbeiterschaft öder der Angestelltenschaft angerufen werden, wenn zwischen beiden Teilen bei Lohn- oder sonstigen Arbeitsstreitigkeiten eine Einigung nicht zustande gekommen ist und nicht beide Teile ein Einigungsamt. (Gewerbegericht u.s.w.) anrufen. Unter Umständen können auch wirtschaftliche Vereinigungen von Arbeitgebern oder Arbeitnehmern, namentlich wenn es sich um die Durchführung von Tarifverträgen handelt, die Schlichtungsausschüsse anrufen, die gegebenenfalls auch selbst die Initiative zu Einigungsverhandlungen ergreifen sollen.

Die Schlichtungsausschüsse können einen unparteiischen Vorsitzenden bestellen oder den Vorsitzenden aus den Ausschußmitgliedern wählen. Der Schlichtungsausschuß soll eine Einigung zwischen den streitenden Teilen herbeiführen. Der Inhalt der Vereinbarung wird in der Regel öffentlich bekannt gegeben. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so gibt der Schlichtungsausschuß einen Schiedsspruch ab, der beiden Teilen mit der Aufforderung eröffnet wird, sich über die Annahme des Schiedsspruchs zu erklären. Schiedsspruch und Erklärungen der Parteien wie ein etwaiges Scheitern einer Vereinbarung oder ein Nichtzustandekommen eines Schiedsspruchs sind öffentlich bekanntzumachen.

Köhler.

Quelle:
Lueger, Otto: Lexikon der gesamten Technik und ihrer Hilfswissenschaften, Bd. 1 Stuttgart, Leipzig 1920., S. 162.
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