II.

[360] Wollten die Freunde des Fideikommisses die vorstehend dargestellten Konsequenzen der Fideikommißbildung, namentlich die Bindung gerade des guten Bodens, vermeiden, so gäbe es dafür ein einfaches Mittel: Beschränkung der Fideikommisse auf Wald und auf Wohngebäude (nebst Pertinenzen) in direktem räumlichen Anschluß an Fideikommißwaldungen. Die Konsequenz einer solchen Bestimmung würde sein, daß jenes Kapital, welches Boden zum Zweck fideikommissarischer Bindung sucht, nicht wie jetzt dem besten,[360] sondern dem ärmsten, für kräftige moderne Bauernwirtschaften ungeeigneten, zur Beforstung geeigneten Boden zugute käme, daß also diejenigen ärmeren und dünn besiedelten Kreise, für welche die Ansässigmachung kaufkräftiger und intelligenter deutscher Familien wirklich etwas in ökonomischer und nationaler Hinsicht bedeuten kann, mit solchen Landsitzen besetzt würden. Und kann man sich zu einer absoluten Beschränkung auf Forsten nicht entschließen, so läßt sich eine gewisse Annäherung an diesen Effekt vielleicht schon dadurch erreichen, daß landwirtschaftlicher Boden nur in Verbindung mit mindestens 80% Waldfläche gebunden werden dürfte37. 23% der Fläche des Staates sind Wald, noch nicht ein Viertel der Privatwaldungen (mit Ausschluß der genossenschaftlichen) ist fideikommissarisch gebunden: es ist Platz genug für noch sehr viel Forstfideikommißbesitzer vorhanden. – Auf die Verwirklichung dieses Vorschlages rechne ich natürlich nicht. Denn ganz abgesehen von der Macht der agrarkapitalistischen Interessen geht aus den Motiven des Entwurfes zur Genüge hervor, daß für die Zulassung und Begünstigung der Fideikommisse ganz andere Beweggründe als irgendeine agrarpolitische Sorge für eine (unter irgendwelchen Gesichtspunkten) »gesunde« soziale Verfassung des platten Landes den Ausschlag geben, und daß die preußische Regierung gar nicht daran denkt, der weiteren Verbreitung der Fideikommisse irgendwelche ernstlich fühlbaren Hemmnisse in den Weg zu legen.

Der Entwurf weist den Gedanken, die Errichtung von Fideikommissen allgemein für jeden Fall an einen Akt der Gesetzgebung (nach Art englischer »private bills«) zu binden – was in Oesterreich geltendes Recht ist – ab. Er würde, nach den Motiven, voraussichtlich eine Einschränkung der Fideikommißgründungen zur Folge haben und das genügt charakteristischerweise, um über diesen denn doch im höchsten Grade erwägenswerten Vorschlag, der vor allem allein die Sicherheit geben würde, daß auch andere Interessenten, als die Fideikommißstifter[361] zu Gehör gelangten, und daß überhaupt die Vorgänge der Fideikommißbildung einer gewissen Publizität unterworfen würden, hinwegzugehen. Ob zu hoffen ist, daß die Mehrheit des Abgeordnetenhauses hierin anderer Ansicht sein wird, muß hier dahingestellt bleiben. Der Entwurf glaubt eine hinlängliche Kontrolle über die Entwicklung der fideikommissarischen Bindung des Bodens zu schaffen, indem er dieselbe auch da, wo dies bisher nicht der Fall war, an die Genehmigung des Königs bindet. Es ist fast unglaublich, daß die Motive es wagen können, dies Erfordernis als eine Schranke der Fideikommißbildung anzusprechen. Dasjenige Gebiet, für welches – da hier 95% aller Fideikommisse ursprüngliche Fideikommisse, nicht Lehensumwandlungen sind –– schon bisher die dort für große Fideikommisse erforderliche königliche Genehmigung ihre Wirksamkeit hätte erproben können, ist Schlesien, das Land mit dem absolut und relativ größten Fideikommißbesitz an Latifundien, deren Umfang selbst den leidenschaftlichsten Vertretern des Instituts Bedenken erregt, und der ein konstantes weiteres Umsichgreifen zeigt. Gar keine Genehmigung fordert das hannoversche Recht und Hannover hat die geringste Fideikommißfläche. Die gesellschaftlichen Gründe, aus denen gerade die Hereinziehung des persönlichen Entschlusses des Königs anstatt der verantwortlichen Entschließung der Minister38 völlig[362] das Gegenteil einer Erschwerung der Fideikommißgründung bedeutet, ist es wohl nicht nötig, hier näher zu erörtern.

