Fünfzehntes Kapitel (11. Gegenstand).

Das Geschäft der Beratung.[30] 1

Hat er seine eigene Partei und die des Feindes fest im Griff,2 so denke er auf den Beginn von Unternehmungen. Von der Beratung abhängig sind alle Unternehmungen.

[30] Der Ort der Beratung sei ganz heimlich, wo kein Wort hinausdringt,3 wo sogar Vögel nicht hinschauen können. Denn man hört, daß ein Ratschlag durch Papageien und Predigerkrähen verraten worden ist, durch Hunde und andere Tiere. Deshalb soll niemand Unbefugtes dem Ort der Beratung nahen. Ausgetilgt soll werden, wer einen Ratschlag verrät.

Ein Ratschlag kann nämlich durch die Gebärden und die Mienen der Gesandten, der Minister und des Herrschers verraten werden. Gebärden (unwillkürliche Bewegungen), das ist eine Veränderung des Gehabens. Das Annehmen eines Gesichtsausdrucks, das ist Miene. Über das alles einen Schleier breiten, die dabei zugezogenen Männer überwachen bis zur Zeit der Ausführung des Geschäftes!4 Denn Unachtsamkeit, Betrunkenheit, Reden im Schlaf, Verliebtheit usw. bei diesen führt zum Hinaussickern.5 Auch einer, der sich versteckt hat, oder einer, den man für nichts achtet, verrät einen Ratschlag. Vor dem allen bewahre er den Ratschlag.

Das Verratenwerden eines Ratschlags, komme es nun durch den König oder die von ihm6 beamteten Männer, fördert Neuerwerb und ruhigen Fortbesitz bei andern.7

»Deshalb berate er ein Geheimnis allein,« also Bhāradvāja. Denn auch die Ratgeber haben ihre Ratgeber und diese wieder andere. Diese ganze Kette von Ratgebern verrät den Ratschlag.

»Deshalb sollen andere kein Werk durchschauen, das, er zu tun vorhat. Die es aber in Angriff nehmen müssen, die mögen es kennen lernen, wenn es schon in Angriff genommen oder ausgeführt ist.«A1

[31] »Keine Beratung eines einzigen bringt Erfolg«, also Viçālāksha. »Denn auf das unmittelbar Wahrgenommene, auf das der unmittelbaren Wahrnehmung Entzogene und auf das Erschlossene gründet sich des Königs Tätigkeit Das noch nicht zur Kenntnis Gekommene zu erfahren, das zur Kenntnis Gekommene zur Gewißheit zu bringen, dem zur Gewißheit Gebrachten zwingende Gewalt zuzulegen,8 bei einer doppelten Möglichkeit den Zweifel zu beseitigen und von etwas, dessen einen Teil9 man gesehen hat, auch die übrigen kennen zu lernen, das alles ist nur mit Hilfe von Ratgebern zu erreichen. Deshalb pflege er mit Geistesgereiften Rat.

Niemand soll er gering achten, jedermanns Meinung soll er hören. Sogar von eines Kindes sinn- und zweckvoller Rede mache der Weise Gebrauch.«A2

»So erfährt man was andere raten, so sorgt man aber nicht dafür, daß der Ratschlag verborgen bleibe.«10 Also die Schule des Parāçara. »Wegen etwas, was der Unternehmung, welche er im Sinne hat, ähnlich geartet ist, frage er seine Ratgeber: ›Jene Angelegenheit war so.‹11 Oder: ›Wenn sie so sein sollte, was wäre da zu tun?‹ Was sie da sagen, das tue er. In dieser Weise kommt die Einholung des Rates und seine Geheimhaltung zustande«.

