Einundzwanzigstes Kapitel (39. Gegenstand).

Der Zollaufseher.

[168] Der Zollaufseher soll das Zollhaus und die Standarte davor1 nach Osten oder nach Norden schauend beim großen Tor errichten.

Vier oder fünf Zolleinnehmer sollen die in einer Karawane angekommenen Kaufleute aufschreiben: »Wer? Woher? Wieviel Waren führend? Und wo ist Erkennungszeichen oder Stempel2 ausgefertigt worden?«

Die Buße für stempellose Güter beträgt das Doppelte der Abgabe. Für falsche (d.h. selber gemachte) Stempel macht die Strafe das Achtfache des Zolls. Für solche, deren Siegel gebrochen sind, besteht die Buße darin, daß sie im Aufbewahrungsraum der Zollstätte bleiben müssen.3 Bei Vertauschung und Änderung (parivartana) des Königsstempels oder bei Namensfälschung (nāmakrite)4 soll der Zollaufseher (den Sünder) die Warenlast und 11/7 paṇa geben machen.

Händler sollen (dann bei also beschlagnahmten Sachen) die Menge und den Preis der am Fuß der Standarte aufgestellten Waren angeben. »Wer will diese Ware, von der und der Menge und dem und dem Preise, kaufen?« Wenn also dreimal ausgerufen worden ist, soll der Zollaufseher sie denen geben, die sie begehren. Bei einem Wettbewerb unter den Käufern gehe der Zuwachs am Preis zusammen mit dem Zoll in den Schatz des Königs.

[169] Wenn jemand aus Furcht vor dem Zoll die Menge und den Wert der Ware zu gering angibt, soll der König das, was es darüber ist, wegnehmen. Oder er (der Betrüger) soll das Achtfache des Zolles zahlen.

Dasselbe soll geschehen, wenn durch ein (vorgezeigtes) geringeres Muster (prativarṇaka) von dem Güterpack, in welchem sich die Ware befindet, der Wert herabgedrückt wird, und wenn Ware von hohem Wert verdeckt und versteckt wird durch Ware von geringem Wert.5

Wenn jemand aus Angst vor einem Gegenkäufer über den Preis der Ware hinaus den Preis höher angibt, soll der König das zum (wirklichen) Preis Zugelegte wegnehmen oder den Zoll verdoppeln.6

Das Achtfache des Zolles trifft den Zollaufseher (als Strafe), wenn er Verheimlichung übt (dem Zollbetrüger in die Hände spielt).

Deshalb (d.h. damit eine angemessene Zollbehandlung stattfinden kann) soll der Verkauf von Waren nach (genauer) Wägung, Messung oder Zählung stattfinden.

Genau untersucht werden sollen die Waren von geringem Werte und die, die eine Vergünstigung genießen (besonders also die zollfreien.7

Für solche, die ohne Verzollung am Fuß der Standarte vorbeihuschen, ist die Strafe achtmal so groß wie der Zoll.8

Die auf den Hauptstraßen und den Nebenwegen umhergehenden Spione sollen das (alles) in Erfahrung bringen.9

Sachen für eine Hochzeit, Heiratsgut, das der Braut nachfolgt, Audienzgeschenke für den König, Waren, die für den Gottesdienst, eine religiöse Feier10 oder die Zeremonien und den Bedarf bei der Geburt eines Kindes bestimmt sind, und Waren, die bei den verschiedenen heiligen Verrichtungen, wie Götteropfer, Haarschneiden des Kindes, Begabung mit der heiligen Schnur, Bartzeremonie (godāna), Weihe zu einem frommen Werke [170] (vratadīkshaṇa) usw. verwendet werden, sollen zollfrei durchgehen. Wer da Betrug übt,11 den trifft die Strafe des Diebstahls.

Ein Händler, der zusammen mit verzollter Ware eine zweite unverzollte unter einem Stempel ausführt oder einführt,12 nachdem er den Stempel gebrochen und die Hülle entfernt (und dann wieder um das vergrößerte Paket herumgetan) hat, muß die betreffende Ware hergeben und eine ebenso große Summe (obendrein als Strafe).

Wer mit Hilfe von Kuhdünger oder Stroh etwas der Verzollung entzieht, zahlt die höchste Sāhasastrafe.13

Wer von Waffen, Rüstungen, Panzern, Metall, Wagen, Edelsteinen, Getreide und Vieh irgend etwas, was nicht aus- oder eingeführt werden darf aus- oder einführt, erleidet die Strafe, wie sie (zur Zeit) öffentlich bekannt gemacht worden ist, und den Verlust der Ware.

