I. Das Recht

[297] A) Kanonisation im Allgemeinen


Ein anderes Beispiel des Heiligen ist das Recht.


Das Recht ist nicht Ich

= Nicht Mein Recht

= das fremde Recht

= das bestehende Recht.

Alles bestehende Recht

= Fremdes Recht

= Recht von Fremden (nicht von Mir)

= von Fremden gegebnes Recht.

= (Recht, welches man Mir gibt, Mir widerfahren läßt), p. 244, [2]45.


Note Nr. 1.

Der Leser wird sich wundern, warum der Nachsatz von Gleichung Nr. 4 in Gleichung Nr. 5 plötzlich als Vordersatz zum Nachsatze von Gleichung Nr. 3 auftritt und so an die Stelle »des Rechtes« auf Einmal »Alles bestehende Recht« als Vordersatz tritt. Dies geschieht, um den Schein hervorzubringen, als spreche Sankt Sancho vom wirklichen, bestehenden Recht, was ihm indes keineswegs einfällt. Er spricht vom Recht nur, insofern es als heiliges »Prädikat« vorgestellt wird.

Note Nr. 2.

Nachdem das Recht als »fremdes. Recht« bestimmt ist, können ihm nun beliebige Namen gegeben werden, als »sultanisches Recht«, »Volksrecht« pp., je nachdem Sankt Sancho gerade den Fremden bestimmen will, von dem er es erhält. Es kann dann weiter gesagt werden, daß das »fremde Recht von Natur, Gott, Volkswahl pp. gegeben« sei (p. 250), also »nicht von Mir«. Naiv ist nur die Art, wie unser Heiliger vermittelst der Synonymik in die obigen simpeln Gleichungen den Schein einer Entwicklung zu bringen sucht.

»Wenn ein Dummkopf Mir Recht gibt« (wenn nun der Dummkopf, der ihm Recht gibt, er selber wäre?), »so werde Ich mißtrauisch gegen mein Recht« (es wäre in »Stirners« Interesse zu wünschen, daß dies der Fall gewesen wäre). »Aber auch wenn ein Weiser Mir Recht gibt, habe Ich's drum doch noch nicht. Ob Ich Recht habe, ist völlig unabhängig von dem Rechtgeben der Toren und Weisen. Gleichwohl haben Wir bis jetzt nach diesem Recht getrachtet. Wir suchen Recht und wenden Uns zu diesem Zweck ans Gericht... Was suche Ich also bei diesem Gericht? Ich suche sultanisches Recht, nicht mein Recht, Ich suche fremdes Recht... vor einem Oberzensurgericht also das Recht der Zensur.« p. 244. 245.[297]

In diesem meisterhaften Satze ist zu bewundern die schlaue Anwendung der Synonymik. Recht geben in der gewöhnlichen Konversationsbedeutung und Rechtgeben in der juristischen Bedeutung werden identifiziert. Noch bewunderungswürdiger ist der Berge versetzende Glaube, als ob man sich »ans Gericht wende« des Vergnügens halber, Recht zu behalten – ein Glaube, der die Gerichte aus der Rechthaberei erklärt.63

Endlich ist noch die Pfiffigkeit bemerkenswert, womit Sancho, wie oben bei Gleichung 5, den konkreteren Namen, hier das »sultanische Recht«, vorher einschmuggelt, um seine allgemeine Kategorie »fremdes Recht« nachher desto sicherer anbringen zu können.


Fremdes Recht

= Nicht Mein Recht.

Mein Fremdes Recht haben

= Nicht Recht haben

= Kein Recht haben

= die Rechtlosigkeit haben (p. 247).

Mein Recht

= Nicht Dein Recht

= Dein Unrecht.

Dein Recht

= Mein Unrecht.


Note.

»Ihr wollt gegen die Andern im Rechte sein« (soll heißen in Eurem Rechte sein). »Das könnt Ihr nicht, gegen sie bleibt Ihr ewig ›im Unrecht‹; denn sie wären ja Eure Gegner nicht, wenn sie nicht auch in ›ihrem‹ Rechte wären. Sie werden Euch stets ›Unrecht geben‹... Bleibt Ihr auf dem Rechtsboden, so bleibt Ihr bei der – Rechthaberei.« p. 248, 253.

»Fassen Wir inzwischen die Sache noch anders.« Nachdem Sankt Sancho so seine Kenntnisse vom Recht hinlänglich dokumentiert hat, kann er sich[298] jetzt darauf beschränken, das Recht nochmals als das Heilige zu bestimmen und bei dieser Gelegenheit einige der dem Heiligen bereits vorhin gegebenen Beiwörter mit dem Zusatze: »Das Recht« zu wiederholen.

»Ist das Recht nicht ein religiöser Begriff, d.h. etwas Heiliges?« p. 247.

»Wer kann, wenn er sich nicht auf dem religiösen Standpunkte befindet, nach dem ›Rechte‹ fragen?« ibid.