Die einzige wirksame Schranke der Fideikommißgründung ist heute der Fideikommißstempel von 3%39 des Bruttowertes. Die Frage seiner künftigen Höhe ist für die weitere Entwicklung der Fideikommißbildung ausschlaggebend und man kann dreist behaupten, daß für die Fideikommißinteressenten der Entwurf in seinem übrigen Inhalt nur Kulisse ist für die anderweitige Regulierung dieses Punktes. Ominöserweise läßt der Entwurf den Abschnitt, der vom Stempel handeln soll, offen mit dem Bemerken, derselbe solle im Einvernehmen mit dem Finanzminister »demnächst« festgestellt werden. – Der Fideikommißstempel hat nun zunächst (aber nur nebenher) den Sinn, die steuerliche Begünstigung des Fideikommißbesitzes gegenüber den anderen Grundstücken abzulösen. In Betracht kommt zunächst die Stempelsteuer von 1% bei Verkäufen von Grund und Boden, welche für Fideikommißboden ganz entfällt und weiter die Erbschaftssteuer, welche nur nach der Lebenserwartung des Fideikommißerben berechnet wird, während der überschießende Bodenwert ganz frei bleibt, – es sei denn, daß der Gesetzentwurf mit dem Satz, daß das Fideikommiß dem Fideikommißbesitzer »gehört«, auch in steuerlicher Beziehung für künftig ernst ma chen und jenes Privileg beseitigen wollte, woran (natürlich!) nicht zu denken ist. Der Umsatzstempel allein könnte rein technisch, nach der Umsatzgeschwindigkeit des gesamten Bodens der großen Besitzungen bemessen, wohl durch eine jährliche Abgabe von etwa 1/2 pro Mille abgelöst werden40. Die Erbschaftssteuer ist heute, wo sie nur von Seitenverwandten erhoben wird, von noch nicht allzu großem Gewicht, die Begünstigung wird aber sehr bedeutend werden, wenn, was ja früher oder später unvermeidlich ist, die gerade Linie, sei es seitens des Staats oder des Reichs in die Besteuerung[363] einbezogen wird. Alsdann würde41 bei einer Höhe von 1% der Steuer die Begünstigung schon der heutigen rund 1000 Fideikommißfamilien in jeder Generation etwa 8 bis 10 Millionen Mk. betragen42. Man wird annehmen dürfen, daß heute zur bloßen, nach den dem Fiskus entgehenden Durchschnittsbeträgen kapitalisierten Steuerablösung etwa 2% ausreichen würde, wenn es eben mit dem Gedanken einer wirklichen Steuer verträglich wäre, daß sie abgelöst wird nach rein privatwirtschaftlichen Kapitalisierungsprinzipien43. Allein die rein steuerliche Gerechtigkeit ist ja in keiner Weise der wesentliche Sinn des Fideikommißstempels. Derselbe war vielmehr, wie schon die ganze Art seiner Bemessung zeigt, als eine sozialpolitische Maßnahme gedacht und sollte diese extremste Form der Monopolisierung des Bodens in Schranken halten. Nur ein alsbald zahlbarer und hoher, d.h. den gewöhnlichen Kaufstempel von 1% um ein vielfaches überragender Betrag des Stempels bürgt dafür, daß nicht die nichtigste und erbärmlichste Eitelkeit irgendeines Grundbesitzes, die kindischste Sucht nach dem ländlichen Hoflieferantentitel: dem Adel, und ähnliches den Sieg selbst über alle ernsteren und sachlichen privaten Erwägungen davon trägt44. Diese Kontrolle durch eine hohe Abgabe kann durch keinerlei staatliche Einmischung ersetzt werden, am wenigsten natürlich dann, wenn die Staatsverwaltung, wie ja der Entwurf ausdrücklich als wünschenswert bezeichnet, mit agrarischen Interessenten möglichst stark durchsetzt ist. –