Wird irgend eine von den genannten Waren herbeigebracht, dann soll sie noch draußen (vor der Grenze oder der Stadt) zollfrei verkauft werden.14

Der Grenzhüter soll einen Wegzoll von 11/4 paṇa erheben für die Warenfuhre und einen solchen von 1 paṇa für Einhufer, von 1/2 paṇa für Rindvieh, von 1/4 paṇa für Kleinvieh, von 1 māsha für eine auf der Schulter getragene Last.

Und was (in seinem Dienstbereich) verloren geht oder gestohlen wird, muß er ersetzen.

Eine aus der Fremde kommende Karawane soll der Grenzhüter, nachdem sie auf wertvolle und minderwertige Waren hin untersucht worden ist, und er Erkennungszeichen und Stempel erteilt hat, dem Zollaufseher zuschicken.

[171] Oder ein als Händler verkleideter Spion soll dem König die Größe und die Warenmenge der Karawane melden. Auf diese Angabe hin möge der König die Größe und die Warenmenge der Karawane dem Zollaufseher ankünden, damit seine eigene Allwissenheit bekanntgemacht werde. Darauf soll der Zollaufseher zu der Karawane treten und sagen: »Diese und diese wertvolle Ware und geringerwertige Ware hat der und der. Verheimlichen ist ausgeschlossen. Dies ist unseres Königs Macht.«

Wird minderwertige Ware verheimlicht, so ist die Strafe das Achtfache des Zolles; bei wertvoller Wegnahme des Ganzen.

Dem Reiche Schaden bringende Waren und die unnützen soll der König ausscheiden. Sehr nützliche soll er zollfrei machen, (von) Samen aber den, der schwer zu erlangen ist.15

Fußnoten

1 Wie ca zeigt, muß man çulkaçālāṃ lesen.


2 Aus dem und aus 111, 17 geht hervor, daß in cābhijñānaṃ zu bessern ist, obgleich auch Gaṇ. denselben Text hat wie Sham. Für Erkennungszeichen wäre deutlicher Identifikationszeichen.


3 Ghaṭikāsthāne ist auch Bhaṭṭ. nicht klar. Er sagt: »Sie werden in einem Raum eingesperrt, wo man die zur Unzeit Ankommenden einlocht. Oder auch: Sie müssen einen Tag an der Zollstätte warten.« Gaṇ. liest ghaṭikāḥ sthāne und meint, sie müßten 3 ghatikā lang bleiben. Was wären das aber für Strafen bei einem so schweren Verbrechen! Ghaṭa bedeutet nach dem ind. Lex. auch Grenze (eig. »Fuge«?). Danach wäre wohl ghaṭikā Grenzhaus, dann Zollhaus. Vgl. ghaṭṭa Zollstätte (Cowell & Gough, Sarvadarçanasaṃgraha p. 214). Oder gehört es zu ghaṭā Ansammlung? In beiden Fällen käme man bei ghaṭikāsthāna auf Aufbewahrungs- oder Aufspeicherungsraum des Zollhauses. Daß dergleichen Güter konfisziert werden, ist eine vollkommen natürliche Strafe (vgl. bes. 112, 4–5), und unser Text berichtet uns ja sofort selber vom Zwangsverkauf solcher Waren. Wegen des Zolls vgl. Manu VII, 398 ff.; Nārada III, 12 ff. (SBE XXXIII, 126 f.); Yājñ. II, 261 ff; Hindu Tales 216 f. Nach Nārada ist auch das Gut von Schauspielern und was man auf dem Rücken trägt zollfrei.


4 Nach den Indern wäre gemeint, daß die Namen der geführten Waren falsch angegeben oder vertauscht werden.


5 Vgl. Hindu Tales S. 216 f.


6 Der Betreffende hat also Angst, ein Rivale in derselben Geschäftsbranche könne dann hingehen und ebenso billig einkaufen wie er!