»Recht ›an und für sich‹. Also ohne Beziehung auf Mich? ›Absolutes Recht‹! Also getrennt von Mir. – Ein ›an und für sich Seiendes‹! – Ein Absolutes! Ein ewiges Recht, wie eine ewige Wahrheit« – das Heilige. p. 270.

»Ihr schreckt vor den Andern zurück, weil Ihr neben ihnen das Gespenst des Rechts zu sehen glaubt!« p. 253.

»Ihr schleicht umher, um den Spuk für Euch zu gewinnen.« ibid.

»Recht ist ein Sparren, erteilt von einem Spuk« (Synthese obiger zwei Sätze). p. 276.

»Das Recht ist... eine fixe Idee.« p. 270.

»Das Recht ist der Geist...« p. 244.

»Weil Recht nur von einem Geiste erteilt werden kann.« p. 275.

Jetzt entwickelt Sankt Sancho nochmals, was er bereits im Alten Testament entwickelte – nämlich was eine »fixe Idee« ist, nur mit dem Unterschiede, daß hier überall »das Recht« als »ein anderes Beispiel« der »fixen Idee« dazwischenläuft.

»Das Recht ist ursprünglich Mein Gedanke, oder er« (!) »hat seinen Ursprung in Mir. Ist er aber aus Mir entsprungen« (vulgo durchgebrannt), »ist das ›Wort‹ heraus, so ist es Fleisch geworden« (woran Sankt Sancho sich satt essen mag), »eine fixe Idee« – weshalb das ganze Stirnersche Buch aus »fixen Ideen« besteht, die »aus« ihm »entsprungen«, von uns aber wieder eingefangen und in das vielbelobte »Sittenverbesserungshaus« gesperrt worden sind. »Ich komme nun von dem Gedanken nicht mehr los« (nachdem der Gedanke von ihm los geworden!); »wie Ich Mich drehe, er steht vor Mir.« (Der Zopf, der hängt ihm hinten.) »So sind die Menschen des Gedankens ›Recht‹, den sie selber erschufen, nicht wieder Meister geworden. Die Kreatur geht mit ihnen durch. Das ist das absolute Recht, das von Mir absolvierte« (o Synonymik) »und abgelöste. Wir können es, indem Wir's als Absolutes verehren, nicht wieder aufzehren, und es benimmt Uns die Schöpferkraft; das Geschöpf ist mehr als der Schöpfer, ist an und für sich. Laß das Recht einmal nicht mehr frei umherlaufen...«

(Wir werden diesen Rat gleich mit diesem Satz befolgen und ihn hier bis zur weiteren Verfügung an die Kette legen.) p. 270.

Nachdem Sankt Sancho so das Recht durch alle möglichen Wasser- und[299] Feuerproben der Heiligung hindurchgeschleift und kanonisiert hat, hat er es damit vernichtet.

»Mit dem absoluten Recht vergeht das Recht selbst, wird die Herrschaft des Rechtsbegriffs« (die Hierarchie), »zugleich getilgt. Denn es ist nicht zu vergessen, daß seither Begriffe, Ideen und Prinzipien Uns beherrschten und daß unter diesen Herrschern der Rechtsbegriff oder der Begriff der Gerechtigkeit eine der bedeutendsten Rollen spielte.« p. 276.

Daß die rechtlichen Verhältnisse hier wieder als Herrschaft des Rechtsbegriffs auftreten und daß er das Recht schon dadurch tötet, daß er es für einen Begriff und damit für das Heilige erklärt, das sind wir gewohnt, und darüber siehe die »Hierarchie«. Das Recht entsteht nicht aus den materiellen Verhältnissen der Menschen und ihrem daraus entstehenden Widerstreit untereinander, sondern aus ihrem Widerstreit mit ihrer Vorstellung, die sie sich »aus dem Kopfe zu schlagen« haben. Siehe »Logik«.

Zu dieser letzten Form der Kanonisation des Rechts gehören noch folgende drei Noten.

Note 1.

»Solange dies fremde Recht mit dem Meinigen übereinstimmt, werde Ich freilich auch das letztere bei ihm finden.« p. 245.

Über diesen Satz möge Sankt Sancho vorläufig nachdenken.

Note 2.

»Schlich sich einmal ein egoistisches Interesse ein, so war die Gesellschaft verdorben... wie z.B. das Römertum beweist mit seinem ausgebildeten Privatrecht.« p. 278.

Hiernach mußte die römische Gesellschaft von vornherein die verdorbene römische Gesellschaft gewesen sein, da in den zehn Tafeln das egoistische Interesse noch viel krasser hervortritt als in dem »ausgebildeten Privatrecht« der Kaiserzeit. In dieser unglücklichen Reminiszenz aus Hegel wird also das Privatrecht als ein Symptom des Egoismus, und nicht des Heiligen, aufgefaßt. Sankt Sancho möge auch hier nachdenken, inwiefern das Privatrecht mit dem Privateigentum zusammenhängt und inwiefern mit dem Privatrecht eine ganze Masse anderer Rechtsverhältnisse gegeben sind (vgl. »Privateigentum, Staat und Recht«), von denen Sankt Max nichts zu sagen weiß, als daß sie das Heilige seien.

