Wiederkaufsrecht

[665] Wiederkaufsrecht ist das vom Verkäufer einer Liegenschaft vorbehaltene Recht, unter bestimmten zeitlichen und sachlichen Voraussetzungen zu bestimmtem Preise das Besitztum wieder an sich zu nehmen, d.h. »wiederzukaufen« oder »zurückzukaufen«. Der Vorbehalt des Wiederkaufs erschwert zwar die Veräußerung, ist aber geeignet, das veräußerte Haus oder Grundstück vor jeder nicht erwünschten Spekulation oder Preistreibung zu schützen.

Stübben.

Quelle:
Lueger, Otto: Lexikon der gesamten Technik und ihrer Hilfswissenschaften, Bd. 1 Stuttgart, Leipzig 1920., S. 665.
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