Grunderwerb

[336] Grunderwerb für Eisenbahnen und Straßen geschieht durch freihändigen Ankauf oder Enteignung.

Zur Feststellung der für den Bau einer Eisenbahn oder Straße erforderlichen Grundflächen werden nach Ausarbeitung des endgültigen, zur Ausführung bestimmten Entwurfs noch besondere Arbeiten erforderlich, die in der Aufnahme und Berechnung dieser Grundflächen, in der Aufstellung der Vermessungsregister und in der Anfertigung der Grunderwerbskarten oder -pläne bestehen, die, für jeden Gemeinde- oder Gutsbezirk gesondert, die zu erwerbenden Grundstücke nach ihrer grundbuchmäßigen, katastermäßigen oder sonst üblichen Bezeichnung und Größe sowie die herzustellenden Bahn- oder Straßenanlagen in ihrer Form und Größe[336] kenntlich machen sollen. Bezüglich der Art der Aufnahme dieser Karten und der in ihnen zur Darstellung gelangenden Einzelheiten kann auf das Handbuch der Ingenieurwissenschaften, I. Teil, 1. Bd., 4. Aufl., Leipzig 1904, Kap. I, S. 268, verwiesen werden, wo auch der Abschluß der Grunderwerbungsverträge und die bezüglichen gesetzlichen Bestimmungen in den §§ 33 und 34 besprochen werden.

L. v. Willmann.

Quelle:
Lueger, Otto: Lexikon der gesamten Technik und ihrer Hilfswissenschaften, Bd. 9 Stuttgart, Leipzig 1914., S. 336-337.
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