§ 3. Die Geschlechterstadt im Mittelalter

und in der Antike.

[757] Wesen der Geschlechterherrschaft S. 757. – Ausbildung derselben in Venedig als monopolistisch-geschlossene Herrschaft der Nobili S. 758; – in anderen italienischen Kommunen ohne monopolistischen Zusammenschluß und mit Hilfe des Podestats S. 760; – durch die königliche Verwaltung beschränkte Honoratiorenoligarchie in englischen Städten S. 762; – Herrschaft der ratsfähigen Geschlechter bzw. der Zünfte in Nordeuropa S. 765. – Das gentilcharismatische Königtum in der Antike S. 766. – Die antike Geschlechterstadt als Küstensiedlungsgemeinschaft von Kriegern S. 768. – Unterschiede gegenüber dem Mittelalter S. 771; – Aehnlichkeit der ökonomischen Struktur der Geschlechter hier und dort S. 772.


Da an der conjuratio in aller Regel alle Grundbesitzer der Stadt, nicht nur die führenden Honorationen beteiligt waren, so galt offiziell meist die Bürgerversammlung, in Italien »parlamentum« genannt, als das höchste und souveräne Organ der Kommune. Daran ist formal oft festgehalten worden. Faktisch haben gerade in der ersten Zeit naturgemäß meist die Honoratioren gänzlich das Heft in der Hand gehabt. Sehr bald war oder wurde die Qualifikation zur Teilnahme an Aemtern und Rat auch formell einer begrenzten Zahl von »Geschlechtern« vorbehalten. Nicht selten galten sie von Anfang an als allein ratsfähig, ohne daß dies besonders festgelegt worden wäre. Wo dies anfangs nicht der Fall war, entwickelte es sich, wie namentlich in England deutlich zu beobachten ist, ganz naturgemäß daraus, daß der bekannten Regel entsprechend, nur die ökonomisch Abkömmlichen an den Bürgerversammlungen regelmäßig teilnahmen und, vor allem, sich über den Gang der Geschäfte näher besprachen. Denn überall wurde zunächst die Mitwirkung bei den Verwaltungsgeschäften der Stadt als eine Last empfunden, welche nur erfüllt wurde, soweit eine öffentliche Pflicht dazu bestand. Im frühen Mittelalter hatte der Bürger zu den drei ordentlichen »Dingen« des Jahres zu erscheinen. Von den ungebotenen Dingen blieb fort, wer nicht direkt politisch interessiert war. Vor allem die Leitung der Geschäfte fiel ganz naturgemäß den durch Besitz sowie – nicht zu vergessen – durch auf dem Besitz beruhende ökonomische Wehrfähigkeit und eigene militärische Macht Angesehenen zu. Daher hat, wie die späteren Nachrichten über den Verlauf der italienischen parlamenta beweisen, diese Massenversammlung nur ganz ausnahmsweise etwas anderes bedeutet als ein Publikum, welches durch Akklamation die Vorschläge der Honoratioren genehmigte oder auch dagegen tumultierte, nie aber, soviel für dieses Frühstadium bekannt, die Wahlen oder die Maßregeln der Stadtverwaltung wirklich dauernd entscheidend bestimmte. Die ökonomisch von den Honoratioren Abhängigen bildeten oft die Mehrheit. Dem entspricht es, daß später der Aufstieg des außerhalb der Honoratioren stehenden »popolo« zur Macht überall mit der Verdrängung der allgemeinen tumultuarischen Bürgerversammlungen, zugunsten einer durch Repräsentanten oder durch einen allmählich festumschriebenen Kreis von qualifizierten Bürgern gebildeten engeren Versammlung, parallel ging, ebenso wie andererseits wieder der Beginn der Tyrannis und der Sturz des Popolo durch die Einberufung der alten Parlamente, vor denen noch Savonarola die Florentiner warnte, bezeichnet wurde.[757]

Der Tatsache, wenn auch oft nicht dem formalen Rechte nach, entstand jedenfalls die Stadt als ein von einem verschieden weiten Kreise von Honoratioren, von deren Eigenart andernorts die Rede ist, geleiteter ständischer Verband oder wurde bald dazu. Entweder nun entwickelte sich diese faktische Honoratiorenherrschaft zu einer fest geregelten rechtlichen Monopolisierung der Stadtherrschaft durch die Honoratioren, oder umgekehrt: deren Herrschaft wurde durch eine Serie weiter folgender neuer Revolutionen geschwächt oder ganz beseitigt. Jene Honoratioren, welche die Stadtverwaltung monopolisierten, pflegt man als »die Geschlechter«, die Periode ihres verwaltenden Einflusses als die der »Geschlechterherrschaft« zu bezeichnen. Diese »Geschlechter« waren in ihrem Charakter nichts Einheitliches. Gemeinsam war ihnen allen: daß ihre soziale Machtstellung auf Grundbesitz und auf einem nicht dem eigenen Gewerbebetrieb entstammenden Einkommen ruhte. Aber im übrigen konnten sie ziemlich verschiedenen Charakter haben. Im Mittelalter nun war ein Merkmal der äußeren Lebensführung in spezifischem Maße ständebildend: die ritterliche Lebensführung. Sie gab die Turnierfähigkeit, die Lehensfähigkeit, und alle Attribute ständischer Gleichordnung mit dem außerstädtischen Ritterstand überhaupt. Mindestens für Italien, aber in der Mehrzahl aller Fälle auch im Norden rechnete man nur diejenigen Schichten in den Städten zu den »Geschlechtern«, welchen dies Merkmal eignete. Sofern nicht etwas anderes im Einzelfall gesagt ist, wollen wir daher – bei Anerkennung der Flüssigkeit der Uebergänge – auch im nachstehenden a potiori stets an dies Merkmal denken, wenn von den »Geschlechtern« die Rede ist. Die Geschlechterherrschaft hat in einigen extremen Fällen zu einer spezifischen Stadtadelsentwicklung geführt, insbesondere da, wo nach antiker Art Ueberseepolitik von Handelsstädten die Entwicklung bestimmte. Das klassische Beispiel dafür ist Venedig.