Den naheliegenden Gedanken, da, wo – wie in fast allen Teilen des preußischen Ostens – der Großgrundbesitz bereits eine die Agrarverfassung beherrschende Stellung einnimmt, durch Festsetzung einer Maximalflächenquote, die in jedem[364] Kreise (oder etwa innerhalb ad hoc gebildeter etwas größerer Bezirke von je 3 – 6 Kreisen) nicht überschritten werden dürfte – etwa 5% der landwirtschaftlich nutzbaren Fläche45 – die fideikommissarische Bodenhäufung zu hemmen, weist der Entwurf mit dem Bemerken ab, dies würde zur Folge haben, daß seitens der Behörden alsdann bis an diese Grenze ausnahmslos, also auch, wenn das Gesetz sachliche Prüfung vorschreibt, ohne Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse herangegangen würde46. Vielleicht beurteilt der Entwurf die Art, wie preußische Fideikommißbehörden unter den heutigen Verhältnissen arbeiten würden, richtig. Bei einer so wenig schmeichelhaften Einschätzung der Wirksamkeit ihres Pflichtgefühls aber erscheint dann die Notwendigkeit, durch Mitwirkung des Landtages, dem sicherlich prinzipielle Fideikommißfeindschaft ebenso fernliegt, wie dem österreichischen Reichsrat (der bisher noch kein Fideikommißgesuch abschlägig beschieden hat), wenigstens ein gewisses Maß von Oeffentlichkeit zu schaffen, um so unabweislicher. Alles in allem ergibt sich, daß der Entwurf, der z.B. an die Möglichkeit, gelegentlich der Umformung der bestehenden Fideikommisse wenigstens für Gebiete, wie Schlesien, die Frage des Fortbestehens[365] der dortigen Latifundien erneut zu prüfen, offenbar gar nicht im entferntesten auch nur gedacht hat – irgendeine praktisch wirksame Schranke der Bodenanhäufung eben einfach nicht will. Dies fällt besonders deutlich ins Auge, wenn man berücksichtigt, daß die Bodenanhäufung, durch die Fideikommisse keineswegs nur im Wege der Bildung von Fideikommissen erfolgt. Zunächst steht neben der Begründung neuer die Erweiterung bestehender Fideikommisse. Von 1100 bestehenden haben fast 200, also zwischen 1/5 und 1/6 aller allein in den Jahren 1895 – 1900 eine Erweiterung erfahren, im Jahre 1900 allein 46. Man kann getrost sagen, jedes bestehende Fideikommiß ist normalerweise ein Zentrum der Bodenakkumulation: die »Psychologie« (wie man heute zu sagen pflegt) des Fideikommißbesitzers macht es auch durchaus plausibel, daß sein Streben nun einmal in der Richtung auf Land und immer mehr Land ausgerichtet ist. Er denkt (normalerweise) gar nicht daran, landwirtschaftlicher Unternehmer sein zu wollen, er will Rente, standesgemäße Rente, mehr standesgemäße Rente haben und dazu braucht man eben Land. Er will eine – nach Sombarts Ausdruck – »seigneuriale«, keine Unternehmer-Existenz47 führen. Der Vergleich mit den ebenfalls (und der bloßen Zahl nach sogar recht zahlreich) vertretenen Verkleinerungen bestehender Fideikommisse zeigt, daß es sich bei diesen um weitaus kleinere Flächen handelt. – Bei diesem ganzen Prozeß steht wiederum Schlesien oben an: Hier tritt die Neubegründung gegenüber dem Umsichgreifen schon bestehender Fideikommisse ganz in den Hintergrund.[366] Aehnlich steht es in einigen westfälischen Distrikten, wo gleichfalls Kapital in den Händen der – im eigentlichsten Sinne des Wortes – »Schlotbarone« sich ansammelt und im Boden Anlage sucht. Es wird bei weiterer wohlwollender Behandlung der Fideikommißbildung immer häufiger werden, daß ein Fideikommiß relativ klein anfängt, und »auf Zuwachs« begründet wird48. Die Zukäufe werden dann meist sehr leicht als privatwirtschaftlich zweckmäßig zu rechtfertigen, der Konsens zur Einverleibung in das Fideikommiß, zumal nachdem der Kauf doch einmal erfolgt ist, schwerlich je zu verweigern sein. Die Bestimmung des Entwurfes, daß die Einverleibung von Boden in schon bestehende Fideikommisse konsensbedürftig sein soll, ist daher schon an sich von – auf die Dauer – sehr geringer praktischer Bedeutung. Denn die Bodenakkumulation durch die Fideikommißbesitzer erfolgt eben keineswegs nur im Wege der Einverleibung in das Fideikommiß, oder hat diese notwendig zur Folge. Es sind ganz beträchtliche Latifundien im Osten entstanden, von denen nur ein Bruchteil fideikommissarisch gebunden ist. Das von Sering befürwortete Verbot, stiftungsmäßig die Neuerwerbung von Grundbesitz vorzuschreiben, und die Beschränkung des Bodenerwerbes aus Fideikommißmitteln genügt aber natürlich absolut nicht; es wäre ein Verbot jedes Bodenerwerbes durch Fideikommißbesitzer, außer in Fällen nachweislicher Beseitigung gemeinwirtschaftlicher Schäden und etwa gegen Zahlung sehr hoher Spezialabgaben erforderlich und, bei der rechtlichen Sonderstellung, welche die Fideikommißbesitzer nun einmal überhaupt einnehmen, natürlich auch mehr als gerechtfertigt.[367] Die alte Forderung endlich, daß für die einzelnen Fideikommisse ein Maximalumfang gesetzlich festgestellt werde, erledigt der Entwurf mit der Bemerkung, daß damit ja nicht die Herbeiführung des gleichen Gesamtergebnisses durch Entstehung mehrerer kleiner Fideikommisse gehindert würde. Der große Besitzer, der Boden zukauft, will ja aber gar nicht neue kleinere Fideikommisse gründen, und jenes gerade im Munde des angeblich so latifundienfeindlichen Verfassers der Motive höchst sonderbare Argument spräche eben wieder für die Festsetzung einer Maximalflächenquote, für deren Ablehnung aber der Entwurf, wie wir sahen, ähnlich nichtige Vorwände bereit hält. In Wahrheit will man eben den großen Fideikommißfamilien nicht an den Leib und wo immer es sich um ernstliche Schranken der Fideikommisse handelt, sind dem Entwurf die Gründe dagegen sehr billig und scheut er – wie wir schon sahen – vor direkten Unaufrichtigkeiten nicht zurück.

Indessen praktisch weit wichtiger ist die Frage, welche Minimalerfordernisse in bezug auf den Umfang des landwirtschaftlich nutzbaren Bodens eines Fideikommißgutes gestellt werden. Die Motive lassen die Frage, ob in Zukunft ein dem Fideikommißrecht analoges Recht (»Stammgüterrecht«) auch dem Bauernstand zugänglich zu machen sei, ausdrücklich dahingestellt: in der Konsequenz des Geistes der jetzigen preußischen Agrarpolitik würde es unzweifelhaft liegen. Für die Fideikommisse fordert der Entwurf, wie wir sahen, den Nachweis eines »nachhaltigen« Minimal-Nettoeinkommens von 10000 Mk. (nach Abzug auch der Beiträge für die verschiedenen »Massen«), wovon 5000 Mark aus einem geschlossenen »wirtschaftlichen Ganzen«. Für die Beurteilung dieser Bestimmungen49 kommt für die Zukunft folgendes in Betracht:

Das traditionelle große Gut des Ostens, auf den wir uns auch hier beschränken, stellte 1885 in Ostpreußen50 eine Fläche von[368] durchschnittlich 590 ha (davon 280 ha Acker und Wiesen), in Pommern von 720 ha (davon 420 ha Acker und Wiesen), und in Schlesien von 500 ha (davon 225 ha Acker und Wiesen) dar. Es herrscht unter den Agrarpolitikern wohl Einstimmigkeit darüber, daß selbst die schlesische, jedenfalls aber die nordöstliche, Fläche als Durchschnitt für eine modernen Anforderungen entsprechende Bewirtschaftung von einem Zentrum aus technisch zu groß ist. Diesen betriebstechnischen Motiven zur Verkleinerung der Fläche der kapitalistischen großen Betriebe steht nun aber der privatwirtschaftliche Zwang zur Vergrößerung des Umfangs des großen Besitzes gegenüber. Das traditionelle Rittergut des Ostens »trägt keine Herrschaft mehr«, wie sich der Minister Miquel, der ja, wenn er wollte und namentlich privatim, äußerst zutreffende Bemerkungen machen konnte, mir gegenüber einmal äußerte. Das heißt: eine Familie, welche eine die »großbürgerliche« erreichende und sogar überragende Lebensführung sich erhalten will und, wie dies ja beim Fideikommißbesitzer der Fall ist, soll – welche also ihre erwachsenen Söhne (im ganzen etwa 12 Jahre lang) studieren lassen und durch die Zeit bis zur Anstellung mit Gehalt »standesgemäß« erhalten will, welche ferner in den gesellschaftlichen Formen der »oberen« Klassen verkehren will, usw. –, kann bei den heutigen Kosten einer solchen Lebensführung sich aus dem Ertrag eines rein landwirtschaftlich oder gar zu einem erheblichen Teile forstwirtschaftlich genutzten Gutes von jener Durchschnittsgröße auf ungünstigen Böden nur sehr mühsam erhalten. Die Lebenskosten steigen und erfordern mehr Rente und das bedeutet für eine Fideikommißfamilie: mehr Land als Unterlage für eine wirklich »sturmfreie« Existenz, das heißt eine solche, die sich eben auf ein sicheres Einkommen, eine Rente, nicht auf den schwankenden Gewinn, der durch Verwertung von hohen Betriebskapitalien etwa zu gewinnen wäre, gründet. Und eine solche Existenz soll doch der Fideikommisbesitzer darstellen. Der intensive Betrieb erfordert mehr Betriebskapital, was[369] dem Fideikommißbesitzer, je mehr er der Tendenz zur Bodenanhäufung nachgibt, desto häufiger, und je mehr er wirklich eine dem Schwerpunkt nach rein landwirtschaftliche Existenz ist, desto sicherer fehlt51. Ein Reinertrag von nach Abzug aller Lasten und Ausstattungspflichten 10000 Mk. ist heute auf den ungünstigeren Böden des Ostens aus einem einzelnen Rittergut von betriebstechnisch zweckmäßigem Umfang selbst beim Mangel irgend erheblicher Schulden nicht als »nachhaltiges« Einkommen eines Besitzers, der nicht selbst mit allen seinen Familienmitgliedern in Stall und Feld nach Bauernart ständig mitarbeitet, derart zu gewährleisten52,[370] daß die Fideikommißbehörden bei gewissenhafter Prüfung sich zur Konzessionierung des Fideikommisses entschließen dürften. So kleine Fideikommisse wären das Privileg der Besitzer der besten Böden. Der Entwurf »gestattet« nun, daß ein Fideikommiß auf eine halb so große53 Einheit, kombiniert mit Streubesitz, gegründet werde, und die Motive begründen dies charakteristischerweise damit, daß sonst im Westen, da hier Güter größeren Umfanges nicht sehr häufig seien, zu wenig Fideikommisse gegründet werden würden. Unter einem »wirtschaftlichen Ganzen« aber versteht der Entwurf nach Seite 50 der Motive einen einheitlich geleiteten Großbetrieb, wobei auch ein Zentralbetrieb mit Vorwerken zusammen als ein Betrieb angesehen werden soll. Nicht zulässig ist also z.B. eine Verpachtung dieses Stammgutes an mehrere selbständige bäuerliche Wirtschaftsleiter. Man sieht: Hier ist der Zweck der Schaffung ökonomisch »sturmfreier« Existenzen mit der Absicht der künstlichen Stützung des Großbetriebes verkoppelt. Das Ergebnis kann im Falle des Erfolges für den Westen, z.B. das Rheinland, nur sein, daß das Kapital, welches dort im Boden Anlage gesucht hat, um nun auch »fideikommißfähig« zu werden, die als Pächter auf dem gekauften Land sitzenden kleinen Wirtschaften »legen« muß, und daß überall Besitztümer, die für sich allein mit 5000 Mk. Ertrag jedenfalls kaum mehr als eine großbäuerliche Lebenshaltung gewähren, um die vorgeschriebene Basis der Lebenshaltung eines Fideikommißbesitzers zu bieten, mit einem Strahlenkranz von damit nicht zusammengehörigen Parzellen, die rund umher zugekauft und verpachtet worden sind, kombiniert werden, und daß die Besitzer sich auf stetigen Zukauf[371] weiterer Parzellen hingewiesen sehen. Daß derartige Gebilde unter irgendwelchen Gesichtspunkten auch nur im mindesten erfreulicher sein sollten, als ein Rentenfonds von reinem Streubesitz, leuchtet denn doch wahrlich nicht ein. Wohl aber sind sie natürlich als Bodenanhäufungszentren höchst wirksam und zugleich ein Mittel, Betrieben, die für sich allein »keine Herrschaft tragen«, deren Inhaber vielmehr schlecht und recht als »Klutenpetter« ein bürgerliches Erwerbsleben mit scharfer Mitarbeit in Stall und Feld führen müßten, die Qualifikation zu verleihen, in Verbindung mit Parzellenpachtwucher eine Basis prätenziöser »herrschaftlicher« Existenzen zu werden, die dann in den Augen der Romantiker als »Rückenbesitzer« glänzen. Der Entwurf fordert die Erhaltung bzw. Schaffung von Betrieben bestimmter Minimalgröße, anstatt, wenn er Streufideikommisse nicht liebt, Geschlossenheit oder nachbarliches Zusammenliegen der Fideikommißbesitzungen zu verlangen. –

