I.

[233] Während der Julikrise trat das Problem der Parlamentarisierung zum erstenmal in ein aktuelles Stadium. Im Zusammenhang damit aber fanden sich in einem Teil der bayerischen Presse heftige Auseinandersetzungen über den dadurch drohenden »Zentralismus«, welcher die föderalistischen Grundlagen des Reiches gefährde und den Geist »beschworener Verträge« (?) verletze. Im Anschluß an die Sprache einiger dieser Blätter malten dann konservative norddeutsche Literaten das Gespenst einer »Abkehr Bayerns vom Reich« an die Wand. Nüchterne Betrachtung der Lage ergibt, daß derartige Wendungen nur geeignet sind, die wirklichen Gegner des Föderalismus zu stärken. Ganz abgesehen nämlich von der Frage, wie denn eine solche »Abkehr« praktisch durchgeführt werden sollte, wissen die wirklich zentralistisch gesinnten Interessenten im Reich nur zu genau, daß sie gegebenenfalls nur kaltblütig zu warten brauchten, um im Falle des ernstlichen Versuchs sofort, aus wirtschaftlichen Gründen, ein so überwältigendes Anwachsen der zentralistischen Stimmung in Bayern selbst erstehen zu sehen, daß sie das Spiel in der Hand hätten. Sich vom Zollverband abzukehren, wäre für Bayern (von der Lage der Pfalz ganz abgesehen) die aussichtsloseste aller Unternehmungen. Solche Wendungen stärken Bayerns Stellung im Reich gewiß nicht. Diese ist formal gesichert zunächst durch die, nur mit seiner freiwilligen Zustimmung abänderbaren, weittragenden Singular- und Reservatrechte. Ferner durch die Möglichkeit, jede Änderung der geschriebenen Verfassung zu Fall zu bringen, falls im Bundesrat noch acht Stimmen dagegen zu gewinnen sind, wie dies bei wichtigen Fragen stets der Fall sein würde. Dies alles gewährleistet Bayern ein starkes Maß von Freiheit vom Reich. Nicht dagegen, was für Bayern[233] mit Recht (und übrigens vielfach auch außerhalb seiner Grenzen) gewünscht wird, von positiver Macht im Reich. Wie kann diese gesichert werden?

Eine gänzliche oder teilweise Angliederung des Elsaß an Bayern wurde öffentlich angeregt. Diese hier nicht weiter zu besprechende Angelegenheit will rein sachlich erwogen sein. Es muß aber mit der Tatsache gerechnet werden, daß die weit überwiegende Stimmung der deutschen öffentlichen Meinung nun einmal dahin geht: daß ähnliches nur bei Verzicht auf die Reservatrechte diskutabel sei, daß ferner im Elsaß selbst die Stimmung für einen Anschluß an Preußen, falls dort das gleiche Wahlrecht das entscheidende Hindernis hinwegräumt, weit stärker, am stärksten aber der Wunsch nach bundes staatlicher Selbständigkeit ist.

Wie immer solche Sonderprobleme aber gelöst werden mögen, – ein Unglück wäre es jedenfalls, wenn die berechtigten Ansprüche Bayerns auf Einfluß im Reich sich der Forderung der Parlamentarisierung in den Weg stellen würden. Denn die letzte Krisis hat jedermann zeigen müssen: daß es so nicht weitergeht. Nicht Persönlichkeiten, sondern das System der Führung der Reichspolitik muß gewechselt werden, und es kann niemand übersehen, daß zu den unumgänglichen Voraussetzungen jedenfalls ein starkes Maß von »Parlamentarisierung« gehört. Angesichts dessen erscheint es nützlich, ganz nüchtern festzustellen: wie sich denn tatsächlich das Interesse Bayerns dazu stellt.

Zunächst: die formale Rechtslage. Einer Durchführung des Prinzips, daß der Reichskanzler und die Staatssekretäre des parlamentarischen Vertrauens bedürfen, wäre Bayern verfassungsmäßig überhaupt nicht in der Lage, sich zu widersetzen. Alle Reichsbeamten ernennt und entläßt der Kaiser allein (Art. 18 R.V.), ihm allein versprechen sie Gehorsam; dem Bundesrat haben sie nicht einmal die Pflicht, Rede zu stehen, außer soweit ihm ein Aufsichtsrecht über Verwaltungsmaßnahmen ausdrücklich zugesprochen ist. Falls der Kaiser fortan die leitenden Staatsmänner prinzipiell nur gemäß den Vorschlägen der Parlamentsführer ernennt, wäre jeder Einspruch dagegen verfassungswidrig. Ein kollegiales Reichsministerium kennt die Reichsverfassung freilich nicht. Indessen, auch in Preußen, wo es besteht, ist der Ministerpräsident »collega major« der anderen Minister, deren Vorträge beim Monarchen er kontrolliert. Und überall in parlamentarischen Staaten steigert sich diese überragende Stellung des Ministerpräsidenten[234] im Interesse der Einheitlichkeit der Regierung. Die Reichsverfassung schließt ferner das parlamentarische System im engeren Sinne, das heißt die Leitung der Reichsgeschäfte durch den Führer der ausschlaggebenden Reichstagsparteien insofern aus, als der Art. 9 der Reichsverfassung den Bundesstaaten verbietet, Mitglieder des Reichstags zu Bundesratsbevollmächtigten zu ernennen, und also der Reichskanzler, der nach Art. 15 notwendig dem Bundesrat angehört, zwar dem preußischen Landtag, nicht aber dem Deutschen Reichstag angehören kann. Nicht ausgeschlossen ist dagegen, daß die Staatsekretäre der Reichstagsmehrheit entnommen werden. Denn es ist zwar jetzt üblich, aber verfassungsmäßig keineswegs nötig, daß auch sie dem Bundesrat angehören.