Die Entwicklung Venedigs war zunächst bestimmt durch die Fortsetzung jener mit steigendem leiturgischen Charakter der spätrömischen und byzantinischen Staatswirtschaft steigenden Lokalisierung auch der Heeresrekrutierung, welche seit der Zeit Hadrians im Gange war. Die Soldaten der lokalen Garnisonen wurden zunehmend der örtlichen Bevölkerung entnommen, praktisch: von den Possessoren aus ihren Kolonen gestellt. Unter dem Dux standen als Kommandanten des Numerus die Tribunen. Auch ihre Gestellung war formell eine leiturgische Last, faktisch aber zugleich ein Recht der örtlichen Possessorengeschlechter, denen sie entnommen wurden, und wie überall wurde diese Würde faktisch in bestimmten Geschlechtern erblich, während der Dux bis in das 8. Jahrhundert von Byzanz aus ernannt wurde. Diese tribunizischen Geschlechter: Kriegsadel also, waren der Kern der ältesten Stadtgeschlechter. Mit dem Schrumpfen der Geldwirtschaft und der zunehmenden Militarisierung des byzantinischen Reiches trat die Gewalt des tribunizischen Adels gänzlich an die Stelle der römischen Kurien und Defensoren. Die erste Revolution, welche in Venedig zum Beginn der Stadtbildung führte, richtete sich – wie in ganz Italien – im Jahre 726 gegen die damalige bilderstürmerische Regierung und ihre Beamten und trug als dauernde Errungenschaft die Wahl des Dux durch tribunizischen Adel und Klerus ein. Alsbald aber begann ein drei Jahrhunderte dauerndes Ringen des Dogen, der seine Stellung zu einem erblichen patrimonial fürstlichen Stadtkönigtum zu entwickeln suchte, mit seinen Gegnern: dem Adel und dem Patriarchen, welcher seinerseits gegen die »eigenkirchlichen« Tendenzen des Dogen interessiert war. Gestützt wurde der Doge von den Kaiserhöfen des Ostens und Westens. Die Annahme des Sohnes zum Mitregenten, in welche, ganz nach der antiken Tradition, sich die Erblichkeit zu kleiden suchte, wurde von Byzanz begünstigt. Die Mitgift der deutschen Kaisernichte Waldrada verschaffte dem letzten Candianen noch einmal die Mittel, die fremdländische Gefolgschaft und vor allem: die Leibgarde, auf welche seit 811 die Dogenherrschaft gestützt wurde, zu vermehren. Der durchaus stadtkönigliche patrimoniale Charakter der Dogenherrschaft jener Zeit tritt plastisch in allen Einzelzügen hervor: der Doge war Großgrundherr und Großhändler, er monopolisierte (auch aus politischen Gründen) die Briefpost zwischen Orient und Okzident, die über Venedig ging, ebenso seit 960 den Sklavenhandel anläßlich der kirchlichen Zensuren gegen diesen. Er setzte Patriarchen, Aebte, Priester trotz kirchlicher Proteste ein und ab. Er war Gerichtsherr, freilich innerhalb der Schranken des dinggenossenschaftlichen Prinzips, welches unter fränkischem Einfluß auch hier durchdrang, ernannte den Richter und hob strittige Urteile auf. Die Verwaltung[758] führte er teils durch Hausbeamte und Vasallen, teils unter Zuhilfenahme der Kirche. Das letztere besonders innerhalb der auswärtigen Ansiedlungen der Venezianer. Nicht nur durch Mitregentenernennung, sondern in einem Falle auch testamentarisch verfügte er über die Herrschaft wie über sein Hausvermögen, welches vom öffentlichen Gut nicht geschieden war. Er stellte im wesentlichen aus eigenen Mitteln die Flottenrüstung und hielt Soldtruppen und verfügte über die Fronleistungen der Handwerker an das Palatium, die er zuweilen willkürlich steigerte. Eine solche Steigerung, letzten Endes bedingt offenbar durch steigende Bedürfnisse der Außenpolitik, gab 1032 den äußeren Anlaß zu einer siegreichen Revolte, und diese bot der niemals verstummten Adelsopposition die Mittel, die Macht des Dogen zunehmend zu brechen. Wie überall unter den Verhältnissen der militärischen Selbstequipierung, war der Doge allen einzelnen anderen Geschlechtern (oder auch Gruppen von ihnen) weit überlegen, nicht aber dem Verband aller. Und ein solcher entschied, damals wie heute, sobald der Doge mit finanziellen Ansprüchen an die Geschlechter herantrat. Unter zunächst ziemlich demokratischen Rechtsformen begann nunmehr die Herrschaft der auf dem Rialto ansässigen Stadtadelsgeschlechter. Der Anfang, das »erste Grundgesetz der Republik«, wie man es wohl genannt hat, war das Verbot der Mitregentenernennung, welches der Erblichkeit vorbeugte (wie in Rom). Alles andere besorgten dann die Wahlkapitulationen, durch welche der Doge – nach einer »ständestaatlichen« Zwischenperiode, welche Rechte und Lasten zwischen ihm und dem Commune ähnlich verteilte, wie anderwärts zwischen Landesherrn und Landschaft – formell zu einem streng kontrollierten, von hemmendem Zeremoniell umgebenen, besoldeten Beamten, sozial also zu einem primus inter pares der Adelskorporation herabgedrückt wurde. Man hat mit Recht beobachtet (Lenel), daß die Machtstellung des Dogen, wie sie durch seine Außenbeziehungen gestützt worden war, auch von der auswärtigen Politik her eingeschränkt wurde, auf deren Führung der Rat der Sapientes (1141 nachgewiesen) die Hand legte. Schärfer als bisher darf aber hervorgehoben werden, daß es hier ebenso wie anderwärts vor allem die Finanzbedürfnisse der kriegerischen Kolonial- und Handelspolitik waren, welche die Heranziehung des Patriziats zur Verwaltung unumgänglich machten, ebenso wie später auf dem Festland die Finanzbedürfnisse der geldwirtschaftlich geführten fürstlichen Kriege die steigende Macht der Stände begründeten. Das Chrysobullon des Kaisers Alexios bedeutete das Ende der griechischen Handelsherrschaft und die Entstehung des Handelsmonopols der Venezianer im Osten gegen Uebernahme des Seeschutzes und häufiger Gewährung von Finanzhilfe für das Ostreich. Ein etwa steigender Teil des staatlichen, kirchlichen und privaten Vermögens der Venetianer wurde im griechischen Reiche rententragend im Handel, in Ergasterien aller Art, in Staatspachten und auch in Bodenbesitz angelegt. Die zu ihrem Schutz entfaltete Kriegsmacht Venedigs führte zur Teilnahme an dem Eroberungskrieg der Lateiner und zur Gewinnung der berühmten »Drei Achtel« (quarta pars et dimidia) des lateinischen Reiches. Nach den Ordnungen Dandolos wurde aller Kolonialerwerb rechtlich sorgsam als zugunsten des Commune und seiner Beamten, nicht aber des Dogen gemacht, behandelt, dessen Ohn macht damit besiegelt war. Staatsschulden und dauernde Geldausgaben des Commune waren die selbstverständliche Begleiterscheinung dieser Außenpolitik. Diese Finanzbedürfnisse konnten wiederum nur durch Mittel des Patriziats gedeckt werden, das hieß aber: desjenigen Teils des alten tribunizischen, zweifellos durch neuen Adel verstärkten, Grundherrenstandes, welcher durch seine Stadtsässigkeit befähigt war, in der typischen Art: durch Hergabe von Kommenda- und anderem Erwerbskapital am Handel und an den anderen Gelegenheiten ertragbringender Vermögensanlage teilzunehmen. In seinen Händen konzentrierte sich geldwirtschaftliche Vermögensbildung und politische Macht. Daher entstand parallel mit der Depossedierung des Dogen auch die Monopolisierung aller politischen Macht durch die vom Patriziat beherrschte Stadt Venedig im Gegensatz zu dem politisch zunehmend entrechteten Lande. Die Placita des Dogen waren nominell bis in das 12. Jahrhundert aus dem ganzen Dukat von den (ursprünglich: tribunizischen) Honoratioren beschickt worden. Aber mit der Entstehung des 1143 zuerst urkundlich erscheinenden »Commune Venetiarum« hörte das tatsächlich auf, und [die Mitglieder] des Rats der von den Cives gewählten Sapientes, denen der Doge den Eid leistete, scheinen seitdem durchaus dem auf dem Rialto ansässigen Großgrundbesitz, welcher an überseeischer Kapitalverwertung ökonomisch interessiert war, angehört zu haben. Die fast überall in den Geschlechterstädten bestehende Scheidung eines »großen«, beschließenden, und eines »kleinen«, verwaltenden, Rates der Honoratioren findet sich 1187. Die faktische Ausschaltung der Bürgerversammlung aller Grundbesitzer, deren Akklamation offiziell bis in das 14. Jahrhundert fortbestand, die Nominierung des Dogen durch ein aus den Nobiles gebildetes enges Wahlmännerkollegium und die tatsächliche Beschränkung der Auslese der Beamten auf die als ratsfähig geltenden Familien bis zur formellen Schließung ihrer Liste (1297-1315[759] durchgeführt: das später sog. Goldene Buch) waren nur Fortsetzungen dieser in ihren Einzelheiten hier nicht interessierenden Entwicklung. Die gewaltige ökonomische Uebermacht der an den überseeischen politischen und Erwerbschancen beteiligten Geschlechter erleichterte diesen Prozeß der Monopolisierung der Macht in ihren Händen. Verfassungs- und Verwaltungstechnik Venedigs sind berühmt wegen der Durchführung einer patrimonialstaatlichen Tyrannis des Stadtadels über ein weites Land- und Seegebiet bei strengster gegenseitiger Kontrolle der Adelsfamilien untereinander. Ihre Disziplin wurde nicht erschüttert, weil sie, wie die Spartiaten, die gesamten Machtmittel zusammenhielten unter so strenger Wahrung des Amtsgeheimnisses wie nirgends sonst. Diese Möglichkeit war zunächst bedingt durch die jedem Mitglied des an gewaltigen Monopolgewinnen interessierten Verbandes täglich vor Augen liegende Solidarität der Interessen nach außen und innen, welche die Einfügung des Einzelnen in die Kollektivtyrannis erzwang. Technisch durchgeführt aber wurde sie: – 1. durch die konkurrierende Gewaltenteilung mittels konkurrierender Amtsgewalten in den Zentralbehörden; die verschiedenen Kollegien der Spezialverwaltung, fast alle zugleich mit gerichtlichen und Verwaltungsbefugnissen versehen, konkurrierten in der Kompetenz weitgehend miteinander; – 2. durch die arbeitsteilige Gewaltenteilung zwischen den stets dem Adel entnommenen Beamten im Herrschaftsgebiete: gerichtliche, militärische und Finanzverwaltung waren stets in den Händen verschiedener Beamter; – 3. durch die Kurzfristigkeit aller Aemter und ein missatisches Kontrollsystem; – 4. seit dem 14. Jahrhundert durch den politischen Inquisitionshof des »Rates der Zehn«: einer Untersuchungskommission ursprünglich für einen einzelnen Verschwörungsfall, die aber zu einer ständigen Behörde für politische Delikte wurde und schließlich das gesamte politische und persönliche Verhalten der Nobili überwachte, nicht selten Beschlüsse des großen Rates kassierte, kurz eine Art von tribunizischer Gewalt in Händen hatte, deren Handhabung in einem schleunigen und geheimen Verfahren ihre Autorität an die erste Stelle in der Gemeinde rückte. Als furchtbar galt sie nur dem Adel, dagegen war sie die bei weitem populärste Behörde bei den von der politischen Macht ausgeschlossenen Untertanen, für welche sie das einzige, aber sehr wirksame Mittel erfolgreicher Beschwerde gegen die adligen Beamten darbot, weit wirksamer als der römische Repetundenprozeß.

Mit dieser, einen besonders reinen und extremen Fall der geschlechterstädtischen Entwicklung bildenden Monopolisierung aller Gewalt über das große, zunehmend auf dem italienischen Festland sich ausdehnende und militärisch zunehmend durch Söldner behauptete Machtgebiet zugunsten des Commune und innerhalb seiner zugunsten des Patriziats ging nun von Anfang an eine andere Erscheinung parallel. Die steigenden Ausgaben der Gemeinde, welche die Abhängigkeit von dem Geldgeberpatriziat begründeten, entstanden außer durch Truppensold, Flotten-und Kriegsmaterialersatz auch durch eine tiefgreifende Aenderung der Verwaltung. Ein dem Okzident eigentümlicher Helfer war nämlich dem Patriziat in seinen Kämpfen gegen den Dogen in der erstarkenden kirchlichen Bürokratie entstanden. Die Schwächung der Dogengewalt ging nicht zufällig gleichzeitig mit der Trennung von Staat und Kirche infolge des Investiturstreites vor sich, wie ja die italienischen Städte durchweg von diesem Zerbrechen einer der bisher festesten, aus dem Eigenkirchenrecht stammenden, Stützen der patrimonialen und feudalen Gewalten Vorteile zogen. Die Ausschaltung der noch bis in das 12. Jahrhundert durch Pachtung der Verwaltung der auswärtigen Kolonien direkt den weltlichen Machtapparat ersetzenden und ersparenden Kirchen und Klöster aus der Verwaltung, wie sie die Folge ihrer Loslösung von der politischen Gewalt sein mußte, nötigte zur Schaffung eines besoldeten Laienbeamtentums zunächst für die auswärtigen Kolonien. Auch diese Entwicklung fand in Dandolos Zeit ihren vorläufigen Abschluß. Das System der kurzfristigen Aemter, bedingt einerseits durch politische Rücksichten, aber auch durch den Wunsch, die Aemter im Turnus möglichst vielen zufallen zu lassen, die Beschränkung auf den Kreis der adligen Familien, die unbürokratische, streng kollegiale Verwaltung der regierenden Hauptstadt selbst, dies alles waren Schranken der Entwicklung eines rein berufsmäßigen Beamtentums, wie sie aus ihrem Charakter als Honoratiorenherrschaft folgen mußten.

In dieser Hinsicht verlief die Entwicklung in den übrigen italienischen Kommunen schon zur Zeit der Geschlechterherrschaft wesentlich anders. In Venedig gelang die dauernde Monopolisierung und Abschließung der Stadtadelszunft nach außen: die Aufnahme neuer Familien unter die zur Teilnahme am großen Rat Berechtigten erfolgte nur auf Beschluß der Adelskorporation auf Grund politischer Verdienste und hörte später ganz auf. Und ferner gelang im Zusammenhang damit die gänzliche Unterdrückung aller Fehden zwischen den Mitgliedern des Stadtadels, welche sich durch die ständige gemeinsame Gefährdetheit von selbst verboten. In den anderen Kommunen war in der Zeit der Geschlechterherrschaft davon keine[760] Rede: die Orientierung an der überseeischen Monopolstellung war nirgends so eindeutig und als Grundlage der ganzen Existenz des Adels so für jeden Einzelnen eindringlich wie in Venedig in der entscheidenden Zeit. Die Folge der überall sonst wütenden Kämpfe innerhalb des Stadtpatriziats aber war, daß eine gewisse Rücksichtnahme auf die übrigen Honoratiorenschichten sich dem Adel auch in der Zeit ungebrochener Herrschaft auferlegte. Und ferner schlossen die Geschlechterfehden und das tiefe Mißtrauen der großen Sippen gegeneinander auch die Schaffung einer rationalen Verwaltung nach Art der venetianischen aus. Fast überall standen Jahrhunderte hindurch mehrere mit Bodenbesitz und Klientelanhang besonders begüterte Familien einander gegenüber, von denen jede, mit zahlreichen anderen minder Begüterten verbündet, die anderen und deren Verbündete von den Aemtern und Erwerbschancen der Stadtverwaltung auszuschließen und wenn möglich ganz zu vertreiben suchte. Aehnlich wie in Mekka war fast ständig ein Teil des Adels für amtsunfähig erklärt, verbannt, im Gegensatz zu der arabischen Courtoisie oft auch geächtet und seine Güter [waren] unter Sequester, bis ein Umschwung der politischen Lage den Herrschenden das gleiche Schicksal brachte. Interlokale Interessengemeinschaften ergaben sich von selbst. Die Parteibildung der Guelfen und Ghibellinen war allerdings zum Teil reichspolitisch und sozial bedingt: die Ghibellinen waren in der großen Mehrzahl der Fälle die alten Kronvasallenfamilien oder wurden von ihnen geführt. Zum anderen und dauernden Teile aber waren sie durch Interessengegensätze zwischen konkurrierenden Städten und vor allem innerhalb dieser zwischen den interlokal organisierten Adelsparteien geschaffen. Diese Organisationen, vor allem die der guelfischen Partei, waren feste Verbände mit Statuten und Kriegsmatrikeln, welche für den Fall des Aufgebots den Ritterschaften der einzelnen Städte die Stellung bestimmter Kontingente auferlegten, ganz wie etwa die deutschen Römerzugsmatrikeln. Allein wenn in militäri scher Hinsicht die Leistung der trainierten Ritterschaft entscheidend war, so konnten doch für die Finanzierung der Kämpfe schon in der Geschlechterzeit die nicht ritterlichen Bürger nicht entbehrt werden. Ihre Interessen an einer rationalen Rechtspflege auf der einen Seite und die Eifersucht der Adelsparteien gegeneinander auf der andern schufen nun die Italien und einigen angrenzenden Gebieten eigentümliche Entwicklung eines sozusagen im Umherziehen fungierenden vornehmen Berufsbeamtentums: des Podestats, der die anfängliche Verwaltung durch die dem Ortsadel entnommenen, formell gewählten, faktisch durch wenige Familien monopolisierten und umstrittenen »Consules« ersetzte.