Andererseits ist natürlich der Betrag von 10000 Mk. Nettoeinnahme ganz und gar unzulänglich, um darauf irgendwelchen »splendor familiae« zu gründen. Ein Einkommen von 10000 Mk. bedeutet heute eine einfache bürgerliche Existenz. Einen Mann mit 10 – 15000 Mk. zum Fideikommißbesitzer stempeln, heißt jemanden, der durch seine Verhältnisse auf bürgerliche Lebenshaltung hingewiesen wäre, mit albernen feudalen Ansprüchen erfüllen, denen er nicht ohne fortgesetzte Gefahr nachleben kann.

Sollten weiterhin derartig kleine Fideikommisse in erheblicher Anzahl entstehen54, so sind, wenn der Umfang klein bleibt, und die Besitzer wirklich ländliche Existenzen sind, diese entweder dem Schwerpunkt nach Schnapsbrenner, Zuckersieder, Stärke-oder Ziegelfabrikanten und dergleichen, oder wenn sie dazu zu kapitalschwach bleiben, so entsteht bei irgend erheblicheren pekuniären Extravaganzen eine mir aus der Anwaltspraxis wohl bekannte chronische Misere, die zu ganz unglaublich widerlichen[372] und namentlich mit den sozialen Ansprüchen übel kontrastierenden Erscheinungen führt. Oder aber, das kleine Fideikommiß bildet eben als Luxusgut einen Bestandteil des Vermögens von großindustriellen Familien, die mit den Interessen des platten Landes nichts zu tun haben. In Schlesien sind von den Inhabern der Betriebe über 100 ha schon jetzt im Regierungsbezirk Breslau 11,54%, im Regierungsbezirk Oppeln 12,06% in andern als landwirtschaftlichen Berufen hauptberuflich tätig, im Saargebiet (Regierungsbezirk Trier) 25,0%. Der Anreiz dazu wird natürlich durch die Möglichkeit fideikommissarischer Bindung bedeutend gesteigert. – Wo irgendein kleiner Fideikommißbesitzer aber ökonomisch bei Kräften ist oder z.B. durch eine reiche, wenn auch »unstandesgemäße« Heirat ökonomisch zu Kräften kommt, da wird er – wenn dem nicht ein absolutes Verbot im Wege steht – um sich greifen und Boden kaufen, wo immer er zu haben ist, sei es, daß derselbe formell zum Fideikommiß geschlagen wird oder daß er formell ungebunden bleibt. Die Behörden würden, wie gesagt, wohl nie in die Lage kommen, den Konsens zur Bindung des Zugekauften zu verweigern, da ja jede Arrondierung hier eine Verbesserung der Existenzchance bedeutet. Die Mehrzahl aller Fideikommisse strebt normalerweise nach Vergrößerung, für die kleinen aber ist sie auf die Dauer geradezu Existenzfrage. Sie bilden, wenn sie überhaupt prosperieren, Bodenaufkaufszentren. Und dies Aufkaufen geschieht, dem Schwerpunkt nach, nicht unter betriebstechnischen Gesichtspunkten, sondern lediglich unter dem Gesichtspunkt der Verbreiterung der Rentenbasis. Nur eine wesentlich höhere Mindestgrenze des Ertrages – etwa 30000 Mk. – oder noch besser eine Mindestgrenze des Umfangs, sagen wir 3 – 4000 ha55 verbunden mit der noch zu erörternden Beschränkung auf altadlige oder wenigstens altansässige Familien und vor allem mit dem Verbot, außer etwa in Fällen nachweislicher gemeinwirtschaftlicher Vorteile (Möglichkeit der Urbarmachung von Oedland und dergleichen eng zu begrenzende Fälle), überhaupt weiteren landwirtschaftlich genutzten Boden (Forsten sind natürlich anders zu behandeln) zu kaufen, könnte hiergegen schützen. Aber das Phantom des [373] Rückenbesitzes – wenn man darunter ständige eigene Betriebsleitung versteht – müßte freilich bei jener Mindestgrenze fallen gelassen werden.

Ich vermag, wenn man den Glauben aufgibt, ein moderner Landwirt könne dauernd dem Typus des altpreußischen Junkers vergangener Zeiten entsprechen56, in Uebereinstimmung mit Conrad, keinerlei ökonomische oder sozialpolitische Gesichtspunkte zu erkennen, unter denen dies zu bedauern wäre.