7 Damit nicht, von ihnen verdeckt, kostbare oder verzollbare Sachen durchgeschmuggelt werden. Freilich die gewöhnliche Bedeutung von tarka wiese auf: »Abschätzung«. Danach hieße es: »Die Schätzung (der nach ungefährer Berechnung, d.h. nach dem Augenmaß usw., stattfindende Verkauf mag geschehen) bei Sachen von geringem Wert« usw. Dann tarka 63, 14 ebenso und folglich S. 89 38 f. meiner Übers.: »Wenn er durch falsche Angaben bei Gewicht, Maß, Abschätzung oder Zählung betrügt«.


8 Gemeint sind jedenfalls die Waren, nicht die Personen, und eine wörtliche Übersetzung wäre: »Die sich dem Fuß der Standarte entziehen.« Für atikramāntānāṃ hat Sham. in den Verbesserungen atikrāntānām und dasselbe bieten auch Gaṇ. und Jolly. Aber ca weist ziemlich deutlich auf einen Verlust, und wenn die falsche Form in Sham.'s Text, wie wahrscheinlich ist, in seinem Ms. stand, ist sie ein weiteres Zeichen. Es kann jedoch nur ein Wort von ähnlicher Bedeutung ausgefallen sein.


9 D.h. solche Schmuggelei. Aber vielleicht bezieht sich tad auch auf das Fernerstehende: sie sollen auskundschaften, ob überhaupt dem Zollsäckel etwas entgeht.


10 Kṛitya sind bei Kauṭ. namentlich häusliche Feierlichkeiten bei Anlaß von Geburt, Hochzeit usw. Vgl. z.B. 246, 19; 221, 11; 166, 9; 238, 18.


11 Nach der Lesart des Textes wörtlich: »wer betrügerisch dahinführt«, d.h. wer andere Waren für solche ausgibt, die den genannten Zwecken dienen. Doch wird die Lesart von C, Bhaṭṭ. und Gaṇ.: anyathāvādinas »wer da die Unwahrheit sagt«, vorzuziehen sein. – Vratadīkshaṇa »für Gelübde und Weihen«? Jolly liest dakshiṇā statt dīkshaṇa »für fromme Werke und Opferhonorare«. Vgl. Nārada III, 14 und die von Jolly in seiner Übersetzung dazu angeführten Stellen.A1


12 Nirvāhayati hieße natürlicherweise »ausführen«. Aber von wo? Aus dem fremden Land ausführen ist = einführen und nirvāhayati bedeutet hinaus- und her ausführen. So übersetzt denn auch Sham. »import«. Aber solche Gesetze gelten für die Einfuhr und die Ausfuhr.A2


13 Wörtlich wohl: »Wer Kuhmist oder Stroh zum Maßstab (zur Richtschnur für die Beurteilung dessen, was er mit sich führt) macht, also: den Zollbeamten als das, wonach sie sich richten sollen und als Fingerzeig zu richtiger Erkenntnis vorführt und so etwas von der Veranlassung (der Gelegenheit oder Möglichkeit) des Zolls (der Verzollung) wegnimmt (ihr diebisch entzieht)« usw. Die Übersetzung: »Wer ... von der Zollstätte fernhält (ihr diebisch entzieht)« ist zwar auch möglich und ließe sich einigermaßen durch Stellen wie 110, 20 stützen, gäbe aber eine logische Ungenauigkeit. Der Betreffende deckt also den Zollgegenstand (auch das bedeutet çulkasthāna) mit Mist oder Stroh zu.A3


14 Nach Bhaṭṭ. ist sie deshalb zollfrei, weil sie gewöhnlich der König kauft. »Herbeigebracht«, um ein-oder ausgeführt zu werden. Doch wird hier vor allem die Ausfuhr in Betracht kommen.


15 Dies ist sachlich die natürlichste Auffassung. Sprachlich aber läge am nächsten: »Sehr nützlichen Samen aber, der schwer zu erlangen ist, soll er zollfrei machen.« Vgl 112, 14. Freilich käme da tu reichlich spät im Satze. Leichter wäre ca statt tu »und auch schwer erlangbaren Samen«, eine Lesart, die denn Gaṇ. auch verzeichnet. Ucchindyāt hieße eigentlich: ausschneiden, tilgen. Aber hier bedeutet es wohl ausschließen (vgl. to cut out a thing).