Note 3.

»Wenn das Recht auch aus dem Begriffe kommt, so tritt es doch nur in die Existenz, weil es nützlich für die Bedürfnisse ist.«

So Hegel (»Rechtsphil[osophie]« § 209, Zusatz) – von dem unsrem Heiligen die Hierarchie der Begriffe in der modernen Welt überkommen ist.[300] Hegel erklärt also die Existenz des Rechtes aus den empirischen Bedürfnissen der Individuen und rettet den Begriff nur durch eine einfache Versicherung. Man sieht, wie unendlich materialistischer Hegel verfährt als unser »leibhaftiges Ich«, Sankt Sancho.


B) Aneignung durch einfache Antithese

a) Das Recht des Menschen

Das Recht Meiner.

b) Das menschliche Recht

Das egoistische Recht.

c) Fremdes Recht = von

Mein Recht = von

   Fremden berechtigt sein

Mir berechtigt sein.

d) Recht ist, was dem

Recht ist, was

   Menschen recht ist

Mir recht ist.


»Dies ist das egoistische Recht, d.h., Mir ist's so recht, darum ist es Recht.« (passim, letzter Satz p. 251.)


Note 1.

»Ich bin durch Mich berechtigt zu morden, wenn Ich Mir's selbst nicht verbiete, wenn Ich selbst Mich nicht vorm Morde, als vor einem Unrechte, fürchte.« p. 249.

Muß heißen: Ich morde, wenn Ich Mir's selbst nicht verbiete, wenn Ich Mich nicht vorm Morde fürchte. Dieser ganze Satz ist eine renommistische Ausfüllung der zweiten Gleichung in Antithese c, wo das »berechtigt« den Sinn verloren hat.

Note 2.

»Ich entscheide, ob es in Mir das Rechte ist; außer Mir gibt es kein Recht.« p. 249. -»Sind wir das, was in uns ist? Sowenig als das, was außer uns ist... Gerade weil Wir nicht der Geist sind, der in uns wohnt, gerade darum mußten wir ihn außer uns versetzen... außer uns existierend denken... im Jenseits.« p. 43.

Nach seinem eignen Satze von p. 43 also muß Sankt Sancho das Recht »in ihm« wieder »außer sich«, und zwar »ins Jenseits« versetzen. Will er aber einmal nach dieser Manier sich aneignen, so kann er die Moral, die Religion, das ganze »Heilige« »in sich« versetzen und entscheiden, ob es »in ihm« das Moralische, das Religiöse, Heilige ist; »außer ihm gibt es keine« Moral, Religion, Heiligkeit, um sie alsdann nach p. 43 wieder außer sich, ins Jenseits zu versetzen. Womit die »Wiederbringung aller Dinge« nach christlichem Vorbild hergestellt ist.[301]

Note 3.

»Außer Mir gibt es kein Recht. Ist es Mir Recht, so ist es recht. Möglich, daß es darum den Andern noch nicht recht ist.« p. 249.

Soll heißen: Ist es Mir recht, so ist es Mir recht, noch nicht den Andern. Wir haben jetzt Exempel genug davon gehabt, welche synonymische »Flohsprünge« Sankt Sancho mit dem Worte »Recht« vornimmt. Recht und recht, das juristische »Recht«, das moralische »Rechte«, das, was ihm »recht« ist usw. werden durcheinander gebraucht, wie es gerade konveniert. Sankt Max möge versuchen, seine Sätze über das Recht in irgendeiner andern Sprache wiederzugeben, wo der Unsinn vollständig an den Tag kommt. Da in der Logik diese Synonymik ausführlich behandelt wurde, so brauchen wir hier bloß darauf zu verweisen.

Derselbe obige Satz wird noch in folgenden drei »Wandlungen« vorgebracht:

A) »Ob Ich Recht habe oder nicht, darüber gibt es keinen andern Richter als Mich selbst. Darüber nur können Andre urteilen und richten, ob sie Meinem Rechte beistimmen und ob es auch für sie als Recht besteht.« p. 246.

B) »Die Gesellschaft will zwar haben, daß Jeder zu seinem Rechte komme, aber doch nur zu dem von der Gesellschaft sanktionierten, dem Gesellschaftsrechte, nicht wirklich zu seinem Rechte« (soll heißen: zu Seinem; – Recht ist hier ein ganz nichtssagendes Wort. Und nun renommiert er weiter:) »Ich aber gebe oder nehme Mir das Recht aus eigner Machtvollkommenheit... Eigner und Schöpfer Meines Rechts« (»Schöpfer« nur insofern er erst das Recht für seinen Gedanken erklärt und dann diesen Gedanken in sich zurückgenommen zu haben versichert), »erkenne Ich keine andre Rechtsquelle als – Mich, weder Gott noch den Staat, noch die Natur, noch den Menschen, weder göttliches noch menschliches Recht.« p. 269.