Schon heute also wäre durchaus möglich, daß der Reichskanzler nur nach Vorschlag der Reichstagsmehrheit ernannt würde, daß ferner alle Staatssekretäre grundsätzlich der Reichstagsmehrheit entnommen würden und ihr weiter angehören, und daß alsdann der Reichskanzler die Reichsangelegenheiten als Vorsitzender eines aus diesen parlamentarisierten Staatssekretären gebildeten Kollegiums mit ihnen maßgeblich beriete. Sie, nicht er, würden dabei den Einfluß auf die Reichstagsparteien, denen sie angehörten, haben, und also durch deren Macht gestützt werden, politisch also seine Kollegen sein, möge auch der Wortlaut des Stellvertretungsgesetzes2 sie nur als seine »Stellvertreter« anerkennen. Würde sich eine ähnliche Gepflogenheit entwickeln, so wäre der Bundesrat trotz oder vielmehr infolge des erwähnten Verbotes des Art. 9 Satz 2 der Reichsverfassung weitgehend ausgeschaltet. Natürlich mit Ausnahme der Präsidialmacht: Preußen. Denn die Machtstellung des im Reichstag wurzellosen Reichskanzlers gegenüber den im Reichstag wurzelnden Staatssekretären würde nun ganz und gar auf seiner preußischen Stellung beruhen. Der Reichskanzler ist gemäß Art. 11 der Reichsverfassung notwendig Träger der preußischen Stimmen im Bundesrat, welche durch das preußische Ministerium instruiert werden und tatsächlich, wenn außer den vom Statthalter des Kaisers instruierten drei elsässischen Stimmen noch die der von Preußen gänzlich abhängigen norddeutschen Zwergstaaten auf ihre Seite treten, die feste Mehrheit im Bundesrat, auch gegen alle größeren Bundesstaaten zusammen, besitzen.

[235] Ein nicht im Reichstag wurzelnder Reichskanzler muß, wenn er nicht völlig machtlos sein will, unbedingt Leiter des preußischen Ministeriums sein, wie er dies bisher schon in aller Regel gewesen ist. Für die Instruktion der in politischen Fragen stets ausschlaggebenden preußischen Stimmen ist aber das preußische Ministerium dem preußischen Landtag verantwortlich. Die Stimmen Preußens werden nun heute von der Reichsregierung dadurch zu beeinflussen gesucht, daß der Kaiser und König die Staatssekretäre tunlichst zu preußischen Ministern ernennt, und dadurch in das preußische Staatsministerium einschiebt. Dagegen ist zwar verfassungsmäßig nichts zu sagen, und das preußische Dreiklassenparlament mußte, in seiner prekären Lage, den Zustand wohl oder übel dulden. Keineswegs sicher ist aber, daß ein auf gleichem Wahlrecht ruhendes preußisches Parlament, das eine effektive Verantwortung der eigenen Regierung erzwingen könnte, ihn sich dauernd gefallen lassen würde. Der Reichskanzler würde dann, solange der Art. 9 der Reichsverfassung besteht, mit steigender Macht des preußischen Parlaments immer ausschließlicher preußischer Interessenvertreter werden.

Widersetzt sich also Bayern noch so sehr jeder formellen parlamentarischen Neuordnung, so könnte es doch auf keine Art hindern, daß der Reichskanzler als preußischer Vertrauensmann dem Bundesrat präsidiert, die Staatssekretäre aber entweder dem preußischen Landtag oder dem Reichstag oder beiden angehören, in den letzteren beiden Fällen aber außerhalb des Bundesrats bleiben. Ohne jede Änderung der Reichsverfassung würde so den größeren Bundesstaaten, insbesondere Bayern, jeder aktive Einfluß auf die Reichspolitik genommen und diese zu einer Angelegenheit der Verständigung zwischen den Staatssekretären als Vertrauensmännern des Reichstags und den preußischen Ministern, einschließlich des Reichskanzlers, als Vertrauensmännern des preußischen Landtags [werden]. Der überragende Einfluß würde dabei ganz und gar dem preußischen Landtag zufallen, der Bundesrat aber zwischen diesem Landtag und dem Reichstag als eine reine Abstimmungsmaschinerie mit völlig beherrschendem Einfluß Preußens mitten hindurchfallen. Großpreußischer Zentralismus im Reich würde also die Folge davon sein, wenn Bayern der Tendenz zur Parlamentarisierung, die nun einmal sich früher oder später Bahn schaffen wird, einfach ablehnend oder tatenlos gegenübersteht.[236]

Quelle:
Max Weber: Gesammelte politische Schriften. Hrsg. von Johannes Winckelmann. Tübingen 51988, S. 233-237.
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