Aussengast

Aussengäste stehen nicht zu Gefährde. – Graf, 291, 44.

Vertritt den Grundsatz, dass unwissender Weise niemand sündigen kann. Unter »Aussengäste« sind landfremde Leute gemeint, deren ungesetzliche Handlungen nicht schon lediglich um ihrer Ungesetzlichkeit willen strafbar sind; wer des Landes Gesetze nicht kennt, soll billige Berücksichtigung vor dem Gerichte finden.


Quelle:
Karl Friedrich Wilhelm Wander (Hrsg.): Deutsches Sprichwörter-Lexikon, Band 1. Leipzig 1867.
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