C) »Da das menschliche Recht immer ein Gegebenes ist, so läuft es in der Wirklichkeit immer auf das Recht hinaus, welches die Menschen einander geben, d.h. einräumen.« p. 251.

Das egoistische Recht dagegen ist das Recht, was Ich Mir gebe oder nehme.

»Es kann« indessen, »um hiermit zu schließen, einleuchten«, daß das egoistische Recht im Sanchoschen Millennium, worüber man sich gegenseitig »verständigt«, von dem nicht sehr verschieden ist, was man sich gegenseitig »gibt« oder »einräumt«.

Note 4.

»Zum Schlusse muß Ich nun noch die halbe Ausdrucksweise zurücknehmen, von der Ich nur solange Gebrauch machen wollte, als Ich in den Eingeweiden des Rechts wühlte[302] und das Wort wenigstens bestehen ließ. Es verliert aber in der Tat mit dem Begriffe auch das Wort seinen. Sinn. Was Ich Mein Recht nannte, das ist gar nicht mehr Recht.« p. 275.

Warum Sankt Sancho in den obigen Antithesen »das Wort« Recht bestehen ließ, sieht Jeder auf den ersten Blick. Da er nämlich vom Inhalt des Rechts gar nicht spricht, noch weniger ihn kritisiert, so kann er sich nur durch die Beibehaltung des Wortes Recht den Schein geben, als spräche er vom Recht. Läßt man das Wort Recht in der Antithese weg, so ist Nichts darin gesagt als »Ich«, »Mein« und die übrigen grammatikalischen Pronominalformen der ersten Person. Der Inhalt kam auch immer erst durch die Beispiele herein, die aber, wie wir sahen, nichts als Tautologien waren, wie: Wenn Ich morde, so morde Ich usw., und in denen die Worte »Recht«, »berechtigt« pp. bloß deshalb untergebracht wurden, um die einfache Tautologie zu verdecken und mit den Antithesen in irgendeine Verbindung zu bringen. Auch die Synonymik hatte diesen Beruf, den Schein hervorzubringen, als handle es sich um irgendeinen Inhalt. Man sieht übrigens sogleich, welch eine reichhaltige Fundgrube der Renommage dieses inhaltslose Geschwätz über das Recht liefert.

Das ganze »Wühlen in den Eingeweiden des Rechts« bestand also darin, daß Sankt Sancho von »der halben Ausdrucksweise Gebrauch machte« und »das Wort wenigstens bestehen ließ«, weil er von der Sache gar nichts zu sagen wußte. Wenn die Antithese irgendeinen Sinn haben soll, d.h., wenn »Stirner« in ihr einfach seinen Widerwillen gegen das Recht manifestieren wollte, so ist vielmehr zu sagen, daß nicht er »in den Eingeweiden des Rechts«, sondern das Recht in seinen Eingeweiden »wühlte«, daß er nur zu Protokoll gab, daß das Recht ihm nicht recht sei. »Halte Er sich dies Recht unverkümmert«, Jacques le bonhomme!

Damit in diese Leerheit irgendein Inhalt hereinkomme, muß Sankt Sancho noch ein andres logisches Manöver vornehmen, das er mit vieler »Virtuosität« mit der Kanonisation und der einfachen Antithese gehörig durcheinanderwürfelt und mit häufigen Episoden vollends so verdeckt, daß das deutsche Publikum und die deutschen Philosophen es allerdings nicht durchschauen konnten.


C) Aneignung durch zusammengesetzte Antithese

»Stirner« muß jetzt eine empirische Bestimmung des Rechts hereinbringen, die er dem Einzelnen vindizieren kann, d.h., er muß in dem Recht noch etwas Anderes als die Heiligkeit anerkennen. Er halte sich hierbei seine[303] ganzen schwerfälligen Machinationen sparen können, da seit Machiavelli, Hobbes, Spinoza, Bodinus pp. in der neueren Zeit, von den Früheren gar nicht zu reden, die Macht als die Grundlage des Rechtes dargestellt worden ist; womit die theoretische Anschauung der Politik von der Moral emanzipiert und weiter nichts als das Postulat einer selbständigen Behandlung der Politik gegeben war. Später, im achtzehnten Jahrhundert in Frankreich und im neunzehnten in England, wurde das gesamte Recht auf das Privatrecht, wovon Sankt Max nicht spricht, und dies auf eine ganz bestimmte Macht, die Macht der Privateigentümer, reduziert, wobei man sich aber keineswegs mit der bloßen Phrase begnügte.

