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[841] Recht haben bei den zwei Geschlechtern. – Gibt man einem Weibe zu, daß es recht habe, so kann es sich nicht versagen, erst noch die Ferse[841] triumphierend auf den Nacken des Unterworfenen zu setzen, – es muß den Sieg auskosten; während Mann gegen Mann sich in solchem Falle gewöhnlich des Rechthabens schämt. Dafür ist der Mann an das Siegen gewöhnt, das Weib erlebt damit eine Ausnahme.
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Menschliches, Allzumenschliches
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