Was zunächst die ökonomische Seite der Sache anlangt, so bieten gerade die großen, zumal die geschlossen zusammenliegenden Fideikommißherrschaften, bei denen der weit überwiegende Teil der landwirtschaftlich genutzten Fläche verpachtet, ein Teil des Rests administriert wird, eben das, worauf es den Verfassern des Entwurfes (angeblich, und vielleicht auch vermeintlich) ankommt: wirtschaftlich wirklich »sturmfreie« Existenzen mit der gesicherten Möglichkeit hoher Lebenshaltung und entwickelter geistiger und ästhetischer Kulturbedürfnisse, vor allem aber auch mit der Möglichkeit und dem Anreiz, auf landwirtschaftlichem Gebiet wirklich in großem Stile ökonomisch zu schalten. Die Elastizität gegenüber Krisen, wie sie die englische Agrarverfassung gezeigt hat, beruht auf der Verteilung des Stoßes auf zwei starke Schultern. Das »joint business« von Landlord und Pächter, wie es sich in England entwickelte, hatte ebenfalls die bedeutende Größe der dortigen Fideikommisse und die ökonomische Potenz der Landlords zur Voraussetzung. Die ökonomische Aufgabe, den einzelnen landwirtschaftlichen Betrieb dem Markt und der Entwicklung der Technik anzupassen, ist bei gebundenem Boden nur da wirklich sicher realisierbar, wo es dem Grundherrn auf längere Zeiträume hinaus gleichgültig sein kann, ob die Rente des einzelnen Betriebes unter das Maß dessen sinkt, was für den traditionellen Unterhalt einer Familie erforderlich ist. Und das gleiche gilt von der Gestaltung des Umfangs der Betriebe: auch sie wird gerade da in produktionstechnisch zweckmäßigster Form erfolgen können, wo nicht, wie beim Eigentümerbetrieb und natürlich ganz ebenso beim kleinen Fideikommiß die Rente eines oder weniger einzelner Betriebe gerade das[374] Ausmaß dessen darstellen muß, was als Einkommen einer Familie von bestimmter Lebenshaltung erfordert wird. Diese Unabhängigkeit des Betriebsausmaßes von dem erforderlichen Ausmaß eines privatwirtschaftlichen Einkommens ist es ja, welche unter der kapitalistischen Wirtschaftsorganisation die Stärke des Fideikommisses darstellt. Das große Fideikommiß wirkt eben, wenn man es rein technisch betrachtet, wie eine Art Vergesellschaftung des Produktionsmittels Boden, verbunden mit einer monarchischen und privatwirtschaftlich interessierten und verantwortlichen Spitze. Mit jeder Herabminderung des Ausmaßes des Fideikommisses mindert sich naturgemäß dies Element der Stärke, und wo das Fideikommiß mit dem Umfang eines oder zweier Rittergüter zusammenfällt, da ist jener Konflikt, der in der Natur unserer privatwirtschaftlichen Produktionsordnung liegt: daß technisch zweckmäßiges Betriebsausmaß und standesgemäße Rente je ihre eigenen Wege gehen, in voller, ja trotz aller Privilegien des von Erb- und Kaufschulden freien Besitzers in gesteigerter Schärfe vorhanden, da ja keine Macht der Welt durch die Generationen hindurch die Speisung des Eigenbetriebes mit dem, zumal für eine im Sinne schnelleren Kapitalumschlages intensivere Wirtschaft erforderten, Betriebskapital gewährleisten kann, und da der Uebergang zur Verpachtung, je kleiner der Besitz, um so weniger sicher gerade jenes Ausmaß von Rente einträgt.

Ganz ähnlich steht es auf sozialpolitischem Gebiet. Der große Fideikommißbesitzer, je größer je mehr, kann seinem Besitz ohne Gefährdung seiner eigenen ökonomischen Lebensinteressen in ähnlicher Weise gegenüberstehen, wie etwa ein Mecklenburger Großherzog seinem Domanium, er kann, wie dieser es getan hat, »Agrarpolitik« treiben, und ist bei der großen Zahl der von ihm Abhängigen, bei seiner der Oeffentlichkeit und ihrer Meinung immerhin exponierten Stellung, bei seiner relativen Entrücktheit aus den konstanten Spannungen des wirtschaftlichen Alltagskampfes darauf sogar in gewissem Maße hingewiesen. Tut er es nicht, preßt er seine Pächter aus, baut schlechte Arbeiterwohnungen usw., so hat das eben in der Tat vorwiegend persönliche, nicht aber den ganz allgemeinen Grund, der bei den kleinen Grundherren solche sozialpolitische Arbeit großen Stils normalerweise ausschließt: daß sie selbst[375] ihre Haut zu Markte tragen und es deshalb Selbstbetrug oder Phrase ist, wenn man ihnen irgend andere Motive als normalerweise maßgebend andichtet, als diejenigen, die jeden kapitalistischen Unternehmer irgendwelcher Art irgendwo und irgendwann beseelt haben und beseelen. Ein großer Fideikommißbesitzer kann z.B., auch in seinem eigenen Interesse, auf die von ihm abhängigen Mittelbetriebe erziehlich wirken und so Vorbilder für kleinere Wirtschaften schaffen, worauf die Motive solches Gewicht legen. Was die Bauern von einem durchschnittlichen Rüben- oder Branntweinbaron eigentlich ökonomisch lernen sollten, leuchtet dagegen nicht ein, und um ihnen die technischen Fortschritte, deren Anwendung ihnen möglich wäre, vor Augen zu führen, dazu genügt ein Zehntel der jetzt im Osten vorhandenen Großbetriebe. Ein Dutzend kleiner Fideikommißbesitzer, etwa von je 400 ha an, an Stelle eines großen von 4 – 5000 ha sind selbstverständlich schlechterdings nicht in annähernd ähnlichem Maße anpassungsfähig wie dieser es ist. Schlechte Zeiten werden sie wohl zur Abstoßung von Außenschlägen an kleine Rentengutserwerber oder Parzellenpächter führen – beides Formen des Bodenwuchers, die der Güterschlächterei wesensgleich sind – oder der künstlich in der einmal gegebenen Verteilung festgeklammerte Betrieb muß an einen möglichst viel bietenden Pächter zur Ausraubung vergeben werden. Aber eine planvolle Neugestaltung der Betriebsgrößen unter umfassenderen technisch-ökonomischen Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten ist ihnen einfach unmöglich57. Ueberhaupt aber ist irgendein spezifisch »weitsichtigeres« Verhalten eines solchen kleinen Fideikommißbesitzers gegenüber irgendeinem anderen Betriebsleiter, allgemein gesprochen, so unwahrscheinlich wie möglich, denn dazu gehört nun einmal ein Besitz mit nicht nur zeitlich, sondern vor allem auch räumlich weiterer Perspektive. Die ökonomische Elastizität und Anpassungsfähigkeit gegenüber dem Stoß der Konjunktur, welche, bei Zusammenfassung des Bodens in einer ganz großen Fideikommißbesitzung mit vielen[376] Einzelbetrieben in Pacht oder Administration, gegenüber der Verteilung des Bodens unter lauter freie Eigentümerbetriebe in der Tat erheblich erhöht sein kann, ist bei der Fesselung des Landes in der Hand vieler einzelner kleiner Fideikommisse vielmehr verringert. Zahlreiche kleine Fideikommisse können hier in den entscheidenden Punkten geradezu entgegengesetzt wirken, wie einzelne große.