A1 Siehe auch Vish. V, 132, wonach von Vedaschülern, Waldbüßern, Bettelmönchen, Schwangern und Wallfahrern (tīrthānusārin) weder Zoll noch Fährgeld erhoben werden darf. Zollfrei ist nach N. III, 14f. das für den Hausgebrauch, nicht aber das für Kaufmannsgeschäfte bestimmte Eigentum eines Vedagelehrten (çrotriya) Almosen, die ein Brahmane empfangen hat, Gut von Schauspielern und Gegenstände, die auf der Schulter getragen werden können. Unsicher bleibt N. XVII, 38: Der Brahmane braucht bei den Fähren (tareshu) keinen çulka zu zahlen wenn er in Handelsgeschäften begriffen ist. Da die Fähren gewöhnlich Zollstätten waren, scheint çulka seine alltägliche Bedeutung Zoll zu haben. Das nepales. MS. aber sagt: »wenn er nicht in Handelsgeschäften begriffen ist.« Vielleicht heißt also hier çulka »Überfahrtsgeld« trotz 38a. Die Begünstigung der Hochzeitssachen ist des Staates erste Pflicht. Ebenso soll der König vedagelehrten Brahmanen die nötigen Mittel zur Gründung eines Hausstandes (naiveçika) geben (Y. I, 332). Wer diese einem Heiratslustigen schenkt, gelangt in jener Welt zu hoher Seligkeit (Y. I, 210). Alles, dessen es zur Niederlassung im Reich der Ehe bedarf, wie Haus, Geräte usw., einem bedürftigen Paare darzureichen, gehört zu den frömmsten Werken (MBh. VII, 78, 24; 103, 45; XIII, 23, 98). Wer armen Mädchen die Hochzeit ausrüstet, geht in den Himmel ein (MBh. K XIV, 106, 105). Auch dem europäischen Mittelalter galt dies als herrliches Gottesopfer: »He hadde maad (made) ful many a marriage Of yonge wommen at his owene coste« (Prolog zu Chaucers Canterbury Tales, Zeilen 212f.). Daher soll der Zweimalgeborene, besonders der Brahmane, ebenso wie die Kosten eines Opfers, so auch die einer Hochzeit zu bestreiten, Çūdras oder Unfrommen unbedenklich nehmen, was er braucht (G. XVIII, 24ff.).