Gerade die Zeit der schweren Kämpfe der Kommunen mit den staufischen Kaisern, welche die Notwendigkeit inneren Zusammenschlusses und finanzieller Anspannung besonders steigerte, sah das Entstehen dieser Institution. Die erste Hälfte des 13. Jahrhunderts war ihre Blütezeit. Der Podestà war weit überwiegend ein aus einer fremden Gemeinde berufener, kurzfristig mit der höchsten Gerichtsgewalt bekleideter, vornehmlich fest und infolgedessen im Vergleich mit den Consules hoch besoldeter Wahlbeamter, ganz überwiegend ein Adliger, aber mit Vorliebe ein solcher mit juristischer Universitätsbildung. Seine Wahl lag entweder in den Händen der Räte oder, wie in Italien für alle Wahlen typisch, eines eigens dafür bestimmten Honoratiorenausschusses. Ueber die Berufung wurde oft mit seiner Heimatgemeinde, welche sie zu genehmigen hatte, zuweilen auch direkt um Bezeichnung der Person ersucht wurde, verhandelt. Die Gewährung war ein politisch freundlicher, die Absage ein unfreundlicher Akt. Zuweilen fand geradezu ein Podestàaustausch statt. Die Berufenen selbst verlangten nicht selten die Stellung von Geiseln für gute Behandlung, feilschten um Bedingungen wie ein moderner Professor, lehnten bei nicht verlockenden Angeboten ab. Der Berufene hatte ein rittermäßiges Gefolge und vor allem seine Hilfskräfte, nicht nur das Subalternpersonal, sondern oft auch Rechtsgelehrte, Beigeordnete und Vertreter, oft einen ganzen Stab, selbst zu bestreiten und mitzubringen. Seine wesentliche Aufgabe war, gemäß dem Zweck der Berufung, die Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, vor allem des Friedens in der Stadt, daneben oft das Militärkommando, immer aber: die Rechtspflege. Alles unter der Kontrolle des Rates. Auf die Gesetzgebung war sein Einfluß überall ziemlich beschränkt. Nicht nur die Person des Podestà wurde in aller Regel grundsätzlich gewechselt, sondern anscheinend absichtsvoll auch der Bezugsort. Auf der andern Seite legten die entsendenden Kommunen, wie es scheint, Wert darauf, ihre Bürger in möglichst vielen Stellungen auswärts amtieren zu sehen, – wie Hanauer mit Recht vermutet, teils aus politischen Gründen, teils auch aus ökonomischen: die in der Fremde hohe Bezahlung bildete eine wertvolle Pfründenchance des einheimischen Adels. Die wichtigsten Seiten des Instituts lagen in folgenden Richtungen: einmal in der Entstehung dieses vornehmen Berufsbeamtentums überhaupt. Hanauer weist für das 4. Jahrzehnt des 13. Jahrhunderts allein für 16 von 60 Städten 70 Personen nach, die 2, 20 die ein halbes Dutzend und mehr Podestate bekleidet hatten, und die Ausfüllung eines Lebens mit solchen war nicht selten. In den hundert Jahren seiner Hauptblüte rechnet er[761] in den etwa 60 Kommunen 5400 zu besetzende Podestate. Und andererseits gab es Adelsfamilien, welche stets erneut Kandidaten dafür stellten. Dazu trat aber noch die bedeutende Zahl der notwendigen rechtsgebildeten Hilfskräfte. Zu dieser Einschulung eines Teils des Adels für die Verwertbarkeit in einer streng sachlichen, von der öffentlichen Meinung des Amtsortes naturgemäß besonders scharf kontrollierten Verwaltung trat aber das zweite wichtige Moment. Damit die Rechtspflege durch die fremdbürtigen Podestà möglich sei, mußte das anzuwendende Recht kodifiziert, rational gestaltet und interlokal ausgeglichen sein. Wie anderwärts die Interessen der Fürsten und Beamten an deren interlokaler Verwertbarkeit, so trug also hier dies Institut zur rationalen Kodifikation des Rechtes und speziell zur Ausbreitung des römischen Rechtes bei.

Der Podestà in seiner typischen Gestaltung war eine in der Hauptsache auf die Mittelmeergebiete beschränkte Erscheinung. Einzelne Parallelen finden sich auch im Norden. So in Regensburg (1334) die Ausschließung der Einheimischen vom Bürgermeisteramt und die Berufung eines auswärtigen Ritters, welchem dann 100 Jahre lang lauter auswärtige Bürgermeister im Amt folgten: eine Epoche relativ weitgehender innerer Ruhe der vorher durch Geschlech terfehden und Kämpfe mit vertriebenen Adligen zerrissenen Stadt.


Wenn in Venedig die Stadtadelsbildung aus einer ausgeprägten Honoratiorenherrschaft ohne wesentlichen Bruch hervorwuchs und in den übrigen italienischen Kommunen die Geschlechterherrschaft an der Spitze der Entwicklung stand, so vollzog sich die Entwicklung eines geschlossenen Stadtpatriziats im Norden teilweise auf abweichender Basis und auch aus ziemlich entgegengesetzten Motiven. Ein in typischer Art extremer Fall ist die Entwicklung der englischen Stadtoligarchie. Maßgebend für die Art der Entwicklung der Stadtverfassung war hier die Macht des Königtums. Diese stand zwar gegenüber den Städten keineswegs von Anfang an so fest wie später. Nicht einmal nach der normannischen Eroberung. Wilhelm der Eroberer hat nach der Schlacht bei Hastings den Versuch einer gewaltsamen Eroberung von London nicht durchgeführt, sondern, wissend, daß der Besitz dieser Stadt seit langem über die Krone Englands entschied, durch Vertrag die Huldigung der Bürger erlangt. Denn obwohl in der Stadt unter den Angelsachsen der Bischof und der vom König ernannte »Portreeve« die legitimen Autoritäten waren, an welche sich denn auch die Charter des Eroberers wendet, wog die Stimme des Londoner Patriziats bei fast jeder angelsächsischen Königswahl entscheidend mit. Die Auffassung der Bürger ging sogar dahin, daß die englische Königswürde ohne ihre freie Zustimmung nicht die Herrschaft über ihre Stadt in sich schließe, und noch in der Zeit Stephans gaben sie in der Tat den Ausschlag. Aber schon der Eroberer hatte nach der Huldigung sich seinen Tower in London gebaut. Die Stadt blieb seitdem ebenso wie andere Städte dem König im Prinzip nach dessen Ermessen schatzungspflichtig.

