13. Kapitel

Fortsetzung

[126] Es genügt nicht, daß das versammelte Volk die Staatsverfassung einmal durch die Bestätigung eines Gesetzbuches festgesetzt, auch nicht, daß es eine bleibende Regierung eingeführt oder ein für allemal für die Wahl der Behörden Vorkehrungen getroffen hat, sondern es muß außer den außerordentlichen Versammlungen, die unvorhergesehene Fälle nötig machen können, regelmäßige und periodische geben, die unter keinen Umständen abgeschafft oder vertagt werden dürfen, so daß das Volk gesetzlich auf einen bestimmten Tag zusammengerufen ist, ohne daß es dazu erst einer anderen ausdrücklichen Einberufung bedarf.

Allein außer diesen an bestimmten Tagen durch das Gesetz angeordneten Versammlungen muß jede Volksversammlung, die nicht von den zu diesem Zwecke eingesetzten[126] Obrigkeiten auf vorschriftsmäßigem Wege zusammenberufen ist, für ungesetzmäßig und jeder Beschluß derselben für null und nichtig gehalten werden, weil selbst der Befehl, sich zu versammeln, vom Gesetze ausgehen muß.

Die mehr oder weniger häufige Wiederkehr solcher gesetzmäßigen Versammlungen hängt von so vielen Rücksichten ab, daß man darüber keine bestimmten Regeln zu erteilen vermag. Im allgemeinen läßt sich nur sagen, daß sich das Staatsoberhaupt, also das Volk, desto häufiger zeigen muß, je kräftiger die Regierung ist.

Für eine einzelne Stadt, wird man mir vielleicht einwenden, mag dies ganz gut sein; was aber anfangen, wenn der Staat mehrere umfaßt? Soll man die oberherrliche Gewalt teilen oder sie auf eine einzige Stadt beschränken und alles übrige ihr unterwerfen?

Ich erwidere, daß man weder das eine noch das andere tun darf. Erstens ist die oberherrliche Gewalt eine einfache, die man, ohne sie zu zerstören, nicht teilen darf. Sodann kann eine Stadt ebensowenig wie ein Volk gesetzmäßig einer anderen untertänig sein, weil der politische Körper seinem Wesen nach sowohl auf Gehorsam wie auf Freiheit beruht, und die Worte Untertan und Staatsoberhaupt identische Wechselbegriffe bilden, deren einheitlicher Begriff sich in dem Worte Staatsbürger vereinigt.

Ferner entgegne ich, daß es stets ein Übel ist, mehrere Städte zu einem einzigen Gemeinwesen zu vereinigen, und daß man bei der Herbeiführung einer solchen Vereinigung nicht darauf rechnen kann, die von Natur damit verbundenen Übelstände zu vermeiden. Gegen einen Mann, der nur kleine Staaten will, darf man die Mißbräuche in den großen nicht als Einwand erheben. Wie soll man denn nun aber den kleinen Staaten hinlängliche Stärke verleihen, um den großen widerstehen zu können? Wie einst die griechischen Städte dem Perserkönige und in letzter Zeit Holland und die Schweiz dem Hause Österreich widerstanden.[127]

Kann man nun den Staat nicht auf die gehörigen Grenzen beschränken, so bleibt immer noch ein Ausweg, und zwar keine Hauptstadt zu dulden, jede Stadt der Reihe nach zum Sitze der Regierung zu machen und in ihnen auch abwechselnd die Volksversammlungen abzuhalten.

Gleichmäßige Bevölkerung aller Landesteile, Unterwerfung aller Untertanen unter die gleichen Gesetze, Verbreitung von Wohlstand und Lebensfreudigkeit wird den Staat zu den stärksten und bestregiertesten machen wie es irgend möglich ist. Man darf nie vergessen, daß die Mauern der Städte nur aus den Trümmern der Bauernhäuser errichtet werden. Bei jedem Schlosse, das ich in der Hauptstadt erbauen sehe, glaube ich die Schutthaufen einer ganzen Landschaft vor mir zu erblicken.

Quelle:
ean-Jacques Rousseau: Der Gesellschaftsvertrag oder Die Grundsätze des Staatsrechtes. Leipzig [o.J.], S. 126-128.
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Vom Gesellschaftsvertrag oder Grundlagen des politischen Rechts
Vom Gesellschaftsvertrag oder Grundlagen des politischen Rechts (insel taschenbuch)
Vom Gesellschaftsvertrag: oder Prinzipien des Staatsrechts (suhrkamp studienbibliothek)