Hanger

[777] Hanger gehören zum stehenden Gut der Takelage eines Schiffes.

Jeder Mast trägt ein oder zwei Hanger; jeder besteht aus einem kurzen Ende Stahldrahttau, das mit eingesplißtem oder eingebundenem Auge über den Top des Mastes oder der Stenge gestreift ist und in dessen Tampen Augen eingesplißt sind zum Anschäkeln von Taljen u.s.w. Die Hanger der Raaen dienen zum Aufhängen der Unterraaen an den Masttop oder der Sahling; sie bestehen aus der Hangerkette und dem um die Mitte der Raa gelegten Hangerstropp, die durch einen Schlippschäkel verbunden sind.

T. Schwarz.

Quelle:
Lueger, Otto: Lexikon der gesamten Technik und ihrer Hilfswissenschaften, Bd. 4 Stuttgart, Leipzig 1906., S. 777-778.
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