Die militärische Bedeutung der Städte sank in der Normannenzeit infolge der Vereinheitlichung des Reiches, des Aufhörens der Bedrohung von außen her und des Aufstiegs der großen landgesessenen Barone. Die Feudalherren bauten jetzt ihre befestigten Schlösser außerhalb der Städte. Damit begann hier die, wie wir später sehen werden, für den außeritalienischen Okzident charakteristische Scheidung der feudalen Militärgewalten vom Bürgertum. Ganz im Gegensatz zu den italienischen Städten haben die englischen damals die Herrschaft über das platte Land, welche sie vorher oft in Gestalt ausgedehnter Stadtmarken besessen zu haben scheinen, so gut wie ganz eingebüßt. Sie wurden wesentlich ökonomisch orientierte Körperschaften. Hier wie überall begannen die Barone, ihrerseits Städte zu gründen, unter Gewährung von Privilegien höchst verschiedenen Umfangs. Nirgends aber hören wir von gewaltsamen Kämpfen der Stadtbürgerschaft gegen den König oder andere Stadtherren. Nichts von Usurpationen, durch welche die Burg des Königs oder anderer Stadtherren gewaltsam gebrochen oder er, wie in Italien, genötigt worden wäre, sie aus der Stadt zu verlegen. Nichts davon, daß im Kampf gegen ihn ein Bürgerheer geschaffen, gewaltsam eine eigene Gerichtsbarkeit von gewählten Beamten an Stelle der ernannten königlichen Richter und ein eigenes kodifiziertes[762] Recht ins Leben gerufen worden wäre. Gewiß sind kraft königlicher Verleihung auch in England besondere Stadtgerichte entstanden, welche das Privileg hatten, dem Stadtbürger ein rationales Prozeßverfahren ohne Zweikampf zu gewähren, und welche andererseits für sich die Neuerungen der Königsprozesse, namentlich die Jury, ablehnten. Aber die Rechtsschöpfung selbst blieb ausschließlich in den Händen des Königs und der königlichen Gerichte. Die gerichtliche Sonderstellung der Stadt gewährte ihr der König, um sie gegenüber der Macht des Feudaladels auf seiner Seite zu haben: insofern profitierten auch sie von den typischen Kämpfen innerhalb des Feudalismus. Wichtiger aber als diese gerichtlichen Privilegien war die – und dies zeigt die überragende Stellung des Königs – fiskalische Verwaltungsautonomie der Städte, welche sie allmählich zu gewinnen wußten. Vom Standpunkt der Könige aus war die Stadt bis auf die Tudorzeit vor allem Besteuerungsobjekt. Die Bürgerprivilegien: die »gratia emendi et vendendi« und die Verkehrsmonopole hatten als Korrelat die spezifische bürgerliche Steuerpflicht. Die Steuern aber wurden verpachtet, und die vermögendsten königlichen Beamten waren neben den reichen Bürgern naturgemäß die wichtigsten Pachtreflektanten. Zunehmend gelang es den Bürgern, ihre Konkurrenten aus dem Felde zu schlagen und von dem König die eigene Einhebung der Steuern gegen Pauschalsummen zu erpachten (»firma burgi«), durch Sonderzahlungen und Geschenke sich weitere Privilegien, vor allem die eigene Wahl des Sheriffs, zu sichern. Trotz der, wie wir sehen werden, ausgeprägt seigneurialen Interessenten, welche wir vielfach in der Stadtbürgerschaft finden, waren doch rein ökonomische und finanzwirtschaftliche Interessen für die Stadtkonstitution ausschlaggebend. Die conjuratio der kontinentalen Stadtbürger findet sich freilich auch in englischen Städten. Aber sie nahm hier ganz typisch die Form der Bildung einer monopolistischen Gilde an. Nicht überall. In London z.B. fehlte sie. Aber in zahlreichen anderen Städten wurde die Gilde, als Garantin der fiskalischen Leistungen der Stadt, die entscheidende Einung in der Stadt. Oft erteilte sie, ganz wie die Richerzeche in Köln, das Bürgerrecht. In Mediatstädten war meist sie es, welche eine eigene Gerichtsbarkeit über ihre Genossen, aber als Gildegenossen, nicht als Stadtbürger, erlangte. Fast überall war sie faktisch, wenn auch nicht rechtlich, der die Stadt regierende Verband. Denn Bürger war nach wie vor, wer die dem König geschuldeten Bürgerlasten (Schutz-, Wach- und Gerichtsdienst- sowie Schatzungspflicht) mit den Bürgern teilte. Keineswegs nur Ortsansässige waren Bürger. Im Gegenteil gehörte in aller Regel gerade die benachbarte Grundbesitzerschaft, die gentry, dem Bürgerverband an. Speziell die Londoner Gemeinde hatte im 12. Jahrhundert fast alle großen adligen Bischöfe und Beamten des Landes zu Mitgliedern, weil alle in London, am Sitz des Königs und der Behörden, mit Stadthäusern ansässig waren: eine sowohl als Parallele wie, noch mehr, durch die hier höchst plastische Abweichung von den Verhältnissen der römischen Republik charakteristische Erscheinung. Wer nicht imstande war, an den Lasten der Steuergarantie der Bürgerschaft teilzunehmen, sondern die königlichen Steuern von Fall zu Fall zahlte, also insbesondere die Unvermögenden, schloß sich damit aus dem Kreise der Aktivbürger aus. Alle Privilegien der Stadt beruhten auf königlicher und grundherrlicher Verleihung, die freilich eigenmächtig interpretiert wurde. Das war zwar in Italien ebenfalls sehr oft der Fall. Aber die Entwicklung verlief in England gegenüber der italienischen darin gänzlich heterogen: daß die Städte zu privilegierten Korporationen innerhalb des Ständestaats wurden – nachdem nämlich der Korporationsbegriff vom englischen Recht überhaupt rezipiert worden war –, deren Organe bestimmte einzelne Rechte, abgeleitet aus Erwerb kraft besonderen Rechtstitels, in Händen hatten. Genau so wie andere einzelne Rechte einzelnen Baronen oder Handelskorporationen durch Privileg appropriiert waren. Von einer privilegierten »company« zu einer Gilde und zur Stadtkorporation war der Uebergang flüssig. Die ständische Sonderrechtsstellung der Bürger setzte sich also aus Privilegienbündeln zusammen, die sie innerhalb des ständischen, halb feudalen, halb patrimonialen Reichsverbandes[763] erworben hatten. Nicht aber flossen sie aus der Zugehörigkeit zu einem mit politischer Herrschaft [ausgestatteten], vergesellschafteten, nach außen selbständigen Verbande. In großen Zügen verlief also die Entwicklung so, daß die Städte zunächst von den Königen mit leiturgischen Pflichten, nur: anderen als denen der Dörfer, belastete Zwangsverbände waren, dann in den massenhaften ökonomisch und ständisch privilegierten Neugründungen der Könige und Grundherren prinzipielle Gleichheit der Rechte aller, auf Grund spezieller Privilegien mit Stadtgrundbesitz ansässigen Bürger mit einer begrenzten Autonomie herrschte, und daß weiterhin die zunächst privaten Gilden als Garanten der Finanzleistungen zugelassen und durch königliche Privilegien anerkannt [wurden] und schließlich die Stadt mit Korporations recht beliehen wurde. Eine Kommune im kontinentalen Sinne war London. Hier hatte Heinrich I. die eigene Wahl des Sheriffs zugestanden, und hier findet sich seit Ende des 12. Jahrhunderts, von König Johann anerkannt, die Kommune als Bürgerverband, unter dem, ebenso wie der Sheriff, gewählten Mayor und den »Skivini« (Schöffen): diese letzteren seit Ausgang des 13. Jahrhunderts mit einer gleich großen Zahl von gewählten Councillors zum Rat vereinigt. Die Pachtung des Sheriffamts für Middlesex durch die Kommune begründete deren Herrschaft über die Umlandbezirke. Seit dem 14. Jahrhundert führt der Bürgermeister von London den Titel Lord. Die Masse der übrigen Städte aber waren oder richtiger wurden nach zeitweisen Ansätzen zu politischer Gemeindebildung einfache Zwangsverbände mit bestimmten spezifischen Privilegien und fest geregelten korporativen Autonomierechten. Die Entwicklung der Zunftverfassung wird erst später zu erörtern sein, schon hier aber kann festgestellt werden: an dem Grundcharakter der Stellung der Städte änderte auch sie nichts. Der König war es, der den Streit zwischen zünftiger und honoratiorenmäßiger Stadtverfassung schlichtete. Ihm blieben die Städte pflichtig, die Schatzung zu gewähren, bis die ständische Entwicklung im Parlament kollektive Garantien gegen willkürliche Besteuerung schuf, welche keine einzelne Stadt und auch nicht die Städte gemeinsam aus eigener Kraft zu erringen vermocht hatten. Das aktive Stadtbürgerrecht aber blieb ein erbliches, durch Einkaufen in bestimmte Verbände erwerbbares Recht von Korporationsmitgliedern. Der Unterschied gegen die Entwicklung auf dem Kontinent war, obwohl teilweise nur graduell, dennoch infolge des englischen Korporationsrechtes von großer prinzipieller Bedeutung: der gebietskörperschaftliche Gemeindebegriff entstand in England nicht.

Der Grund dieser Sonderentwicklung lag in der niemals gebrochenen und nach der Thronbesteigung der Tudors immer weiter steigenden Macht der königlichen Verwaltung, auf der die politische Einheit des Landes und die Einheit der Rechtsbildung beruhte. Die königliche Verwaltung war zwar ständisch scharf kontrolliert und stets angewiesen auf die Mitwirkung der Honoratioren. Aber eben dies hatte die Folge, daß die ökonomischen und politischen Interessen sich nicht an Interessen der einzelnen geschlossenen Stadtgemeinde, sondern durchaus an der Zentralverwaltung orientierten, von dort her ökonomische Gewinnchancen und soziale Vorteile, Monopolgarantien und Abhilfe gegen Verletzung der eigenen Privilegien erwarteten. Die Könige, finanziell und für die Führung der Verwaltung ganz von den privilegierten Schichten abhängig, fürchteten diese. Aber ihre politischen Mittel orientierten sich ebenfalls an der zentralen Parlamentsherrschaft. Sie suchten ganz wesentlich nur im Interesse ihrer Parlamentswahlpolitik die Stadtverfassung und die personale Zusammensetzung der städtischen Räte zu beeinflussen, stützten daher die Honoratiorenoligarchie. Die Stadthonoratioren ihrerseits hatten von der Zentralverwaltung und nur von ihr die Garantie ihrer Monopolstellung gegenüber den nicht privilegierten Schichten zu gewärtigen. In Ermanglung eines eigenen bürokratischen Apparats waren die Könige gerade wegen des Zentralismus auf die Mitwirkung der Honoratioren angewiesen. Es ist in England vorwiegend der negative Grund: die – trotz ihrer relativ hohen rein technischen Entwicklung – Unfähigkeit der feudalen Verwaltung, eine wirklich dauernde Beherrschung[764] des Landes ohne stete Stütze der ökonomisch mächtigen Honoratioren zu behaupten, welche die Macht der Bürger begründete, nicht deren eigene militärische Kraft. Denn die eigene Militärmacht der großen Mehrzahl der englischen Städte war im Mittelalter relativ unbedeutend gewesen. Die Finanzmacht der Stadtbürger war um so größer. Aber sie kam innerhalb des ständischen Zusammenschlusses der »Commons« kollektiv im Parlament, als Stand der privilegierten Stadtinteressenten zur Geltung, und um dieses drehte sich daher jedes über die Ausnutzung der wirtschaftlichen Vorteile des lokalen Monopols hinausreichende Interesse. Hier zuerst findet sich also ein interlokaler, nationaler, Bürgerstand. Die steigende Macht des Bürgertums innerhalb der königlichen Friedensrichterverwaltung und im Parlament, also seine Macht im ständischen Honoratiorenstaat hinderte das Entstehen einer starken politischen Selbständigkeitsbewegung der einzelnen Kommunen als solcher: – nicht die lokalen, sondern die interlokalen Interessen wurden Grundlage der politischen Einigung des Bürgertums – und begünstigte auch den bürgerlich-kaufmännischen Charakter der englischen Stadtoligarchie. Die Städte Englands zeigen daher bis etwa in das 13. Jahrhundert eine der deutschen ähnliche Entwicklung. Von da an aber findet sich ihre zunehmende Einmündung in eine Herrschaft der »Gentry«, welche niemals wieder gebrochen worden ist, im Gegensatz zu der mindestens relativen Demokratie der kontinentalen Städte. Die Aemter, vor allem das des Alderman, ursprünglich auf jährlicher Wahl beruhend, wurden zum erheblichen Teil lebenslänglich und sehr häufig faktisch durch Kooptation oder durch Patronage benachbarter Grundherren besetzt. Die Verwaltung der Könige aber stützte aus den angegebenen Gründen diese Entwicklung, ähnlich wie die antike römische Verwaltung die Oligarchie der Grundaristokratie in den abhängigen Städten stützte.

Wiederum anders als in England einerseits, in Italien andererseits lagen die Bedingungen der Entwicklung auf dem nordeuropäischen Kontinent. Hier hatte die Entwicklung des Patriziats zwar teilweise an die schon bei der Entstehung des Bürgerverbandes bestehenden ständischen und ökonomischen Unterschiede angeknüpft. Auch bei Neugründungsstädten war dies der Fall. Die 24 conjuratores fori in Freiburg waren von Anfang an in Steuersachen privilegiert und zu consules berufen. Aber in den meisten Neugründungsstädten, auch vielen der von Natur zur Plutokratie der Kaufleute neigenden Seestädte des Nordens, ist die formelle Abgrenzung der Ratsfähigkeit erst allmählich erfolgt, meist in der typischen Art, daß das sehr häufige Vorschlagsrecht des einmal amtierenden Rates oder die faktische Gewöhnung daran, die Ansicht der amtierenden Räte über ihre Nachfolger zu befolgen, oder einfach deren soziales Gewicht bei der Ratswahl in Verbindung mit dem sachlichen Bedürfnis: geschäftserfahrene Männer im Rate zu behalten, zur faktischen Ergänzung des Rates durch Kooptation führte und damit die Ratskollegien einem festen Kreis privilegierter Familien auslieferte. Es ist erinnerlich, wie leicht selbst unter modernen Verhältnissen sich ähnliches ereignen kann: die Ergänzung des Hamburger Senates befand sich trotz des Wahlrechts der Bürgerschaft in der letzten Zeit84 gelegentlich auf dem Wege zu einer ähnlichen Entwicklung. Die Einzelheiten können hier nicht verfolgt werden. Ueberall jedenfalls machten sich jene Tendenzen geltend, und nur das Maß, in welchem sie auch formell rechtlich sich ausprägten, war verschieden.