»Nein«, also Piçuna. »Denn wenn die Ratgeber wegen einer fernliegenden Sache, sei sie nun schon geschehen oder nicht geschehen, befragt werden, so werden sie nicht mit der gehörigen Aufmerksamkeit reden, oder sie werden sie verraten. Das ist der Fehler. Darum soll er sich immer mit denen beraten, die in den betreffenden Geschäften als zuständig anerkannt sind. Wenn er sich mit diesen berät, dann erreicht er beides: Ratsweisheit12 und deren Geheimhaltung.«

Nein, also Kauṭilya. Das wäre eine unsichere Sache.13 Mit drei oder vier Ratgebern soll er sich beraten. Denn berät er sich nur mit einem, dann wird er bei schwierigen Dingen nicht zu einer Entscheidung gelangen. Und ein Ratgeber geht nach Willkür und ohne durch etwas zurückgehalten zu werden,14 seinen Weg dahin. Berät er sich nur mit zweien, so wird er von ihnen, wenn sie zusammenstehen, zu Boden gedrückt; und befehden sie [32] einander, dann wird er ins Verderben gestürzt. Bei drei oder vier Ratgebern wird auch schwerlich ein Schluß vorkommen, der nicht zwingend ist. Kommt so einer aber vor, so ist er mit großem Nachteil verknüpft.15 Sollte es aber Ort, Zeit und Geschäft fordern, dann berate er sich mit einem zusammen oder mit zweien oder allein, wie es am besten dem Zweck entspricht.

Das Mittel, die Unternehmung anzugreifen, die Vollzahl und Vollkommenheit der Menschen und Sachen, die richtige Bestimmung von Ort und Zeit, die Gegenmittel gegen Fehlschlag und die glückliche Beendigung, das sind die fünf Dinge, die beim Rat in Betracht kommen.16 Wegen dieser befrage er jeden einzelnen und sie alle in corpore. Und zusammen mit den Gründen erkunde er ihre bestimmt geäußerten Meinungen.17

Ist er nun in der Lage (zu handeln),18 so soll er den richtigen Zeitpunkt nicht versäumen. Nicht lange Zeit fort soll er beraten (und vor lauter Beraten zu nichts kommen)A3, noch auch mit der Partei (den Anhängern) derer,19 denen er böses zufügen wird (d.h. wohl: denen das, was er vorhat, schaden wird).

»Zwölf Minister mache er zu seinem Ratskollegium (mantriparishad).« So die Manuisten. »Sechzehn«, so die Bṛihaspatianer. »Zwanzig«, so die Anhänger des Uçanas. Wie es am besten dem Zweck entspricht, so Kauṭilya.20 Diese sollen nämlich seine eigene Partei und die feindliche ins Auge fassen. Sie sollen dafür sorgen, daß bei den Unternehmungen noch nicht Getanes in [33] Angriff, genommen, das in Angriff Genommene fortgesetzt, das Fortgesetzte vorzüglich ausgeführt und ihr Auftrag vollkommen erledigt wird.21

Mit den Anwesenden zusammen betrachte er die Angelegenheiten. Mit den Abwesenden berate er sich durch Briefwechsel.

Indras Ratgeberversammlung besteht aus tausend Ṛishis. Das ist sein Auge. Deshalb nennt man ihn, der doch nur zwei Augen hat, den Tausendäugigen.22

Bei einer drängenden Angelegenheit berufe er seine Ratgeber und sein Ratskollegium und rede zu ihnen. Was da die meisten oder was sie als glücklich zum Ziele führend erklären, das tue er. Und während er handelt, gilt für ihn:

Sein Geheimnis dürfen die anderen (oder: die Feinde) nicht kennen, er aber soll die Blöße des anderen (des Feindes) kennen. Wie die Schildkröte ihre Glieder, so soll er alles, was an ihm selber noch unverdeckt ist, verbergen.23

Wie nämlich keiner, der nicht das heilige Wissen besitzt, das Totenmahl der Frommen genießen darf, so ist keiner, der nicht den Inhalt des Çāstra vernommen hat, würdig Rat anzuhören.24

Fußnoten

1 Oder weniger wahrscheinlich: das Amt (Gebiet, Wirkensgebiet) der Beratung. Vielleicht einfach: das Kapitel von der Beratung. Vgl. das häufige ādhikārikam in den Überschriften des Kauṭ.


