Kaufmannssohn

Kaufmannssohn hat eine halbe Gilde voraus. Graf, 504, 156.

»Geht ein Kaufmann von Todes wegen ab und hinterlässt mehr als einen ehelichen leiblichen Sohn, so behält der jüngste mit Zustimmung der andern Brüder die Kaufgelder gegen Bekenntnissgeld; die andern Brüder lösen halbes Werk.« (Vgl. J. Wolf, Geschichte und Beschreibung der Stadt Duderstadt, Göttingen 1803, S. 97.)

Quelle:
Karl Friedrich Wilhelm Wander (Hrsg.): Deutsches Sprichwörter-Lexikon, Band 2. Leipzig 1870, Sp. 1230-1231.
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