Die Geschlechter, welche die Ratsfähigkeit monopolisierten, konnten diese überall solange leicht behaupten, als ein starker Interessengegensatz gegen die ausgeschlossenen Bürger nicht bestand. Sobald dagegen Konflikte mit den Interessen der Außenstehenden entstanden oder deren durch Reichtum und Bildung wachsendes Selbstgefühl und ihre Abkömmlichkeit für Verwaltungsgeschäfte so stark stiegen, daß sie den Ausschluß von der Macht ideell nicht mehr ertrugen, lag[765] die Möglichkeit neuer Revolutionen nahe. Deren Träger waren abermals beschworene Einungen von Bürgern. Hinter diesen aber standen oder mit ihnen direkt identisch waren: die Zünfte. Dabei hat man sich zunächst zu hüten, den Ausdruck »Zunft« vornehmlich oder gar ausschließlich mit »Handwerkerzunft« zu identifizieren. Keineswegs ist die Bewegung gegen die Geschlechter in der ersten Zeit in erster Linie eine solche der Handwerkerschaft. Erst im weiteren Verlauf der Entwicklung traten, wie zu erörtern sein wird, die Handwerker in der Bewegung selbständig hervor, in der ersten Zeit waren sie fast überall geführt von den nicht handwerkerlichen Zünften. Der höchst verschiedene Erfolg der Zunftrevolutionen konnte, wie wir sehen werden, im äußersten Fall dazu führen, daß der Rat aus den Zünften allein zusammengesetzt und die Vollbürgerqualität ausschließlich an Zunftmitgliedschaft gebunden wurde.


Erst dieser Aufstieg der Zünfte bedeutete (in der Regel) praktisch die Erringung der Herrschaft oder doch einer Teilnahme an der Herrschaft von seiten »bürgerlicher« Klassen im ökonomischen Sinne des Wortes. Wo die Zunftherrschaft in irgendeinem Umfang durchgedrungen ist, fiel die Zeit, in welcher dies geschah, regelmäßig mit der Epoche der höchsten Machtentfaltung der Stadt nach außen und ihrer größten politischen Selbständigkeit nach innen zusammen.

Es fällt nun die Aehnlichkeit dieser »demokratischen« Entwicklung mit dem Schicksal der antiken Städte ins Auge, deren meiste eine ähnliche Epoche des Emporwachsens als Adelsstädte, beginnend etwa mit dem 7. Jahrhundert v. Chr., und des raschen Aufstiegs zur politischen und ökonomischen Macht, verbunden mit der Entwicklung der Demokratie oder doch der Tendenz dazu, durchlebt haben. Diese Aehnlichkeiten sind vorhanden, obwohl die antike Polis auf der Grundlage einer durchaus anderen Vergangenheit entstand. Wir haben zunächst die antike Geschlechterstadt mit der mittelalterlichen zu vergleichen.

Die mykenische Kultur im griechischen Mutterland setzte, mindestens in Tíryns und Mykéne selbst, ein patrimoniales Fronkönigtum orientalischen Charakters, wenn auch weit kleinerer Dimensionen, voraus. Ohne Anspannung der Fronarbeit der Untertanen sind diese bis in die klassische Zeit beispiellosen Bauten nicht denkbar. An den Rändern des damaligen hellenischen Kulturkreises nach dem Orient zu (Kypros) scheint sogar eine Verwaltung bestanden zu haben, welche ein eigenes Schriftsystem ganz nach ägyptischer Art zu Rechnungen und Listenführung verwendete, also eine patrimonial-bürokratische Magazinverwaltung gewesen sein muß, – während später die Verwaltung noch der klassischen Zeit in Athen beinahe ganz mündlich und schriftlos war. Spurlos ist nun später, wie jenes Schriftsystem, so auch diese Fronkultur verschwunden. Die Ilias kennt im Schiffskatalog Erbkönige, welche über größere Gebiete herrschen, deren jedes mehrere, zuweilen zahlreiche später als Städte bekannte Orte umfaßt, die wohl sämtlich als Burgen gedacht sind und von denen ein Herrscher wie Agamemnon dem Achilleus einige zu Lehen zu geben bereit ist. Neben dem König standen in Troja die vom Kriegsdienst durch Alter befreiten Greise aus adligen Häusern als Berater. Als Kriegskönig gilt dort Hektor, während Priamos selbst zu Vertragsschlüssen herbeigeholt werden muß. Ein Schriftstück, vielleicht aber nur in Symbolen, wird nur ein einziges Mal erwähnt. Sonst schließen alle Verhältnisse eine Fronverwaltung und ein Patrimonialkönigtum völlig aus. Das Königtum ist gentilcharismatisch. Aber auch dem stadtfremden Aeneas kann die Hoffnung zugeschrieben werden, wenn er den Achilleus töte, das Amt des Priamos zu erhalten. Denn das Königtum gilt als amtsartige »Würde,« nicht als Besitz. Der König ist Heerführer und am Gericht gemeinsam mit den Adligen beteiligt, Vertreter den Göttern und Menschen gegenüber, mit Königsland ausgestattet, hat aber, namentlich in der Odyssee, eine wesentlich nur häuptlingsartige, auf persönlichem Einfluß, nicht auf geregelter Autorität beruhende Gewalt; auch die Kriegsfahrt, fast stets eine Seefahrt, hat für die adligen Geschlechter mehr[766] den Charakter gefolgschaftlicher Aventiure als eines Aufgebots: Die Genossen des Odysseus heißen ebenso Hetaíroi wie die spätere mazedonische Königsgefolgschaft. Die langjährige Abwesenheit des Königs gilt keineswegs als Quelle ernster Unzuträglichkeiten; in Ithaka ist ein König inzwischen gar nicht vorhanden. Sein Haus hat Odysseus dem Mentor befohlen, der mit der Königswürde nichts zu schaffen hat. Das Heer ist ein Ritterheer, Einzelkämpfe entscheiden die Schlacht. Das Fußvolk tritt ganz zurück. In einigen Teilen der homerischen Gedichte tritt der städtische politische Markt hervor: wenn Ismaros »Polis« heißt, so könnte das »Burg« bedeuten; aber es ist jedenfalls die Burg nicht eines Einzelnen, sondern der Kikonen. Auf dem Schilde des Achilleus aber sitzen die Aeltesten – der durch Besitz und Wehrhaftigkeit hervorragenden Honoratiorensippen – auf dem Markt und sprechen Recht; das Volk begleitet als Gerichtsumstand die Parteireden mit Beifall. Die Beschwerde des Telĕmachos wird auf dem Markt Gegenstand einer vom Herold geregelten Diskussion unter den wehrhaften Honoratioren. Die Adligen einschließlich der Könige sind dabei, wie die Umstände ergeben, Grundherren und Schiffsbesitzer, welche zu Wagen in den Kampf ziehen. Aber nur wer in der Polis ansässig ist, hat Anteil an der Gewalt. Daß König Laertes sich auf sein Landgut zurückgezogen hat, bedeutet, daß er im Altenteil sitzt. Wie bei den Germanen schließen sich die Söhne der Honoratiorengeschlechter als Gefolgschaft (Hetaíroi) den Aventiuren eines Helden – in der Odyssee: des Königssohns – an. Der Adel schreibt sich bei den Phäaken das Recht zu, das Volk zu den Kosten von Gastgeschenken heranzuziehen. Daß alle Landbewohner als Hintersassen oder Knechte der stadtsässigen Adligen angesehen würden, ist nirgends gesagt, obwohl freie Bauern nie erwähnt werden. Die Behandlung der Figur des Thersítes beweist jeden falls, daß auch der gemeine – d.h. der nicht zu Wagen in den Kampf ziehende – Heerespflichtige es gelegentlich wagt, gegen die Herren zu reden; nur gilt das als Frechheit. Auch der König aber tut Hausarbeiten, zimmert sein Bett, gräbt den Garten. Seine Kriegsgefährten sitzen selbst am Ruder. Die gekauften Sklaven andererseits dürfen hoffen, zu einem »kleros« zu gelangen: der später in Rom so scharfe Unterschied zwischen den Kaufsklaven und den mit Land beliehenen Klienten gilt also noch nicht. Die Beziehungen sind patriarchal, Eigenwirtschaft deckt allen normalen Bedarf. Die eigenen Schiffe dienen dem Seeraub, der Handel ist Passivhandel, dessen aktive Träger damals noch die Phöniker sind. Zweierlei wichtige Erscheinungen sind außer dem »Markt« und der Stadtsässigkeit des Adels vorhanden: einmal der später das ganze Leben beherrschende »Agón«: er entstand naturgemäß aus dem ritterlichen Ehrbegriff und der militärischen Schulung der Jugend auf den Uebungsplätzen. Aeußerlich organisiert findet er sich vor allem beim Totenkult der Kriegshelden (Patroklos). Er beherrscht schon damals die Lebensführung des Adels. Dann: die bei aller Deisidämonie gänzlich ungebundene Beziehung zu den Göttern, deren dichterische Behandlung Platon später so peinlich anmutet. Diese Respektlosigkeit der Heldengesellschaft konnte nur im Gefolge von Wanderungen, namentlich Ueber seewanderungen, in Gebieten entstehen, in welchen sie nicht mit alten Tempeln und an Gräbern zu leben hatten. Während die Adelsreiterei der historischen Geschlechterpolis den homerischen Gedichten fehlt, scheint auffallenderweise der später disziplinierte, in Reih und Glied gebannte, Hoplitenkampf erwähnt zu sein: ein Beweis, wie stark verschiedene Zeiten in den Dichtungen ihre Spuren hinterließen. –

Die historische Zeit kennt, bis zur Entwicklung der Tyrannis, außerhalb Spartas und weniger anderer Beispiele (Kyréne) das gentilcharismatische Königtum nur in Resten oder in der Erinnerung (dies in vielen Städten von Hellas und in Etrurien, Latium und Rom), und zwar stets als Königtum über eine einzelne Polis, auch damals gentilcharismatisch, mit sakralen Befugnissen, aber im übrigen, mit Ausnahme von Sparta und der römischen Ueberlieferung, nur mit Ehrenvorrechten gegenüber dem zuweilen ebenfalls als »Könige« bezeichneten Adel ausgestattet. Das Beispiel[767] Kyrénes zeigt, daß der König die Quelle seiner Macht: seinen Hort, auch hier dem Zwischenhandel, sei es durch Eigenhandel, sei es durch entgeltliche Kontrolle und Schutz, verdankte. Vermutlich hat der Ritterkampf mit seiner militärischen Selbständigkeit der, eigene Wagen und Gefolgschaften haltenden und eigene Schiffe besitzenden, Adelsgeschlechter das Monopol des Königs gebrochen, nachdem auch die großen orientalischen Reiche, mit denen sie in Beziehungen standen, sowohl die ägyptische wie die hethitische Macht, zerfallen und andere große Königsherrschaften, wie das Lyderreich, noch nicht entstanden, der Monopolhandel und der Fronstaat der orientalischen Könige also, dem die mykenische Kultur im kleinen entsprach, zusammengebrochen waren. Dieser Zusammenbruch der ökonomischen Grundlage der Königsmacht hat vermutlich auch die sog. dorische Wanderung ermöglicht. Es begannen nunmehr die Wanderungen der seekriegerischen Ritterschaft nach der kleinasiatischen Küste, auf welcher Homer hellenische Ansiedlungen noch nicht kennt und an welcher damals starke politische Verbände nicht existierten. Und es begann zugleich damit der Aktivhandel der Hellenen.