2 Upagraha, das wir schon in der Überschrift und am Anfangssatz des vorigen Kapitels gehabt haben, heißt Anpackung und zwar in freundlicher und in unfreundlicher Weise. Upagrihṇāti und dessen Ableitungen bedeuten also: an sich bringen, gewinnen, sich um die Gunst bewerben, unter die Arme greifen, wegnehmen, gefangen setzen, abfangen usw. Siehe z.B. 24, 9–10; 26, 8; 72, 21; 73, 13; 206 ult; 252, 12; 268 ult; 269, 1; 274, 12; 310, 5, 11; 330, 7, 16, 18; 345, 9; 391, 3.


3 Wörtlicher: »hinausrinnt« (genau: »die Reden nicht hinausrinnen lassend«). Vgl. auch Kām. XII, 47 wie überhaupt dies ganze Kapitel bei ihm; ebenso Manu VII, 146ff.


4 Es ist aber wohl kāryam vor ā kāryakālād ausgefallen, trotzdem es auch bei Gaṇ. fehlt. Dann: »darüber muß ein Schleier gebreitet und die dabei beamteten Männer müssen überwacht werden bis zu der Zeit« usw. Zum vorhergehenden Satz vgl. Raghuv. II, 20 und Zit. bei Nandargikar.


5 So wenn man utseka im ursprünglichen Sinn faßt. Vgl. aber yauvanotseka das Überschäumen der Jugend (34, 6) und besonders kāmādir utsekaḥ (356, 3), wo utseka Hinausfluten, Überschreitung, Übermaß, Sichselbstvergessen, Ungehörigkeit zu bedeuten scheint. Dann müßte man den Punkt hinter utsekaḥ tilgen und übersetzen: »Ein Sichselbstvergessen, das in Sorglosigkeit, Trunkenheit, Reden im Schlaf, Verliebtheit usw. besteht, oder einer, der sich versteckt hat, oder ein Mißachteter verrät einen Ratschlag.« Gaṇ. sagt treffend: »avamata einer, den man verachtet, weil man denkt: das ist ein Blödsinniger«. Nur muß man »Blödsinniger« eben als ein Beispiel fassen. Vgl. Mann VII, 150.


6 Oder vielleicht: »dazu« (vgl. 26, 17).


7 Meine ursprüngliche Auffassung: »Das Verratenwerden ... bringt anderen als dem König und den von ihm angestellten Männern Wohlfahrt« muß ich verwerfen, obwohl ich sie bei Sham. und Jolly wiederfinde. Statt des Gen. müßte da der Abl. stehen. Aber auch die Wiedergabe im Text befriedigt nicht ganz, und ich möchte lesen: hy ayoga- statt 'nyayoga-: »Denn das Verraten werden eines Ratschlags ist verderblich für die Wohlfahrt des Königs und der Leute, die er anstellt (d.h. wohl all seiner Diener, seiner Untertanen). NB. Gaṇ. und Jolly haben wirklich hy ayoga-. Übrigens wäre auch 'syāyoga- denkbar; denn ny und sy werden mehrere Male im Kauṭ. verwechselt.«


8 Nach dem Text, wie ihn auch Gaṇ. bietet: »Dem zur Kenntnis Gekommenen die Kraft der Gewißheit zu geben« (wohl nicht, wie Gaṇ. will = jñātasya niçcayena dṛidhīkaraṇa). Aber der von Jolly ZDMG 69, 372 mitgeteilte Text im Nītivākyāmṛita, dem ich gefolgt bin, ist wohl besser.A4


9 Weniger wahrscheinlich: Gesichtspunkt, denn ekadeça bedeutet bei Kauṭ. gewöhnlich: ein Teil.


10 Wörtlich: »Das (heißt) Erfahren eines Rates, nicht Behüten eines Rates.«


11 Hinzuzudenken ist etwa: »Was hat man da wohl gemacht?« Oder: »Was wäre da am Platze gewesen?« O sanctissima simplicitas politicorum Kauṭilyae et omnium gentium!