Sankt Sancho nimmt sich also die Bestimmung Macht aus dem Recht heraus und verdeutlicht sie sich an Folgendem:

»Wir pflegen die Staaten nach der verschiedenen Art, wie die ›höchste Gewalt‹ verteilt ist, zu klassifizieren... also die höchste Gewalt! Gewalt gegen wen? Gegen den Einzelnen... der Staat übt Gewalt... des Staats Betragen ist Gewalttätigkeit, und seine Gewalt nennt er Recht... Die Gesamtheit... hat eine Gewalt, welche berechtigt genannt, d.h. welche Recht ist.« p. 259, 260.

Durch »Unser« »Pflegen« kommt unser Heiliger zu seiner ersehnten Gewalt und kann sich nun selber »pflegen«.

Recht, die Macht des Menschen – Macht, das Recht Meiner.


Zwischengleichungen:

Berechtigt sein = Ermächtigt sein.

Sich berechtigen = Sich ermächtigen.


Antithese:

Vom Menschen

Von Mir

berechtigt sein

ermächtigt sein.


Die erste Antithese:


Recht, Macht des Menschen

Macht, Recht Meiner


verwandelt sich jetzt in:


Recht des Menschen

Macht Meiner, Meine Macht,


da in der These Recht und Macht identisch sind und in der Antithese die »halbe Ausdrucksweise« »zurückgenommen« werden muß, nachdem das Recht »allen Sinn verloren« hat, wie wir gesehen haben.

Note 1. Proben bombastischer und renommistischer Umschreibung obiger Antithesen und Gleichungen:

[304] »Was Du zu sein die Macht hast, dazu hast Du das Recht.« – »Ich leite alles Recht und alle Berechtigung aus Mir her, Ich bin zu Allem berechtigt, dessen Ich mächtig bin.« – »Ich fordere kein Recht, darum brauche Ich auch keins anzuerkennen. Was Ich Mir zu erzwingen vermag, erzwinge Ich Mir, und was Ich nicht erzwinge, darauf habe Ich auch kein Recht pp. – Berechtigt oder unberechtigt – darauf kommt Mir's nicht an; bin Ich nur mächtig, so bin ich schon von selbst ermächtigt und bedarf keiner andern Ermächtigung oder Berechtigung.« p. 248, 275.

Note 2. Proben von der Art, wie Sankt Sancho die Macht als die reale Basis des Rechts entwickelt:

»So sagen ›die‹ Kommunisten« (woher nur »Stirner« das alles weiß, was die Kommunisten sagen, da er außer dem Bluntschlibericht, Beckers »Volksphilosophie« und einigen wenigen andern Sachen Nichts von ihnen zu Gesichte bekommen hat?):

»Die gleiche Arbeit berechtige die Menschen zu gleichem Genusse... Nein, die gleiche Arbeit berechtigt Dich nicht dazu, sondern der gleiche Genuß allein berechtigt Dich zum gleichen Genuß. Genieße, so bist Du zum Genuß berechtigt... Wenn Ihr den Genuß nehmt, so ist er Euer Recht; schmachtet Ihr hingegen nur danach, ohne zuzugreifen, so bleibt er nach wie vor ein ›wohlerworbnes Recht‹ Derer, welche für den Genuß privilegiert sind. Er ist ihr Recht, wie er durch Zugreifen Euer Recht wird.« p. 250.

Über das, was hier den Kommunisten in den Mund gelegt wird, vergleiche man oben den »Kommunismus«. Sankt Sancho unterstellt hier wieder die Proletarier als eine »geschlossene Gesellschaft«, die nur den Beschluß des »Zugreifens« zu fassen habe, um am nächsten Tage der ganzen bisherigen Weltordnung summarisch ein Ende zu machen. Die Proletarier kommen aber in der Wirklichkeit erst durch eine lange Entwicklung zu dieser Einheit, eine Entwicklung, in der der Appell an ihr Recht auch eine Rolle spielt. Dieser Appell an ihr Recht ist übrigens nur ein Mittel, sie zu »Sie«, zu einer revolutionärer, verbündeten Masse zu machen. – Was den Satz im Übrigen angeht, so bildet er von Anfang bis zu Ende ein brillantes Exempel der Tautologie, wie sogleich klar wird, wenn man, was unbeschadet des Inhalts geschehen kann, sowohl Macht wie Recht herausläßt. Zweitens macht Sankt Sancho selbst den Unterschied zwischen persönlichem und sachlichem Vermögen, womit er also zwischen Genießen und Macht zu genießen unterscheidet. Ich kann große persönliche Macht (Fähigkeit) zum Genießen haben, ohne daß ich darum auch die sachliche Macht (Geld pp.) zu haben brauche. Mein wirkliches »Genießen« ist also noch immer hypothetisch.

»Daß das Königskind sich über andre Kinder stellt«, fährt der Schulmeister fort in seinen für den Kinderfreund passenden Exempeln, »das ist schon seine Tat, die ihm[305] den Vorzug sichert, und daß die andern Kinder diese Tat billigen und anerkennen, das ist ihre Tat, die sie würdig macht, Untertanen zu sein,« p. 250.