A2 Verboten ist auch die Ausfuhr anderer Güter. M. VII, 399 heißt es: »Wer Waren, die dem König zustehen (rājñaḥ prakhyātabhāṇḍāni) und solche, deren Ausfuhr, bzw. Einfuhr verboten ist, aus Habgier ausführt oder einführt (nirharati), dem soll der König alles, was er mit sich führt, wegnehmen.« Und Y. II, 261: »Verbotenes und dem König Vorbehaltenes wird verkauft, und (der Erlös) fällt dem König zu.« Daß der Kaufmann und der Händler nicht den Zöllstätten ein Schnippchen schlage, war deshalb so wichtig, weil hier und nur hier, wie wir aus den Angaben der Smṛiti schließen müssen, die Erfassung der Steuern von allen Handelswaren ins Werk gesetzt wurde. M. VIII, 398 lautet: »An den Zollstätten sollen Sachverständige, die mit allen Handelswaren vertraut sind, den Wert bestimmen, je nach der Handelsware. Davon (oder: danach) nehme der Fürst ein Zwanzigstel.« Ähnlich Y. II, 261. Bei G. X, 24ff. lesen wir: »Dem König gebührt als Steuer (bali) eine Abgabe durch die Bauern, die den 10., den 8. oder den 6. Teil (der Felderzegunisse) beträgt. Auch von Vieh und Geldbesitz der 50. Teil. So einige (wie M. VII, 130; Vish. III, 24; MBh. XII, 67, 23f., wo das eigentümliche adhipañcāçat zu bedeuten scheint: ›auf die 50 bezüglich, ein Fünfzigstel betragend.‹ Vielleicht aber muß man adhi pañcāçam, scil. bhāgam lesen. Dort auch der Zehnte vom Getreide). Der 20. Teil ist der Zoll (çulka) bei Handelsgut. Von Wurzeln, Früchten, Blumen, Arzneipflanzen, Honig, Fleisch, Gras und Brennholz ein Sechstel.« Der Text und die Übersetzung bieten zwar ein Sechzigstel. Aber vernünftige Überlegung und M. VII, 131f, sowie Vish. III, 25 zeigen, daß man shasṭhaḥ statt shashṭyaḥ lesen muß. Zwar Çukran. IV, 2, 233 läßt die armen Holz- und Grasträger mit dem zwanzigsten Teil ihres Verdienstes als Steuer durchschlüpfen. Bei Vish. III, 29–30 gilt das Zwanzigstel nur von ausländischen Kaufmannswaren. Einheimische müssen ein Zehntel abgeben. Dagegen verordnet B. I, 10, 13–15 (= I, 10, 18, 14–15): »Der Zoll von überseeischen Waren (sāmu draçulka) beträgt 10 paṇa auf 100, nachdem der König ein vorzügliches Stück (paraṃ rūpam) für sich ausgelesen hat. Auch für die anderen Waren soll er im Anschluß an ihren Wert, was recht und billig ist (dharma; oder dies = duty, Zoll?) festsetzen.« Eine Vergleichung des Kontextes der genannten Stellen beweist, daß hier überall nicht von Zoll in unserem Sinn die Rede ist, wonach Zoll eine besondere Sportel ist, neben welcher jeder Handeltreibende noch seine regelrechten Steuern zahlen muß, sondern daß çulka »Zoll« zugleich des Händlers Steuer darstellt. Beachte auch daß wie in M. VIII, 298ff., so auch bei Vish. III, 29ff. und Y. II, 261ff. die Abgabenpflicht der Handeltreibenden zusammen erörtert wird und offenbar zusammenfällt mit ihrer Pflicht, Zoll zu bezahlen an den dafür festgesetzten Orten. Das Wort çulka wird in der Smṛiti denn auch für Abgabe überhaupt gebraucht, sei es nun eine »Steuer« oder ein »Zoll«. Auch der altindische Hafenzoll der Ehe, der Kaufpreis der Braut, wird ja damit bezeichnet; ebenso das Eintrittsgeld zu den Dirnenfreuden (z.B. N. VI, 19) und manchmal wohl auch die Überfahrtsgebühr bei Fähren. Ähnlich unbestimmt ist kara Steuer, Zoll, Überfahrtsgeld. Die Fähren sind nicht nur das regelrechte Mittel, über ein Gewässer zu kommen – denn Brücken gibt es in Altindien nicht viel – sondern offenbar und natürlicherweise auch ganz gewöhnlich Zollstätten. Vgl. Kauṭ. 128, 1; Übers. 200, 10–12. Dabei aber durfte der Fährenaufseher eben nur die an seiner Stelle zu erhebende Abgabe fordern, keine, die an einem anderen Orte zu entrichten war (sthalaja). Vish. V, 131; Y. II, 263. Daraus erklärt sich auch Vas. XIX, 15–37, wo an die Schiffe und die Fähren des Reichs alle Abgaben angegliedert werden. Doch auf diese Stelle komme ich bald zu reden, möchte aber hier auf das sonderbare Gesetz hinweisen, das wir soeben aus M. VII, 130, G. X, 25; Vish. III, 24; MBh. XII, 67, 23 haben kennen lernen und nach dem von Vieh und Geld nur ein Fünfzigstel als Abgabe geleistet werden muß, während nach der Smṛiti sogar von Blumen, Früchten, Wurzeln, Gras usw. ein Sechstel gefordert wird. Geld und viel Vieh hatten halt die Vornehmeren, nicht aber die überwältigende Mehrzahl des Volkes. Ihr aber könnte man ungestraft schwere Steuer für all die Dutzende von alltäglichen vielgebrauchten Dingen abnehmen. So soll nach Çukran. IV, 2, 225 der Wucherer nur den 32. Teil seines Zinses abgeben. Freilich im Großen und Ganzen sind die Steuergesetze der Çukran. weit milder und gerechter als unsere heutigen.


A3 Hier noch einige Entsprechungen, die aus der Smṛiti geschöpft sind. Achtmal so viel als Strafe für den, der sich der Zollstätte entzieht oder eine Ware nicht richtig angibt, setzt M. VIII, 400 fest. Bis auf geringe Verschiedenheiten steht dieselbe Strophe auch N. III, 13. Im Inhalte ganz gleich, im Wortlaut nicht erheblich verschieden ist Y. II, 262, während Vishṇu III, 31 sagt: »Wer der Zollstätte entweicht, soll der Wegnahme des Ganzen verfallen.«

Quelle:
Das altindische Buch vom Welt- und Staatsleben. Das Arthaçāstra des Kauṭilya. Leipzig 1926, S. 168-172.
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