Die beginnende historische Kunde zeigt uns die typische Geschlechterstadt der Antike. Sie war durchweg Küstenstadt: bis in die Zeit Alexanders und der Samniterkriege gab es keine Polis weiter als eine Tagereise vom Meer. Außerhalb des Bereiches der Polis gab es nur das Wohnen in Dörfern (κῶμαι) mit labilen politischen Verbindungen von »Stämmen« (ἔθνη). Eine Polis, die aus eigenem Antrieb oder von Feinden aufgelöst wird, wird in Dörfer »dioikisiert«. Als reale oder fiktive Grundlage der Stadt galt dagegen der Vorgang des »Synoikismós«: die auf Geheiß des Königs oder nach Vereinbarung vollzogene »Zusammensiedlung« der Geschlechter in oder an eine befestigte Burg. Ein solcher Vorgang war auch im Mittelalter nicht ganz unbekannt: so in dem von Gothein geschilderten Synoikismós von Aquila und etwa bei der Gründung von Alessandria. Aber sein wesentlicher Gehalt war in der Antike spezifischer ausgeprägt als im Mittelalter. Nicht unbedingt wesentlich daran war die dauernde reale Zusammensiedlung: wie die mittelalterlichen Geschlechter, so blieben auch die antiken zum Teil (so in Elis) auf ihren Landburgen sitzen oder besaßen wenigstens – und das war die Regel – Landhäuser neben ihrem städtischen Sitz. So war Dekéleia eine Geschlechterburg; nach Geschlechterburgen hießen viele attische Dörfer und war ein Teil der römischen Tribus benannt. Das Gebiet von Teos war in »Türme« geteilt. Der Schwerpunkt der Macht des Adels freilich lag trotzdem in der Stadt. Die politischen und ökonomischen Herren des Landes: Grundherren, Geldgeber des Handels und Gläubiger der Bauern, waren »Astoí«, stadtsässige Geschlechter, und der faktische Einsiedlungsprozeß des Landadels in die Städte schritt immer weiter fort. In klassischer Zeit waren die Geschlechterburgen draußen gebrochen. Die Nekropolen der Geschlechter lagen von jeher in den Städten. Das Wesentliche aber an der Konstituierung der Polis war nach der Anschauung die Verbrüderung der Geschlechter zu einer kultischen Gemeinschaft: der Ersatz der Prytaneen der einzelnen Geschlechter durch das gemeinsame Prytaneíon der Stadt, in welchem die Prytanen ihre gemeinsamen Mahle abhielten. Sie bedeutete in der Antike nicht nur, wie im Mittelalter, daß die conjuratio der Bürger, wo sie zur commune wird, auch einen Stadtheiligen annimmt. Sondern sie bedeutete wesentlich mehr: die Entstehung einer neuen lokalen Speise- und Kultgemeinschaft. Es fehlte die gemeinsame Kirche, innerhalb deren im Mittelalter alle Einzelnen schon standen. Es gab zwar von jeher interlokal verehrte Götter neben den lokalen Gottheiten. Aber als festeste und für den Alltag wichtigste Form des Kults stand der im Mittelalter fehlende, nach außen überall exklusive Kult des einzelnen Geschlechts der Verbrüderung im Wege. Denn diese Kulte waren ganz ebenso streng auf die Zugehörigen beschränkt wie etwa in Indien. Nur daß die magische Tabuschranke fehlt, ermöglichte die Verbrüderung. Aber unverbrüchlich galt: daß von niemandem sonst als vom Geschlechtsgenossen die vom Geschlecht verehrten Geister Opfer annahmen. Und ebenso für alle anderen Verbände.[768] Unter diesen, durch den Kultverband der Polis religiös verbrüderten Verbänden nun traten in der Frühzeit, aber bis tief in weit spätere Epochen hinein fortbestehend, die Phylen und Phratrien hervor, denen jeder angehören mußte, um Mitglied der Stadt zu sein. Von den Phratrien ist sicher anzunehmen, daß sie in die Vorzeit der Polis zurückreichen. Sie waren später wesentlich Kultverbände, hatten aber daneben, z.B. in Athen, die Kontrolle der Wahrhaftigkeit der Kinder und ihrer daraus folgenden Erbfähigkeit. Sie müssen also ursprünglich Wehrverbände gewesen sein, entsprechend dem uns schon bekannten »Männerhaus«, dessen Name (Andreion) sich in den dorischen Kriegerstaaten und auch in Rom (curia = coviria) für die Unterabteilungen der zur Polis verbrüderten Wehrgemeinde erhalten hat. Die Tischgemeinschaft (syssitia) der Spartiaten, die Loslösung der wehrhaften Männer aus der Familie für die Dauer der vollen Wehrpflicht und die gemeinsame Kriegeraskese der Knaben gehörte dort ganz dem allgemeinen Typus der Erziehung in den urwüchsigen Kriegerverbänden der Jungmannschaft an. Außerhalb einiger dorischer Verbände ist indessen dieser radikale militaristische Halbkommunismus der Wehrverbände in historischer Zeit nirgends entwickelt, und in Sparta selbst hat sich die spätere Schroffheit seiner Durchführung erst auf dem Boden der militärischen Expansion des spartanischen Demos, nach Vernichtung des Adels, im Interesse der Erhaltung der Disziplin und der ständischen Gleichheit aller Krieger entfaltet. In den normalen Phratrien anderer Städte waren dagegen die adligen Geschlechter (γένη, οἶκοι) die allein im Besitze der Herrschaft befindlichen Honoratioren (wie die Demotionidenakten für das alte, in Dekéleia burgsässige Geschlecht ergeben): so wurden z.B. noch nach der Ordnung des Drakon die »zehn Besten«, d.h. die durch Besitz Mächtigsten aus der Phratrie zur Vornahme der Blutsühne bestimmt.

Die Phratrien werden in der späteren Stadtverfassung als Unterabteilung der Phylen (in Rom: der alten drei personalen »Tribus«) behandelt, in welche die normale hellenische Stadt zerfiel. Der Name Phyle ist technisch mit der Polis verbunden; für den nicht städtisch organisierten »Stamm« ist Ethnos, nicht Phyle, der Ausdruck. In historischer Zeit sind die Phylen überall künstliche, für die Zwecke des Turnus in den öffentlichen Leistungen, bei Abstimmung und Aemterbesetzung, für die Heeresgliederung, die Verteilung von Erträgen des Staatsgutes, der Beute, des eroberten Landes (so bei der Aufteilung von Rhodos) gebildete Abteilungen der Polis, natürlich dabei normalerweise Kultverbände wie alle, auch die rein rational gebildeten, Abteilungen der Frühzeit es überall waren. Künstlich gebildet waren auch die typischen drei Phylen der Dorer, wie schon der Name der dritten Phyle: »Pamphyler«, ganz entsprechend der römischen Tradition über die Tribus der »Luceres«, zeigt. Ursprünglich mögen die Phylen oft aus dem Kompromiß einer schon ansässigen mit einer erobernd eindringenden neuen Kriegerschicht entstanden sein: daher vermutlich die beiden spartanischen Königsgeschlechter ungleichen Ranges, entsprechend der römischen Tradition von einem ursprünglichen Doppelkönigtum. In jedem Fall waren in historischer Zeit die Phylen nicht lokale, sondern reine Personalverbände, meist mit gentilcharismatisch erblichen, später mit gewählten, Vorständen: »Phylenkönigen«, an der Spitze. Den Phylen und Phratrien, Tribus und Kurien, gehörten als Aktiv- und Passivbürger alle an der Wehrmacht der Polis Beteiligten an. Aktivbürger, d.h. beteiligt an den Aemtern der Stadt, war aber nur das adlige Geschlecht. Die Bezeichnung für den Stadtbürger ist daher gelegentlich direkt identisch mit der Bedeutung »Geschlechtsgenosse«. Die Zurechnung zu den adligen Geschlechtern hatte sich ursprünglich zweifellos hier wie sonst an die gentilcharismatische Gaufürstenwürde geknüpft, mit Aufkommen des Wagenkampfes und Burgenbaus aber offenbar an den Burgenbesitz. In der Polis unter dem Königtum wird die Entstehung von Neuadel ursprünglich ebenso leicht vonstatten gegangen sein wie im frühen Mittelalter der Aufstieg der ritterlich Lebenden in den Kreis der Lehenbesitzer. Aber in historischer Zeit steht fest: Nur ein Mitglied der Geschlechter (Patricius, Eupatride) konnte als Priester oder Beamter[769] gültig mit den Göttern der Polis durch Opfer oder Befragung der Vorzeichen (auspicia) verkehren. Aber das Geschlecht selbst hatte, seinem vorstädtischen Ursprung entsprechend, regelmäßig eigene, von denen der Polis abweichende Götter, und eigene, am Stammsitz lokalisierte Kulte. Andererseits gab es zwar neben den gentilcharismatisch von bestimmten Geschlechtern monopolisierten Priesterschaften auch ein beamtetes Priestertum. Aber es gab kein allgemeines priesterliches Monopol des Verkehrs mit den Göttern wie fast überall in Asien: der Stadtbeamte hat dazu die Befugnis. Und ebenso gab es, außer für einige wenige große interlokale Heiligtümer wie Delphoí, keine von der Polis unabhängige Priesterschaft. Die Priester wurden von der Polis bestellt, und auch über die delphischen Priestertümer verfügte nicht eine selbständig organisierte Hierokratie, sondern anfangs eine benachbarte Polis, nach deren Zerstörung im heiligen Kriege mehrere benachbarte zu einer Amphiktyonie zusammengeschlossene Gemeinden, welche eine sehr fühlbare Kontrolle ausübten. Die politische und ökonomische Machtstellung großer Tempel – sie waren Grundherren, Besitzer von Ergasterien, Darlehensgeber an Private und vor allem an Staaten, deren Kriegsschatz sie im Depot hatten, überhaupt Depositenkassen – änderte daran nichts, daß, wie wir schon früher sahen, auch im hellenischen Mutterlande und vollends in den Kolonien die Polis faktisch Herr über das Göttervermögen und die Priesterpfründen blieb oder vielmehr: immer mehr wurde. Das Endresultat war in Hellas die Versteigerung der Priesterstellen als Form ihrer Besetzung. Offenbar ist die Kriegsadelsherrschaft für diese, von der Demokratie vollendete Entwicklung entscheidend gewesen. Die Priestertümer, das heilige Recht und die magischen Normen aller Art waren seitdem Machtmittel in der Hand des Adels. Der Adel einer Polis war nicht unbedingt geschlossen, die Rezeption einzelner in die Stadt übersiedelnder Burgherren nebst ihren Klienten (gens Claudia) und Pairs-Schübe wie der der gentes minores in Rom, kamen hier ebenso wie in Venedig vor, in der Frühzeit vermutlich häufiger als später. Der Adel war auch keine rein lokale, örtlich begrenzte Gemeinschaft. Attische Adlige wie Miltiades hatten noch in der klassischen Zeit große auswärtige Herrschaften inne, und überall bestanden, ganz wie im Mittelalter, gerade innerhalb dieser Schichten interlokale Beziehungen. Oekonomisch war der Besitz des Adels naturgemäß vornehmlich grundherrlich. Die Leistungen von Sklaven, Hörigen, Klienten – wir werden von diesen Kategorien später zu sprechen haben – bildeten die Basis der Bedarfsdeckung. Auch nach Schwinden der alten Hörigkeit und Klientel blieben die Vermögen insofern bloß Immobiliarvermögen und landwirtschaftlich. Ganz wie diejenigen auch des babylonischen Patriziates: die Aufteilung des Vermögens des generationenlang, in den Urkunden am meisten hervortretenden babylonischen Handelshauses (Egibi) dort zeigt Stadt- und Landgrundstücke, Sklaven und Vieh als Hauptvermögensbestand. Dennoch aber war in Hellas ebenso wie in Babylon und im Mittelalter die Quelle der ökonomischen Macht des typischen Stadtadels die direkte oder indirekte Beteiligung am Handel und der Reederei, welche noch in der Spätzeit als standesgemäß galt und erst in Rom für die Senatoren gänzlich verboten wurde. Um dieser Gewinnchancen willen wurde hier wie im Orient und im Mittelalter die Stadtsässigkeit gesucht. Das daraus akkumulierte Vermögen wurde zur Bewucherung der an der politischen Macht nicht beteiligten landsässigen Bauern verwandt. Massenhafte Schuldknechtschaft und Akkumulation gerade des besten, Rente tragenden Bodens (der »πεδία« in Attika) im Gegensatz zu den Berghängen (dem Sitz der »Diakrier« ), welche, als rentelos, überall von Bauern besetzt waren, findet in den Händen der »Astoí« statt. Die grundherrliche Macht des Stadtadels entstammt also in starkem Maß städtischen Gewinnchancen. Die verschuldeten Bauern wurden als Teilbauern der Herren oder auch direkt in Fronarbeit verwendet, neben den alten primär aus Grund- und Leibherrschaft stammenden eigentlichen Hörigen. Allmählich beginnt die Kaufsklaverei Bedeutung zu gewinnen. Nirgends freilich, auch nicht im Rom des Patrizierstaates sind die freien Bauern verwunden, sowenig[770] wie im Mittelalter, wahrscheinlich sogar noch weniger. Speziell die Tradition über die römischen Ständekämpfe zeigt, daß nicht eine universelle Grundherrlichkeit, sondern ganz andere, mit einer solchen nicht vereinbare Gegensätze ihnen zugrunde lagen. Wer nicht der stadtsässigen versippten und militärisch trainierten Kriegerschaft angehörte, also vor allem der freie Landsasse: Agroikos, Períoikos, Plebejus war durch seinen Ausschluß von aller politischen Macht, vor allem auch von der aktiven Teilnahme an der nicht durch feste Regeln gebundenen Rechtspflege ferner durch die hieraus folgende Notwendigkeit, um Recht zu erhalten, Geschenke zu geben oder ein Klientelverhältnis zu einem Adligen einzugehen, und durch die Härte des Schuldrechts dem stadtsässigen Herrn ökonomisch ausgeliefert. Dagegen war die faktische interlokale Freizügigkeit, einschließlich der Möglichkeit sich anzukaufen, für die Bauern der Geschlechterstadt offenbar, sehr im Gegensatz zur späteren Hoplitenstadt und erst recht zur radikalen Demokratie, relativ groß, wie das Beispiel der Familie Hesiods beweist. Die stadtsässigen freien Handwerker und die nicht adligen eigentlichen Händler andererseits werden sich in ähnlicher Lage befunden haben wie die »Muntmannen« des Mittelalters. In Rom scheint der König, solange er etwas bedeutete, eine klientelartige Schutzherrschaft über sie gehabt zu haben, wie der Stadtherr des frühen Mittelalters auch. Gelegentlich finden sich Spuren leiturgischer Organisationen der Handwerker: die römischen militärischen Handwerkercenturien haben vielleicht diesen Ursprung. Ob die Handwerker, wie regelmäßig in Asien und auch im vorexilischen Israel, als Gaststämme organisiert waren, entzieht sich unserer Kenntnis: von ritueller Absonderung nach Art der indischen Kasten fehlt jedenfalls jede Spur.