In diesem Exempel wird das gesellschaftliche Verhältnis, in dem ein Königskind zu andern Kindern steht, als die Macht, und zwar persönliche Macht des Königskindes und als die Ohnmacht der andern Kinder gefaßt. Will man es einmal als die »Tat« der andern Kinder fassen, daß sie sich von dem Königskinde kommandieren lassen, so beweist dies höchstens, daß sie Egoisten sind. »Die Eigenheit arbeitet in den kleinen Egoisten« und treibt sie dazu, das Königskind zu exploitieren, einen Vorteil von ihm zu erhaschen.

»Man« (Hegel nämlich) »sagt, die Strafe sei das Recht des Verbrechers. Allein die Straflosigkeit ist ebenso sein Recht. Gelingt ihm sein Unternehmen, so geschieht ihm Recht, und gelingt es nicht, so geschieht ihm gleichfalls Recht. Begibt sich Jemand tollkühn in Gefahren, und kommt er darin um, so sagen wir wohl: es geschieht ihm recht, er hat es nicht besser gewollt. Besiegt er aber die Gefahren, d.h. siegt seine Macht, so hätte er auch Recht. Spielt ein Kind mit dem Messer und schneidet sich, so geschieht ihm recht; aber schneidet sich's nicht, so geschieht ihm auch recht. Dem Verbrecher widerfährt daher wohl Recht, wenn er leidet, was er riskierte; warum riskiert er's auch, da er die möglichen Folgen kannte?« p. 255.

In dem Schluß dieses Satzes, in der Frage an den Verbrecher: Warum er's auch riskierte, wird der schulmeisterliche Unsinn des Ganzen latent. Ob einem Verbrecher Recht geschieht, wenn er beim Einsteigen in ein Haus fällt und das Bein bricht, ob einem Kinde, wenn es sich schneidet – bei diesen wichtigen Fragen, die nur einen Sankt Sancho beschäftigen können, kommt also nur heraus, daß hier der Zufall für Meine Macht erklärt wird. Also im ersten Beispiel war Mein Tun, im zweiten das von mir unabhängige gesellschaftliche Verhältnis, im dritten der Zufall »Meine Macht«. Doch diese widersprechenden Bestimmungen haben wir schon bei der Eigenheit gehabt.

Zwischen die obigen kinderfreundlichen Exempel legt Sancho noch folgendes erheiterndes Zwischenschiebsel ein:

»Sonst eben hat das Recht eine wächserne Nase. Der Tiger, der Mich anfällt, hat Recht, und Ich, der ihn niederstößt, hab auch Recht. Nicht Mein Recht wahre Ich gegen ihn, sondern Mich.« p. 251.

Im Vordersatz stellt sich Sankt Sancho in ein Rechtsverhältnis zum Tiger, und im Nachsatz fällt ihm ein, daß doch im Grunde kein Rechtsverhältnis stattfindet. Darum »eben hat das Recht eine wächserne Nase«. Das Recht »des Menschen« löst sich auf in das Recht »des Tigers«.[306]

Hiermit ist die Kritik des Rechts beendet. Nachdem wir aus hundert früheren Schriftstellern längst wußten, daß das Recht aus der Gewalt hervorgegangen sei, erfahren wir noch von Sankt Sancho, daß »das Recht« »die Gewalt des Menschen« ist, womit er alle Fragen über den Zusammenhang des Rechts mit den wirklichen Menschen und ihren Verhältnissen glücklich beseitigt und seine Antithese zustande gebracht hat. Er beschränkt sich darauf, das Recht als das aufzuheben, als was er es setzt, nämlich als das Heilige, d.h. das Heilige aufzuheben und das Recht stehenzulassen.

Diese Kritik des Rechts ist mit einer Menge von Episoden verziert, nämlich mit allerlei Zeug, wovon bei Stehely nachmittags von zwei bis vier gesprochen zu werden »pflegt«.

Episode 1. »Menschenrecht« und »wohlerworbnes Recht«.

»Als die Revolution die ›Gleichheit‹ zu einem ›Rechte‹ stempelte, flüchtete sie ins religiöse Gebiet, in die Region des Heiligen, des Ideals. Daher seitdem der Kampf um die heiligen, unveräußerlichen Menschenrechte. Gegen das ewige Menschenrecht wird ganz natürlich und gleichberechtigt das ›wohlerworbne Recht des Bestehenden‹ geltend gemacht; Recht gegen Recht, wo natürlich Eins vom Andern als Unrecht verschrien wird. Das ist der Rechtsstreit seit der Revolution.« p. 248.

Zuerst wird wiederholt, daß die Menschenrechte »das Heilige« sind und daher seitdem der Kampf um die Menschenrechte stattfindet. Womit Sankt Sancho bloß beweist, daß die materielle Basis dieses Kampfes ihm heilig, d.h. fremd geblieben ist.