12 Mantrabuddhim »die Einsicht, die von der Beratung kommt«. Ebenso bei Gaṇ. Es ist aber wohl doch mantribuddhim zu lesen: »die Meinung seiner Ratgeber«.


13 Es kämen da gefährlich viele in Frage, auch wären die Betreffenden wohl nicht immer leicht zur Hand.


14 Anavagraha unchecked, unrestrainable, unzügelbar.


15 Ich setze den Punkt vor mahādosham, denn sonst muß man upapannam verschieden von upapadyate, das doch unmittelbar vorhergeht, auffassen. Auch ist es wohl weit besser, obschon im Sinne gleich, wenn man vānaikāntam (oder gar vānaikāntikam) annimmt. Vgl. 254, 1; 340, 1. Wörtlich also: ein Schluß (ein Beschluß, eine Entscheidung), der nicht konklusiv wäre (alles andere ausschlösse), ein unsicherer Schluß. Anaikāntika ist ein Ausdruck der Nyāya-Vaiçeshikaphilosophie für den unvollkommenen oder nicht konklusiven Grund oder Schluß. Vgl. auch ekānta 428, 7; MBh. XII, 13, 8 (dort »Absolutheit, Einseitigkeit, nur das eine Geltenlassen«). Der Text, wie ihn sowohl Sham. als auch Gaṇ. darbieten, müßte wohl heißen: »wird schwerlich der mit großen Nachteilen verknüpfte unabsolute Schluß (nicht zwingend gültige, nicht allseitig geprüfte Beschluß) vorkommen. Sondern der angemessene (das Angemessene) kommt zustande.« Die Lesart mahādoshaḥ upapannas tu bhavati scheint meine Ansicht zu stützen. Ihr ist nur dann ein Sinn abzugewinnen, wenn man den Punkt vor mahādosha setzt. Jollys ihr ähnlicher Text, bei dem aber in upapannaṃ tu geändert werden muß, leidet an starker Tautologie.A5


16 Wörtlich: »So ist der Ratschlag fünfgliedrig.« Vgl. Kām. XII, 36 und Çaṅk. dazu; Tantrākhy. ed. Hertel S. 51, A 93.


17 Matipravivekān. Wohl weniger wahrscheinlich: »Und an ihren Gründen (oder: nach Vernunftgründen) erkenne er ihre Geistesschärfe.« Das gehört nicht hierher; auch soll ihre Geistesschärfe schon bei ihrer Anstellung feststehen. Oder: »erforsche (prüfe) er ihre Verstandeserwägungen«? Es kommt aber in diesem Zusammenhang darauf an, daß der König die Ansicht seiner Räte einholt.


18 Avāptārtha »sich der Sache bemächtigt habend« d.h. entweder: zu einer festen Ansicht über sie gekommen seiend, oder: die richtige Gelegenheit gefunden habend. Bei Kauṭ. wohl auch: eine Sache zu jemand, einen Vorwand gegen ihn gefunden habend (405, 14). Die gewöhnliche Bedeutung: »sein Ziel erreicht habend« hat es 345, 12; 377, 20.


19 Ich lese na statt ca und finde nachträglich na ca bei Gaṇ. B's teshāṃ ca rakshed ist wohl spätere Glättung und erregt auch sprachliche Bedenken.


