Pfandschaft

Pfandschaft wird für fahrende Habe gehalten. Graf, 115, 278.

Liegende Gründe waren nach altdeutschem Rechte unveräusserlich, verloren aber durch Verpfändung diese Eigenschaft; sie konnten verkauft werden wie Fahrhabe und es gingen dann die Gläubiger selbst vor den nächsten Freunden in den Kauf. »Pfandschaft für fahrend Haab gehalten wird«, heisst es im ersten Artikel des Saarbrückener Landrechts. (Kamptz, III.)

Quelle:
Karl Friedrich Wilhelm Wander (Hrsg.): Deutsches Sprichwörter-Lexikon, Band 3. Leipzig 1873, Sp. 1246.
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