Es ist angesichts alles dessen geradezu ein Unheil, daß die Motive die Fideikommißpolitik unter den Gesichtspunkt der Stützung des Eigentümergroßbetriebes und vollends unter die sattsam bekannte Spießbürgerphrase von der Beförderung einer »glücklichen Mischung« der verschiedenen Betriebsgrößen stellen. Diese Redensart sollte wirklich schon aus dem Grunde endlich aus der Diskussion verschwinden, weil die Frage ja eben ist, welche Mischung denn nun die »glückliche« sei, die im Westen vorhandene, die Westfalens oder Hannovers, oder die in Schlesien oder die in Ostpreußen bestehende: – denn mit Ausnahme ganz weniger Gegenden sind hier, wie überall in Preußen, die Betriebsgrößen irgendwie »gemischt«, und auch mit Großbetrieben untermischt – oder welche andere? Nach früheren Aeußerungen von Berliner Agrarpolitikern durfte man annehmen, daß wohl der deutsche Nordwesten, etwa Hannover, das gelobte vorbildliche Land sei. Nun: – die Provinz Hannover ist diejenige Provinz, welcheder Fläche nach im ganzen Staat das Minimum von Fideikommissen aufweist: 2,13%. Nimmt man aber vollends an, daß die Ausgleichung der vorhandenen schroffen Kontraste in der preußischen Agrarverfassung der Sinn jener Redewendung sei – worüber sich ja recht wohl reden ließe –, so muß es geradezu als ungeheuerlich erscheinen, einem Institut im deutschen Osten irgendwelche weitere Ausdehnung zu gestatten, welches ausgesprochenermaßen bezweckt, den Großbetrieb, dessen Ueberwiegen dort gerade jenen Kontrast gegen den Westen hervorruft, zu stützen.

Will man also das Fideikommiß-Institut beibehalten, gleichzeitig aber doch nicht den Parvenuinteressen die sozialpolitischen, und den Interessen der Großgrundbesitzer die populationistischen Interessen, die auf dem Lande, zumal im Osten, wahrzunehmen sind, in allzu starkem Maße opfern, dann wäre etwa zu fordern:[377] 1. Beseitigung aller Fideikommisse außer den Forstfideikommissen; eventuell – wenn man denn durchaus nicht soweit gehen will – unter Gestattung der Kombination von 20% landwirtschaftlich nutzbarer Fläche mit 80% Forstfläche, – dabei aber

2. Beschränkung der Bindung landwirtschaftlich nutzbaren Bodens auf solche Böden, die um – sagen wir: – 1/4 unter dem durchschnittlichen Grundsteuerreinertrag des betreffenden Kreises stehen, und auf Kreise, in denen mindestens 2/3 der wirtschaftlich erwerbstätigen Bevölkerung hauptberuflich in der Landwirtschaft erwerbstätig sind.

3. Netto-Ertrags minimum von 30000 Mk. und Flächenminimum von 3000 ha, sofern landwirtschaftlicher Boden mitgebunden werden soll; – Flächen maximum pro Fideikommiß. von 8 – 10000 ha; außerdem und vor allem Maximalquote der Bindung landwirtschaftlich nutzbaren Bodens in einem und demselben Kreise von 5% der landwirtschaftlich genutzten Kreisfläche außer in Kreisen, mit abnorm ungünstiger Durchschnittsbodenqualität: etwa unter 1/2 des Durchschnittsreinertrags des Regierungsbezirks. Aufhebung aller dem nicht entsprechender Fideikommisse.

4. Beschränkung der Ausdehnung eines Fideikommisses auf höchstens zwei unmittelbar benachbarte Kreise58.

5. Beschränkung der Fideikommisse auf Familien, die seit 100 Jahren adlig und seit ebenso langer Zeit, oder doch seit mehr als 2 Generationen im Besitz der größeren Hälfte des betreffenden Grundbesitzes oder – wenn man selbst das nicht will – wenigstens seit diesem Zeitraum im Kreise als Besitzer landwirtschaftlich nutzbaren Bodens von einem erheblichen Umfang ansässig sind. (Ausnahmen etwa zugunsten verdienter Staatsmänner und Feldherrn durch Spezialgesetz.)