Spezifisch im Gegensatz zum Mittelalter war also in der Gliederung der Geschlechterstadt zunächst rein äußerlich die stereotypierte Zahl der Phylen, Phratrien, Geschlechter. Daß sie primär militärische und sakrale Abteilungen bildeten, spricht sich darin aus. Diese Einteilungen erklären sich daraus: daß die antike Stadt primär eine Siedlungsgemeinschaft von Kriegern ist, in ähnlichem Sinn wie sich etwa die »Hundertschaft« der Germanen daraus erklärt. Eben diese Grundlagen der antiken Stadt sind es, welche die Unterschiede der Struktur der Geschlechterstädte gegenüber den mittelalterlichen erklären, wie wir sehen werden. Daneben natürlich die Verschiedenheiten der Umweltbedingungen, unter denen sie entstanden: innerhalb großer patrimonialer Kontinentalreiche und im Gegensatz gegen deren politische Gewalten im Mittelalter, an der Seeküste in der Nachbarschaft von Bauern und Barbaren im Altertum, – aus Stadtkönigtümern hier, im Gegensatz gegen feudale oder bischöfliche Stadtherren dort. Trotz dieser Unterschiede aber traten, wo immer die politischen Bedingungen ähnliche waren, auch formal die Aehnlichkeiten des Hergangs deutlich hervor. Wir sahen, wie das venezianische Stadtfürstentum, welches zeitweise zu eigentlichen Dynastien und zum Patrimonialismus gehört hatte, formal durch das Verbot der Ernennung von Mitregenten und schließlich durch die Verwandlung des Dogen in einen Vorsteher der Adelskorporation, also in ein bloßes Amt, umgestaltet wurde. Dem entsprach äußerlich im Altertum die Entwicklung vom Stadtkönigtum zur Jahresmagistratur. Wenn man an die Rolle denkt, welche der Interrex in Rom spielte, vor allem aber an jene Reste einstiger Nachfolger-und Kollegenernennung, welche die Ernennung des Diktators durch den Konsul, die Kandidatenzulassung und die Kreation des neuen Beamten durch den alten als Vorbedingung gültiger Einsetzung bedeutet, an die Beschränkung der römischen Gemeinde ursprünglich auf Gewährung der Akklamation, dann auf die Wahl nur zwischen den vom Magistrat vorgeschlagenen oder (später) zugelassenen Kandidaten, – so tritt die ursprüngliche, von Mommsen stark betonte Bedeutung der Mitregentenernennung auch hier deutlich hervor. Der Uebergang des hellenischen Stadtkönigtums zur Jahresmagistratur unter Kontrolle des Adels freilich weicht formal wesentlich stärker als der römische Hergang von der venezianischen Entwicklung ab, und andererseits zeigt die Entstehung der außervenezianischen[771] Stadtverfassung im Mittelalter sehr bedeutende Abweichungen vom venezianischen Typus.

Die entwickelte Adelsherrschaft setzte überall an Stelle des homerischen Rates der nicht mehr wehrhaften Alten den Rat der Honoratiorengeschlechter. Entweder direkt einen Rat der Geschlechtshäupter: so den patrizischen Senat der römischen Frühzeit, den spartanischen Rat der »γερῶχοι«, d.h. der Leute, denen Ehrengaben (ihrer Klienten) zukamen, den alten attischen Prytanenrat, der von den Geschlechtern nach »Naukrarien« gewählt wurde: das Mittelalter kennt den entsprechenden Zustand ebenfalls, nur nicht in dieser, durch die sakrale Bedeutung des Geschlechts bedingten konsequenten Schematisierung. Oder den Rat der gewesenen Beamten, wie den späteren attischen Areiopag und den römischen Senat der historischen Zeit, – Erscheinungen, für welche das Mittelalter nur sehr bescheidene Parallelen in Gestalt der Zuziehung der gewesenen Bürgermeister und Räte zu den Ratssitzungen kennt: der militärische und auch sakrale Charakter der Magistration in der Antike verlieh ihrer Bekleidung eine wesentlich nachhaltigere Bedeutung als die Aemter der mittelalterlichen Stadt es vermochten. Der Sache nach waren es hier wie dort stets wenige miteinander rivalisierende Geschlechter, – zuweilen aber, wie in Korinth unter den Bakchiaden, ein einziges, – welche die Gewalt in Händen hatten und in den Aemtern abwechselten. Ganz wie im Mittelalter und in allen Honoratiorenherrschaften überhaupt zeichnete sich die Geschlechterpolis durch die sehr kleine Zahl ihrer Amtsträger aus. Wo, der Sache nach, die Adelsherrschaft dauernd bestand, wie in Rom, blieb es dauernd dabei.

Die einmal entstandene Geschlechterherrschaft weist auch sonst im Mittelalter und Altertum ähnliche Züge auf: Geschlechterfehden, Verbannung und gewaltsame Wiederkehr hier wie dort, Kriege der stadtsässigen Ritterschaften der Städte gegeneinander (im Altertum z.B. der »letanische« Krieg) ebenfalls. Vor allem galt hier wie dort: Das platte Land ist rechtlos. Die Städte der Antike wie des Mittelalters brachten, wo sie konnten, andere Städte in ihre Klientel: die Periökenstädte und später die durch Harmosten regierten Orte der Spartiaten, die zahlreichen Untertanengemeinden Athens und Roms finden ihre Parallele in der venezianischen Terra ferma und den von Florenz, Genua und anderen Städten unterworfenen, durch Beamte verwalteten Städten.

