a. Das assertorische Urteil

[346] Das Urteil des Begriffs ist zuerst unmittelbar; so ist es das assertorische Urteil. Das Subjekt ist ein konkretes Einzelnes überhaupt, das Prädikat drückt dasselbe als die Beziehung seiner Wirklichkeit, Bestimmtheit oder Beschaffenheit auf seinen Begriff aus. (Dies Haus ist schlecht, diese Handlung ist gut.) Näher enthält es also, a) daß das Subjekt etwas sein soll; seine allgemeine Natur hat sich als der selbständige Begriff gesetzt; b) die Besonderheit, welche nicht nur um ihrer Unmittelbarkeit, sondern um ihrer ausdrücklichen Unterscheidung willen von ihrer selbständigen allgemeinen Natur als Beschaffenheit und äußerliche Existenz ist; diese ist um der Selbständigkeit des Begriffes willen ihrerseits auch gleichgültig gegen das Allgemeine und kann ihm angemessen oder auch nicht sein. – Diese Beschaffenheit ist die Einzelheit, welche über die notwendige Bestimmung des Allgemeinen im disjunktiven Urteil hinausliegt, eine Bestimmung, welche nur als die Besonderung der Art und als negatives Prinzip der Gattung ist. Insofern ist die konkrete Allgemeinheit, die aus dem disjunktiven Urteil hervorgegangen ist, in dem assertorischen Urteil in die Form von Extremen entzweit, denen der Begriff selbst als gesetzte, sie beziehende Einheit noch fehlt.

Das Urteil ist darum nur erst assertorisch; seine Bewährung ist eine subjektive Versicherung. Daß etwas gut oder schlecht, richtig, passend oder nicht usf. ist, hat seinen Zusammenhang in einem äußeren Dritten. Daß er aber äußerlich gesetzt ist, ist dasselbe, daß er nur erst an sich oder innerlich ist. – Wenn etwas gut oder schlecht usf. ist, wird daher wohl niemand meinen, daß es nur im subjektiven Bewußtsein etwa gut, aber an sich vielleicht schlecht, oder daß gut und schlecht, richtig, passend usf. nicht Prädikate der Gegenstände selbst seien. Das bloß Subjektive der Assertion dieses Urteils besteht also darin, daß der an sich seiende Zusammenhang des Subjekts und Prädikats noch nicht gesetzt oder,[346] was dasselbe ist, daß er nur äußerlich ist; die Kopula ist noch ein unmittelbares, abstraktes Sein.

Der Versicherung des assertorischen Urteils steht daher mit eben dem Rechte die entgegengesetzte gegenüber. Wenn versichert wird, »diese Handlung ist gut«, so hat die entgegengesetzte, »diese Handlung ist schlecht«, noch gleiche Berechtigung. – Oder an sich betrachtet, weil das Subjekt des Urteils unmittelbares Einzelnes ist, hat es in dieser Abstraktion noch die Bestimmtheit nicht an ihm gesetzt, welche seine Beziehung auf den allgemeinen Begriff enthielte; es ist so noch ein Zufälliges, ebensowohl dem Begriffe zu entsprechen oder auch nicht. Das Urteil ist daher wesentlich problematisch.

Quelle:
Georg Wilhelm Friedrich Hegel: Werke. Band 6, Frankfurt a. M. 1979, S. 346-347.
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