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[1226] Vorrechte. – Wer sich selber wirklich besitzt, das heißt, wer sich endgültig erobert hat, betrachtet es fürderhin als sein eigenes Vorrecht, sich zu strafen, sich zu begnadigen, sich zu bemitleiden: er braucht dies niemandem zuzugestehen, er kann es aber auch einem andern mit Freiheit in die Hand geben, einem Freunde zum Beispiel, – aber er weiß, daß er damit ein Recht verleiht und daß man nur aus dem Besitze der Macht heraus Rechte verleihen kann.

Quelle:
Friedrich Nietzsche: Werke in drei Bänden. München 1954, Band 1, S. 1226.
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Morgenröte. Gedanken über die moralischen Vorurteile.
TITLE: Werke in drei Bänden (mit Index), Bd.1: Menschliches, Allzumenschliches / Morgenröte
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