Weil »Menschenrecht« und »wohlerworbnes Recht« Beides »Rechte« sind, so sind sie »gleichberechtigt«, und zwar hier im historischen Sinn »berechtigt«. Weil Beides im juristischen Sinn »Rechte« sind, darum sind sie im historischen Sinn »gleichberechtigt«. In dieser Weise kann man Alles in kürzester Frist abmachen, ohne etwas von der Sache zu wissen, und z.B. bei dem Kampfe um die Korngesetze in England sagen: Gegen den Profit (Vorteil) »wird dann ganz natürlich und gleichberechtigt« die Rente, die auch Profit (Vorteil) ist, »geltend gemacht«. Vorteil gegen Vorteil, »wo natürlich Eins vom Andern verschrieen wird. Das ist der Kampf« um die Korngesetze seit 1815 in England. – Übrigens konnte Stirner von vornherein sagen: Das bestehende Recht ist das Recht des Menschen, das Menschenrecht. Man »pflegt« es auch, von gewisser Seite her, »wohlerworbnes Recht« zu nennen. Wo bleibt also der Unterschied zwischen »Menschenrecht« und »wohlerworbnem Recht«?

Wir wissen schon, daß das fremde, heilige Recht das ist, was mir von Fremden gegeben wird. Da nun die Menschenrechte auch die natürlichen angebornen Rechte genannt werden und bei Sankt Sancho der Name die[307] Sache selbst ist, so sind sie also die mir von der Natur, d.h. der Geburt gegebenen Rechte. Aber

»die wohlerworbnen Rechte kommen auf dasselbe hinaus, nämlich auf die Natur, welche Mir ein Recht gibt, d.h. die Geburt und weiter die Erbschaft« und so weiter. »Ich bin als Mensch geboren ist gleich: Ich bin als Königssohn geboren.«

p. 249, 250, wo denn auch dem Babeuf der Vorwurf gemacht wird, daß er nicht dies dialektische Talent der Auflösung des Unterschiedes besessen habe. Da »Ich« »unter allen Umständen« »auch« Mensch ist, wie Sankt Sancho später konzediert, und diesem Ich daher »auch« das, was es als Mensch hat, zugute kommt, wie ihm z.B. als Berliner der Berliner Tiergarten zugute kommt, so kommt ihm »auch« das Menschenrecht »unter allen Umständen« zugut. Da er aber keineswegs »unter allen Umständen« als »Königssohn« geboren ist, kommt ihm das »wohlerworbne Recht« keineswegs »unter allen Umständen« zugute. Auf dem Rechtsboden ist daher ein wesentlicher Unterschied zwischen »Menschenrecht« und »wohlerworbnem Recht«. Hätte er nicht seine Logik verdecken müssen, so »war hier zu sagen«: Nachdem Ich den Rechtsbegriff aufgelöst zu haben meine, in der Weise, wie Ich überhaupt aufzulösen »pflege«, so ist der Kampf um diese beiden speziellen Rechte ein Kampf innerhalb eines von Mir in Meiner Meinung aufgelösten Begriffes und braucht »daher« von Mir gar nicht weiter berührt zu werden.

Zur Vermehrung der Gründlichkeit hätte Sankt Sancho noch folgende neue Wendung hinzufügen können: Auch das Menschenrecht ist erworben, also wohlerworben, und das wohlerworbene Recht ist von Menschen besessenes, menschliches, Menschenrecht.

Daß man übrigens solche Begriffe, wenn man sie von der ihnen zugrunde liegenden empirischen Wirklichkeit trennt, wie einen Handschuh umdrehen kann. Ist bereits von Hegel ausführlich genug bewiesen, bei dem diese Methode den abstrakten Ideologen gegenüber berechtigt war. Sankt Sancho braucht sie also nicht erst durch seine »unbeholfenen« »Machinationen« lächerlich zu machen.

Bis jetzt »liefen« das wohlerworbne und das Menschenrecht »auf dasselbe hinaus«, damit Sankt Sancho einen außer seinem Kopf in der Geschichte existierenden Kampf in nichts verflüchtigen konnte. Nun beweist uns unser Heiliger, daß er ebenso scharfsinnig im Distinguieren wie allmächtig im Zusammenwerfen ist, um einen neuen. Im »schöpferischen Nichts« seines Kopfes existierenden schrecklichen Kampf hervorbringen zu können.

»Ich will auch zugeben« (großmütiger Sancho), »daß Jeder als Mensch geboren werde« (mithin nach der obigen, dem Babeuf vorgehaltenen Weisung, auch als[308] »Königssohn«), »mithin die Neugebornen darin einander gleich seien... nur deshalb, weil sie sich noch als nichts anderes zeigen und betätigen, als eben als bloße – Menschenkinder, nackte Menschlein.« Dagegen die Erwachsenen sind »Kinder ihrer eignen Schöpfung«. Sie »besitzen mehr als bloß angeborne Rechte, sie haben Rechte erworben«.