Was ferner die ökonomische Struktur der Ge schlechter selbst anlangt, so waren sie, wie wir sahen, im Altertum wie im Mittelalter vor allem: Rentner. In der Antike wie im Mittelalter entschied die vornehme, ritterliche Lebensführung über die Zugehörigkeit zu den Geschlechtern, nicht die Abstammung allein. Die mittelalterlichen Geschlechter umschlossen ehemalige Ministerialenfamilien und, namentlich in Italien, auch freie Vasallen und Ritter ganz ebenso wie solche freie Grundbesitzer, welche, zu Vermögen gekommen, zur ritterlichen Lebensweise übergegangen waren. In Deutschland wie in Italien hatte ein Teil der Geschlechter ihre Burgen außerhalb der Stadt, auf die sie sich bei den Kämpfen mit den Zünften zurückzogen und von denen aus sie oft lange Zeit hindurch die Städte, aus denen sie vertrieben worden waren, befehdeten. Das Geschlecht der Auer in Regensburg war in Deutschland wohl das bekannteste Beispiel dafür. Diese ritterlich lebenden, im Lehens- oder Ministerialenverband stehenden Schichten waren die eigentlichen »Magnaten« und »Nobili« im Sinne der italienischen Terminologie. Diejenigen Rittergeschlechter, welchen der eigene Burgenbesitz fehlte, waren es naturgemäß vorzugsweise, welche später, bei Eroberung des Stadtregiments durch die Zünfte, genötigt waren, in der Stadt zu bleiben, sich dem neuen Regiment zu fügen und ihm ihre Kriegsdienste gegen die Magnaten zur Verfügung zu stellen. Der weitere Entwicklungsprozeß konnte nach zwei Richtungen führen. Entweder dahin, daß Familien nicht ritterlicher Abkunft sich durch Ankauf von ritterlichem Besitz, oft von Burgen, und Verlegung ihres Wohnsitzes aus der Stadt in den Adel einführten, teils dahin, daß Adelsfamilien in der Stadt von der Gelegenheitsbeteiligung mit[772] Kapital am Handel zum eigenen kaufmännischen Erwerb übergingen, also ihre Rentnerqualität aufgaben. Beides kommt vor. Im ganzen aber überwog die erste der beiden Tendenzen, weil sie die Linie des sozialen Aufstieges für das Geschlecht bedeutete. Bei Neugründungen von Städten durch politische und Grundherren kommt es im Mittelalter vor, daß gar keine ritterlichen Geschlechter in den Neusiedlungen sich finden, so daß sie – wie wir noch sehen werden – geradezu ausgeschlossen wurden: dies vor allem, nachdem der Kampf der Zünfte gegen die Geschlechter begonnen hatte. Je mehr nach Osten und Norden, desto häufiger tritt, auf ökonomischem »Neuland«, diese Erscheinung auf. In Schweden sind die fremdbürtigen deutschen Kaufleute an der Gründung und dem Regiment der Städte mitbeteiligt. Ebenso in Nowgorod und sehr oft im Osten. Hier ist »Patriziat« und Kaufmannschaft wirklich, wenigstens in den Anfängen der Stadt, identisch. Wir werden die große Bedeutung dessen später erörtern. Aber in den alten Städten ist es anders. Die Tendenz zur Entwicklung des Rentnertums aber, als der eigentlich vornehmen, die patrizischen Klubs führenden Schicht, war überall im Gange. Im Altertum findet sich ein eigentlich kaufmännischer Charakter des Patriziats ebenfalls namentlich auf Kolonialboden: etwa in Städten wie Epidamnos. Die ökonomische Qualität des Patriziats war also flüssig, und nur der Schwerpunkt, zu dem hin sie gravitierte, kann festgestellt werden. Dieser aber ist: Rentnertum. Scharf zu betonen ist stets erneut: daß die Stadtsässigkeit der Geschlechter ihren ökonomischen Grund in den städtischen Erwerbschancen hatte, daß also in jedem Falle diese die Quelle waren, aus deren Ausnutzung die ökonomische Machtstellung der städtischen Geschlechter hervorging. Weder der antike Eupatride und Patrizier, noch der mittelalterliche Patrizier war ein Kaufmann, auch kein Großkaufmann, wenn man den modernen Begriff eines ein Kontor leitenden Unternehmers zugrunde legt. Gewiß war er nicht selten an Unternehmungen beteiligt, aber dann als Schiffsbesitzer oder als Kommendator oder Kommanditist, Darleiher auf Seegefahr, der die eigentliche Arbeit: die Seereise, die Abwicklung der Unternehmungen, anderen überläßt und selbst nur an Risiko und Gewinn beteiligt, unter Umständen vielleicht als Gelegenheitshändler auch an der geistigen Leitung des Unternehmens mitwirkt. Alle wichtigen Geschäftsformen der Frühantike ebenso wie des frühen Mittelalters, vor allem die Kommenda und das Seedarlehen sind auf die Existenz solcher Geldgeber zugeschnitten, welche ihren Besitz in lauter konkreten Einzelunternehmungen, deren jede gesondert abgerechnet wird, und zwar zur Verteilung des Risiko meist in zahlreichen, anlegten. Damit ist natürlich nicht geleugnet, daß zwischen dem Patriziat und dem eigentlichen persönlichen Handelsbetriebe alle denkbaren Uebergänge sich finden. Der reisende Händler, welcher vom Kapitalisten Kommendageld zu Gelegenheitsunternehmungen erhielt, konnte sich in den Chef eines großen Hauses verwandeln, welches mit Kommanditkapital arbeitete und auswärtige Faktoren für sich arbeiten ließ. Geldwechsel und Bankgeschäfte, aber auch Reederei- und Großhandelsbetrieb konnten leicht für Rechnung eines persönlich ritterlich lebenden Patriziers betrieben werden, und auch der Uebergang zwischen einem, sein jeweils brachliegendes Vermögen durch Kommendaanlage verwertenden und einem kontinuierlich als Unternehmer tätigen Kapitalbesitzer war naturgemäß flüssig. Dies ist gewiß ein sehr wichtiges und charakteristisches Entwicklungsmoment. Aber es ist erst Entwicklungsprodukt. Besonders oft erst in der Zeit der Zunftherrschaft, wo auch die Geschlechter, wollten sie an der Stadtverwaltung teilnehmen, sich in die Zünfte einschreiben lassen mußten und wo andererseits auch der nicht mehr als Unternehmer tätige Bürger in der Zunft blieb, trat diese Verwischung ein. Der Name scioperati für die großen Händlerzünfte in Italien bezeugt dies. Vor allem war es typisch für die großen englischen Städte, namentlich London. Der Kampf der in den Zünften organisierten bürgerlichen Erwerbsstände um die Herrschaft über die Stadt äußerte sich hier in dem Gegensatz der Wahlen der Gemeindevertretung und der Beamten durch die lokalen Stadtviertel (wards) und[773] deren Repräsentanten, bei denen die Machtstellung der grundgesessenen Geschlechter meist überwog, oder durch die Zünfte (liveries). Die zunehmende Macht der letzteren äußerte sich in der zunehmenden Abhängigkeit aller Stadtbürgerrechte von der Zugehörigkeit zu einem Berufsverbande. Schon Edward II. stellte dies für London als Grundsatz auf, und die bis 1351 herrschende Wahl des kommunalen Council nach Stadtvierteln wurde zwar noch mehrfach (1384) gewaltsam wieder eingeführt, machte aber 1468 endgültig der Wahl nach Zünften Platz. Innerhalb der Zünfte aber, denen nun jeder Bürger anzugehören hatte – auch König Edward III. wurde Mitglied der linen armourers (in heutiger Sprache: merchant tailors) –, war die Bedeutung der wirklich aktiven Händler und Gewerbetreibenden immer weiter zurückgetreten zugunsten der Rentner. Die Zunftmitgliedschaft wurde zwar der Theorie nach durch Lehrzeit und Aufnahme, der Tatsache nach aber durch Erbschaft und Einkauf erworben, und die Beziehung der Zünfte zu ihrem nominellen Betriebe schrumpfte mit wenigen Ausnahmen (z.B. der Goldschmiede) auf Rudimente zusammen. Teils klafften innerhalb der Zünfte ökonomische und soziale Gegensätze, teils und meist waren sie ein reiner Wahlverband von Gentlemen für die Besetzung der Gemeindeämter.

Ueberall wurden also die Typen in der Realität untereinander immer wieder flüssig. Aber dies gilt für alle soziologischen Erscheinungen und darf die Feststellung des vorwiegend Typischen nicht hindern. Der typische Patrizier jedenfalls war dem Schwerpunkt nach kein Berufsunternehmer, sondern ein Rentner und Gelegenheitsunternehmer in der Antike ebenso wie im Mittelalter. Der Ausdruck »ehrsame Müßiggänger« findet sich in den Statuten oberrheinischer Städte als die offizielle Bezeichnung der Mitglieder der Herrenstuben im Gegensatz zu den Zünften. Zu den Zünften und nicht zu den Geschlechtern gehörten in Florenz die großen Händler der Arte di Calimala und die Bankiers.

Für die Antike versteht sich der Ausschluß des Unternehmertums aus den Geschlechtern erst recht von selbst. Nicht etwa, daß z.B. die römische Senatorenschaft keine »Kapitalisten« in sich geschlossen hätte, darin lag der Gegensatz ganz und gar nicht. Als »Kapitalisten« im Sinne von Geldgebern haben sowohl der frühantike, insbesondere der römische, alte Patriziat den Bauern gegenüber, wie die späteren senatorischen Geschlechter den politischen Untertanen gegenüber sich, wie wir sehen werden, in größtem Umfang betätigt. Nur die Unternehmerstellung verbot eine mitunter rechtlich fixierte Standesetikette, mochte darin die Elastizität auch verschieden sein, den wirklich als vornehm geltenden Geschlechtern in den Städten der ganzen Antike und des ganzen Mittelalters. Die Art der Vermögensanlage des typischen Patriziats war freilich sehr verschieden je nach den Objekten, wie wir später noch näher sehen werden. Aber die Scheidung selbst war die nämliche. Wer die Linie zwischen den beiden Formen des ökonomischen Verhaltens: Vermögensanlage und Kapitalgewinn allzu fühlbar überschritt, Unternehmer wurde, der wurde damit im Altertum ein Banause, im Mittelalter ein Mann, der nicht von Rittersart war. Weil die alten ritterlichen Geschlechter mit Zunftbürgern, das hieß aber: Unternehmern, auf der Ratsbank zusammensaßen, versagte ihnen im späteren Mittelalter der ritterliche Landadel die Ebenbürtigkeit. Nicht etwa die »Erwerbsgier« als psychologisches Motiv war, wenn man auf die Praxis sieht, verpönt: der römische Amtsadel und die mittelalterlichen Geschlechter der großen Seestädte waren im Durchschnitt von der »auri sacra fames« gewiß so besessen wie irgendeine Klasse in der Geschichte. Sondern die rationale, betriebsmäßige, in diesem speziellen Sinne »bürgerliche« Form der Erwerbstätigkeit: die systematische Erwerbsarbeit. Wenn man die Florentiner Ordinamenti della giustizia, durch welche die Geschlechterherrschaft gebrochen werden sollte, befragt: welches Merkmal denn über die Zugehörigkeit einer Familie zu den Nobili entscheidet, die sie politisch entrechtete, so lautet die Antwort: diejenigen Familien, denen Ritter angehörten, Familien also von der typisch ritterlichen Lebensführung.[774] Und die Art der Lebensführung war es auch, welche in der Antike für Gewerbetreibende die Ausschließung von Kandidaten vom Amt nach sich zog. Die Konsequenz der Florentiner Ordinamenti war nach Macchiavelli, daß der Adlige, welcher in der Stadt bleiben wollte, sich in seiner Lebensführung den bürgerlichen Gepflogenheiten anpassen mußte. Dies waren also die primären, wie man sieht: »ständischen«, Merkmale des Patriziats. Zu ihnen trat nun freilich das der charismatischen Adelsbildung überall typische politische Merkmal: Abstammung aus einer Familie, in welcher Aemter und Würden bestimmter Art einmal bekleidet worden waren und welche eben deshalb als amtsfähig galten. Das galt ebenso für die scherîfischen Geschlechter in Mekka, für die römische Nobilität wie für die tribunizischen Geschlechter Venedigs. Die Abschließung war verschieden elastisch, in Venedig weniger als in Rom, wo der homo novus vom Amt nicht formell ausgeschlossen war. Aber bei Feststellung der Ratsfähigkeit und Amtsfähigkeit als solcher wurde eine Familie überall darauf geprüft: ob ein Mitglied früher einmal im Rat gesessen oder ein ratsfähiges Amt bekleidet hatte oder, wie in den Florentiner Ordinamenti, ein Ritter unter die Vorfahren zählt. Das Prinzip der ständischen Geschlossenheit steigerte sich im allgemeinen mit zunehmender Bevölkerung und zunehmender Bedeutung der monopolisierten Aemter.

Mit manchen Bemerkungen des letzten Abschnittes hatten wir wiederum vorgegriffen in eine Zeit, in welcher der alte gentilcharismatische Adel seine rechtliche Sonderstellung in der Stadt ganz oder teilweise schon eingebüßt und mit dem Demos der griechischen, der Plebs der römischen, dem Popolo der italienischen, den Liveries der englischen, den Zünften der deutschen Entwicklung die Macht teilen und sich ihm folglich ständisch hatte gleichordnen müssen. Diesen Vorgang haben wir jetzt zu betrachten.


Quelle:
Max Weber: Wirtschaft und Gesellschaft. Grundriß der verstehenden Soziologie. Besorgt von Johannes Winckelmann. Studienausgabe, Tübingen 51980, S. 757-775.
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