20 Wesentlich ebenso Manu VII, 61. Manu VII, 54 schreibt 7 bis 8 saciva vor.


21 So nach dem Text, mit dem Gaṇ. und Jolly übereinstimmen. Aber viçesha ist da nicht recht natürlich. Ich möchte darum den Anusvāra tilgen und lesen: viçeshaniyoga-: »Die besonderen Teile des Fortgesetzten in ihrer Gesamtheit ausgeführt werden (oder: die besonderen Teile des Fortgesetzten glücklich ausgeführt werden).« Niyoga die Ausführung eines Auftrags findet sich MBh. V, 146, 4; XII, 364, 2. Besser schiene es freilich dann, niryoga zu lesen (kāryaniryoga = kāryanirvāha. Siehe Rām. V, 39, 4; 38, 63; 56, 10; 68, 10; ebenso niryukta III, 24, 16 »gelöst, seiner Schuldigkeit entledigt,« vgl. 69, 39).


22 Vgl. Charpentier WZKM 28, S. 221.


23 Vgl. Manu VII, 105; Raghuv. XVII, 61; MBh. XII, 83, 47A6 und Zachariae WZKM 28, S. 210.


24 Ob damit gemeint ist: darf keine Beratung mit anhören oder: ist nicht ein König, der würdig wäre, Rat zu empfangen, könnte ich nicht entscheiden. Am nächsten liegt das zweite. Vermutlich ist an beides gedacht.


A1 Die Strophe ist wesentlich = MBh. I, 140, 81. vgl. besonders Y. I, 343: »Weil das Fürstenregiment im Rate wurzelt, soll er den Rat wohlverwahrt halten, damit man den seinigen nicht erfahre, ehe die Frucht seiner Tätigkeit vor Augen liegt.«


A2 Übrigens redet ja nach einem schönen Worte die Gottheit aus dem Munde der Kindlichunschuldigen: devātādhishṭhitāni hi mugdhajanavacanāni bhavanti. Prasannarāgh. III, 39. vgl. auch die vorzüglichen Verse M. II, 238–40 und Mookerji, Loc. Gov. 171f., sowie Çukran. I, 644f.; MBh. V, 34, 32. Nītiv. 41, 8–9 umschreibt Kauṭ.'s Lehre und fährt fort: »Wo die Sonne nicht zu haben ist, erhellt denn da nicht eine Leuchte? Auch eine kleine Fensteröffnung ermöglicht es einem, viel Dinge zu sehen.«


A3 Der Zusatz in Klammern muß vielleicht getilgt werden. Besser mag Ciçup. II, 29 sein: Mantro yodha ivādhīraḥ sarvāṅgaiḥ saṃvṛitair api ciraṃ na sahate sihātuṃ parebhyo bhedaçaṅkayā. »Ein Ratschlag gleicht einem furchtsamen Krieger: sind auch all seine Glieder wohl verhüllt, so kann er doch nicht seinen Stand bewahren, aus Furcht, zunichte gemacht zu werden, der Ratschlag, indem ihn andere verraten, der Krieger, indem ihn die Feinde durchbohren.«


A4 Von hier fällt Licht auf das dunkle suniçcitabalādhāna in N. Einleitung II, 1. Es bedeutet: »Nachdem er sich der Rechtskräftigkeit seiner Sache wohl versichert hat,« oder: »ausgerüstet mit der Beweisfähigkeit für seinen von ihm wohl überlegten Rechtshandel,« was beides auf das gleiche hinausläuft. Balādhāna Kraftzulegung, Stärkung, Sicherstellung wäre da also Erhärtung. Der Kommentar zu Nītiv. (28, 5–7) umschreibt es mit pushṭikaraṇa.


A5 Nītiv. 33, 10–34, 5 scheint ebenfalls vā naikāntam vorauszusetzen. Da heißt es: »Drei, fünf oder sieben Räte soll er anstellen. Denn wo eine ungerade Zahl von Männern ist (oder: eine Gruppe von ungleichartigen Menschen) da wird sich schwerlich eine Einheit der Ansichten (aikamatya) einstellen.«


A6 Es muß heißen MBh. XII, 83, 49 (fast ganz = 140, 24 und I, 140, 8).

Quelle:
Das altindische Buch vom Welt- und Staatsleben. Das Arthaçāstra des Kauṭilya. Leipzig 1926, S. 30-34.
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