6. Erfordernis der Zustimmung des Landtages. Verbot, dem Landtage – bzw. dem Könige – Fideikommißgesuche[378] vorzulegen, bei denen die vorstehenden Erfordernisse fehlen und bei denen nicht außerdem nach dem Ermessen der Generalkommissionen der Nachweis geliefert ist, daß »gemeinwirtschaftliche« Interessen nicht gefährdet werden.

7. Verbot, selbst oder durch Dritte weiteren Grundbesitz zu erwerben, für den Fideikommißbesitzer.

8. Beseitigung des Zwanges, eine »wirtschaftliche Einheit«, d.h. einen landwirtschaftlichen Großbetrieb aufrecht zu erhalten; Zulassung des Abschlusses auch langjähriger Pachtverträge durch den Besitzer allein.

9. Beseitigung der Beschränkung der zulässigen Abveräußerungen auf »kleine und mittlere« Stellen, dagegen Beschränkung auf selbständige, bäuerliche Stellen.

10. 5% Brutto-Verkehrswert-Stempel (natürlich mit Ausschluß des Erlasses im Gnadenwege!).

Eine Fideikommißreform, die nicht, wenn auch etwa in anderer Fassung der Bestimmungen – denn auf die Form und die Einzelheiten kommt es nicht an –, den vorstehenden Bedenken Rechnung trägt, wäre lediglich eine erneute Kapitulation des Staatsinteresses vor dem Agrarkapitalismus, die Hunderttausende von Hektaren deutschen Bodens dem verächtlichen Streben nach Adelsprädikaten oder einer adelsartigen Position opfert. Allein es liegt im Zuge der heute in Preußen führenden Staatsweisheit, den bürgerlichen Geldbeutel mit dem minimalen politischen Einfluß des Bürgertums durch Gewährung einer Art von »Hoffähigkeit zweiter Klasse« zu versöhnen, und in den dafür empfänglichen Kreisen wäre nichts unpopulärer, als wenn der »Nobilitierung« von Kapitalien, die im Handel, in der Industrie, an der Börse erworben sind, durch deren Metamorphose in die Form des Ritterguts Schwierigkeiten gemacht würden.

Wie wenig Chancen daher heute solche Vorschläge, wie sie vorstehend gemacht werden, oder ähnliche, haben, – weiß ich natürlich nur zu wohl. Den Urhebern des Entwurfes liegt ja in Wahrheit nichts ferner, als die agrarpolitische Fürsorge für eine – unter welchem Gesichtspunkt immer – »gesunde« soziale Verfassung des platten Landes. Eingestandenermaßen entscheiden hier (vermeintliche) politische Tagesinteressen. Da die Motive selbst solche in den Vordergrund stellen und die Freunde des Entwurfes erst recht, so kann leider auch hier nicht vermieden werden, auch auf diese Seite der Sache noch etwas einzugehen.

[379] Vorher nur noch eine Bemerkung.

Die Freunde des Fideikommißinstituts – wie namentlich Sering – beruhigen sich gern mit der Betrachtung, daß der Entwurf ja doch trotz allem eine Erschwerung der Fideikommißerrichtung, namentlich immerhin eine Erhöhung der Minimalanforderungen in finanzieller Hinsicht, bedeute. Demgegenüber sei zunächst erneut mit allem Nachdruck betont, daß der entscheidende Punkt in dieser Hinsicht die Frage des Stempels ist. An seine Erhöhung ist leider kaum zu denken, man muß vielmehr fürchten, daß er nicht einmal in seiner jetzigen Höhe erhalten bleibt. Wird er aber herabgesetzt, so gibt das eine Anreizung zur Fideikommißbildung, der gegenüber alles andere, was der Entwurf verlangt, Nebensache ist. Die Mitglieder des Herrenhauses müssen in diesem Punkt doch wohl sachverständig sein: nichts als die Stempelfrage hat sie interessiert. Dazu kommt nun aber, daß die Hereinziehung der persönlichen Entschließung des Königs die Eitelkeit fideikommißfähiger Familien aufs äußerste kitzeln muß. Der Gedanke, daß die allerhöchste Person sich mit den Verhältnissen und der »Würdigkeit« der eigenen Familie ganz speziell befaßt, sie in Ordnung befunden und danach an dem Stiftungsakt des Familienhauptes sich gutheißend beteiligt habe, muß ein wohltuendes Empfinden für jedes »königstreue« Herz bedeuten, – ein Empfinden, welches eben in vermehrter Fideikommißbildung zum Ausdruck kommen wird. Man vergleiche nur, wie oben geschehen, Hannover, wo keine königliche Genehmigung erfordert wird und die finanziellen Anforderungen die geringsten sind, mit Schlesien. Und endlich sind wir denn doch wohl berechtigt, den Entwurf unter dem Gesichtspunkt zu betrachten: daß er eine geeignete Grundlage für eine dauernd gültige Fideikommißreform darstellen soll und will, und ihn darnach, nicht aber durch Vergleichung mit dem Gegenwartszustand, zu kritisieren.

Quelle:
Max Weber: Gesammelte Aufsätze zur Soziologie und Sozialpolitk. Hrsg. von Marianne Weber. Tübingen 21988, S. 360-380.
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