(Glaubt Stirner, daß das Kind ohne seine eigne Tat aus dem Mutterleib herauskam, eine Tat, durch die es sich erst das »Recht«, außer dem Mutterleib zu sein, erwarb; und zeigt und betätigt sich jedes Kind nicht gleich von vornherein als »einziges« Kind?)

»Welcher Gegensatz, welch ein Kampffeld! Der alte Kampf der angebornen Rechte und der wohlerworbnen Rechte!« p. 252.

Welch ein Kampf der bärtigen Männer gegen die Säuglinge!

Übrigens spricht Sancho bloß gegen die Menschenrechte, weil »man in neuester Zeit« wieder dagegen zu sprechen »pflegte«. In Wahrheit hat er auch diese angebornen Menschenrechte sich »erworben«. In der Eigenheit hatten wir schon den »gebornen Freien«, wo er die Eigenheit zum angebornen Menschenrechte machte, indem er sich als bloß Geborner schon als Freier zeigte und betätigte. Noch mehr: »Jedes Ich ist von Geburt schon ein Verbrecher gegen den Staat«, wo das Staatsverbrechen zum angebornen Menschenrecht wird und das Kind schon gegen etwas verbricht, was noch nicht für es, sondern wofür es existiert. Endlich spricht »Stirner« später von »gebornen beschränkten Köpfen«, »gebornen Dichtern«, »gebornen Musikern« usw. Da hier die Macht (musikalisches, dichterisches, resp. beschränktes Vermögen) angeboren und Recht = Macht ist, so sieht man, wie »Stirner« dem »Ich« die angebornen Menschenrechte vindiziert, wenn auch die Gleichheit diesmal nicht unter ihnen figuriert.

Episode 2. Bevorrechtigt und gleichberechtigt. Den Kampf um Vorrecht und gleiches Recht verwandelt unser Sancho zunächst in den Kampf um die bloßen »Begriffe« bevorrechtigt und gleichberechtigt. Damit erspart er es sich, etwas von der mittelalterlichen Produktionsweise, deren politischer Ausdruck das Vorrecht, und der modernen, deren Ausdruck das Recht schlechthin, das gleiche Recht ist, und von dem Verhältnisse dieser beiden Produktionsweisen zu den ihnen entsprechenden Rechtsverhältnissen zu wissen. Er kann sogar die obigen beiden »Begriffe« auf den noch einfacheren Ausdruck gleich und ungleich reduzieren und nachweisen, daß Einem dasselbe (z.B. die andern Menschen, ein Hund usw.) je nachdem gleichgültig, d.h. gleich oder nicht gleich gültig, d.h. ungleich, verschieden, bevorzugt sein können usw. usw.

»Ein Bruder aber, der niedrig ist, rühme sich seiner Höhe.« Saint-Jacques le bonhomme 1, 9.[309]

63

[Im Manuskript gestrichen]: Welche Vorstellung Saint Jacques le bonhomme überhaupt von einem Gericht hat, geht schon daraus hervor, daß er als Exempel das Oberzensurgericht anführt, was höchstens in der preußischen Vorstellung für ein Gericht gilt, ein Gericht, das bloß Verwaltungsmaßregeln zu beschließen, keine Strafe zu diktieren, keine Zivilprozesse zu schlichten hat. Daß zwei ganz verschiedne Produktionszustände den Individuen zugrunde liegen, wo Gericht und Administration getrennt sind und wo sie patriarchalisch zusammenfallen, kümmert einen Heiligen nicht, der es immer mit den wirklichen Individuen zu tun hat.

Die obigen Gleichungen werden hier in »Beruf«, »Bestimmung«, »Aufgabe«, Moralgebote verwandelt, die Sankt Max seinem getreuen Knecht Szeliga, den er hier als preußischer Unteroffizier (sein eigner »Gendarm« spricht aus ihm) mit »Er« anredet, ins beklommene Gewissen zugedonnert. Halte Er sich das Recht zu essen unverkümmert usw. Das Recht zu essen hat man den Proletariern nie »verkümmert«, trotzdem aber kommt es »von selbst«, daß sie es sehr oft nicht »üben« können.

Quelle:
Karl Marx, Friedrich Engels: Werke. Berlin 1958, Band 3, S. 297-310.
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Geschichten aus dem Sturm und Drang II. Sechs weitere Erzählungen

Zwischen 1765 und 1785 geht ein Ruck durch die deutsche Literatur. Sehr junge Autoren lehnen sich auf gegen den belehrenden Charakter der - die damalige Geisteskultur beherrschenden - Aufklärung. Mit Fantasie und Gemütskraft stürmen und drängen sie gegen die Moralvorstellungen des Feudalsystems, setzen Gefühl vor Verstand und fordern die Selbstständigkeit des Originalgenies. Für den zweiten Band hat Michael Holzinger sechs weitere bewegende Erzählungen des Sturm und Drang ausgewählt.

424 Seiten, 19.80 Euro

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