Zwangsverkauf

[684] Zwangsverkauf (Subhastation). Vermag der Eigentümer eines bebauten oder unbebauten Grundstücks die Hypothekenzinsen nicht zu zahlen oder ein gekündigtes Darlehen nicht zurückzuerstatten, so hat der Gläubiger das Recht, das Grundstück durch das zuständige Gericht zwangsweise in öffentlicher Versteigerung (sub hasta) verkaufen zu lassen und an dem Erlös sich schadlos zu halten.

Stübben.

Quelle:
Lueger, Otto: Lexikon der gesamten Technik und ihrer Hilfswissenschaften, Bd. 1 Stuttgart, Leipzig 1920., S. 684.
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